
Löschung eines Nacherbenvermerks nach Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft – KG Berlin 1 W 3761/92
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 19.11.1992 behandelt die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch
nach der Übertragung eines Grundstücks im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
Sachverhalt:
Zwei Erben waren als Vorerben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Ein Nacherbenvermerk sicherte die Rechte der Kinder der Vorerben.
Die Erben teilten den Nachlass auf und übertrugen das Grundstück auf einen der Erben.
Das Grundbuchamt verlangte für die Löschung des Nacherbenvermerks die Vorlage von Wertgutachten.
Das Landgericht wies das Grundbuchamt an, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückzuweisen.
Entscheidung des KG Berlin:
Das KG Berlin hob die Anweisung des Landgerichts auf und entschied, dass das Grundbuchamt über den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks selbst entscheiden muss.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Unzulässige Anweisung:
Löschung des Nacherbenvermerks:
Entgeltlichkeit der Verfügung:
Keine Löschungsbewilligung der Nacherben:
Fazit:
Das KG Berlin stellt in diesem Beschluss klar, dass das Grundbuchamt im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung nicht angewiesen werden darf, den Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks zurückzuweisen.
Das Grundbuchamt muss selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen.
Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle im Grundbuchverfahren aufzeigt.
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