Löschung eines Nacherbenvermerks nach Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft – KG Berlin 1 W 3761/92

Juni 24, 2020
Beweisanforderungen an Unentgeltlichkeit bei Pflichtteilsergänzung

Löschung eines Nacherbenvermerks nach Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft – KG Berlin 1 W 3761/92

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 19.11.1992 behandelt die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

nach der Übertragung eines Grundstücks im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

Sachverhalt:

Zwei Erben waren als Vorerben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Ein Nacherbenvermerk sicherte die Rechte der Kinder der Vorerben.

Die Erben teilten den Nachlass auf und übertrugen das Grundstück auf einen der Erben.

Das Grundbuchamt verlangte für die Löschung des Nacherbenvermerks die Vorlage von Wertgutachten.

Das Landgericht wies das Grundbuchamt an, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückzuweisen.

Löschung eines Nacherbenvermerks nach Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft – KG Berlin 1 W 3761/92

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin hob die Anweisung des Landgerichts auf und entschied, dass das Grundbuchamt über den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks selbst entscheiden muss.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  1. Unzulässige Anweisung:

    • Das Landgericht hatte das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückzuweisen.
    • Diese Anweisung war unzulässig, da sie über den Verfahrensgegenstand der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hinausging.
    • Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung darf das Beschwerdegericht nur das vom Grundbuchamt beanstandete Eintragungshindernis überprüfen.
  2. Löschung des Nacherbenvermerks:

    • Der Nacherbenvermerk wird unrichtig, wenn das Grundstück durch eine entgeltliche Verfügung aus dem Nachlass ausscheidet.
    • In diesem Fall ist der Nacherbenvermerk als unrichtig zu löschen.
    • Die Nacherbenrechte der Kinder setzen sich im Wege der Surrogation am übertragenen Grundstück fort.
    • Es ist ein neuer Nacherbenvermerk zugunsten der Kinder des Erwerbers einzutragen.
  3. Entgeltlichkeit der Verfügung:

    • Das Grundbuchamt muss prüfen, ob die Verfügung über das Grundstück entgeltlich war.
    • Die Entgeltlichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist.
    • Im vorliegenden Fall war die Entgeltlichkeit anzunehmen, da die Erben die Verkehrswerte der Grundstücke bei der Aufteilung zugrunde gelegt hatten.
  4. Keine Löschungsbewilligung der Nacherben:

    • Die Erben hatten den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks nicht hilfsweise auf eine Löschungsbewilligung der Nacherben gestützt.
    • Daher musste das Grundbuchamt nicht prüfen, ob eine solche Bewilligung vorliegt.

Löschung eines Nacherbenvermerks nach Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft – KG Berlin 1 W 3761/92

Fazit:

Das KG Berlin stellt in diesem Beschluss klar, dass das Grundbuchamt im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung nicht angewiesen werden darf, den Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks zurückzuweisen.

Das Grundbuchamt muss selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle im Grundbuchverfahren aufzeigt.

RA und Notar Krau

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