Entscheidung OLG Koblenz 8 U 228/06, Löschung einer GmbH im Handelsregister – Beendigung der aktiven Parteifähigkeit – Bestellung eines Nachtragsliquidators
RA und Notar Krau
1. Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt jedenfalls dann nicht zur Beendigung der aktiven Parteifähigkeit der GmbH, wenn noch vermögenswerte Ansprüche geltend gemacht werden.
2. Zur Bestellung eines Nachtragsliquidators einer GmbH ist kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
3. Die Beschränkung der Nachtragsliquidation auf die Vornahme bestimmter Maßnahmen ist mit dem verfolgten Zweck der Herbeiführung der Vollbeendigung nicht vereinbar.
4. Eine im Handelsregister gelöschte noch nicht vermögenslose GmbH besteht bis zur Vollbeendigung als Abwicklungsgesellschaft fort.
Sie ist mithin weiterhin rechtsfähig, allerdings bis zur gerichtlichen Ernennung eines Liquidators nicht handlungsfähig.
Das Urteil des OLG Koblenz (8 U 228/06) befasst sich mit der Frage, ob die Löschung einer GmbH im Handelsregister zur Beendigung ihrer Parteifähigkeit führt und welche Anforderungen an die Nachtragsliquidation zu stellen sind.
Das Gericht entschied, dass die Löschung einer GmbH im Handelsregister nicht automatisch zur Beendigung ihrer Parteifähigkeit führt, sofern noch vermögenswerte Ansprüche bestehen.
Die GmbH bleibt als Abwicklungsgesellschaft bestehen und ist weiterhin rechtsfähig, jedoch nicht handlungsfähig, bis ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.
Für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist kein Gesellschafterbeschluss erforderlich, das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten handeln.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Nachtragsliquidation nicht auf bestimmte Maßnahmen beschränkt werden darf, da dies dem Ziel der vollständigen Abwicklung und Beendigung der GmbH entgegenstehen würde.
Der Nachtragsliquidator ist dazu befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur vollständigen Abwicklung erforderlich sind, einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen im Prozess.
Im konkreten Fall wurde die Klage einer bereits gelöschten, aber noch vermögenden GmbH auf Zahlung eines Kaufpreises als zulässig und begründet angesehen, da der Nachtragsliquidator rechtmäßig bestellt war und die vertraglichen Ansprüche der GmbH weiterhin bestehen.
Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen
Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 9. März 2007 befasst sich mit vier zentralen Fragen zur Nachtragsliquidation einer gelöschten GmbH1.
Status: WEITERHIN HERRSCHEND
Die Auffassung, dass die Löschung einer GmbH im Handelsregister nicht zur Beendigung der aktiven Parteifähigkeit führt, wenn noch vermögenswerte Ansprüche geltend gemacht werden, ist heute herrschende Meinung. Die Lehre vom sogenannten „Doppeltatbestand“ verlangt für das Erlöschen einer GmbH sowohl die Vermögenslosigkeit als auch die Löschung im Handelsregister – Lorscheider – BeckOK GmbHG | GmbHG Paragraf 60 Rn. 18-19c; Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 16-25.
Aktuelle Kommentare bestätigen, dass eine gelöschte, aber noch nicht vermögenslose GmbH bis zur Vollbeendigung als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht – Lorscheider – BeckOK GmbHG | GmbHG Paragraf 60 Rn. 18-19c.
Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass eine gelöschte GmbH parteifähig bleibt, wenn Anhaltspunkte für noch verwertbares Vermögen bestehen – BGH II ZR 281/12; BGH III ZR 116/11.
Status: WEITERHIN UNUMSTRITTEN
Diese Aussage ist heute unumstritten. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgt ausschließlich von Gerichts wegen, nicht durch Gesellschafterbeschluss – Otto – BeckOK FamFG | FamFG Paragraf 394 Rn. 59.
Das Gericht bestellt den Nachtragsliquidator nach Paragraf 66 Abs. 5 GmbHG auf Antrag eines Beteiligten – OLG Koblenz 8 U 228/06.
Die Person des Nachtragsliquidators kann weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch eine Regelung in der Satzung bestimmt werden – Passarge – Passarge/Torwegge, Die GmbH in der Liquidation | Rn. 778-780.
Status: DURCH BGH BESTÄTIGT, ABER TEILWEISE DISKUTIERT
Hier hat die Rechtsentwicklung eine wichtige Klärung erfahren. Der BGH hat mit Beschluss vom 26. Juli 2022 (II ZB 20/21) entschieden, dass die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators nicht beschränkt werden kann. Der BGH führt aus, dass die Nachtragsliquidation eine Fortsetzung der Liquidation ist und deshalb die allgemeinen Regelungen der Paragrafen 66 ff. GmbHG gelten.
Allerdings besteht in der Literatur und Rechtsprechung eine kontrovers geführte Diskussion. Teilweise wird vertreten, dass die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators zumindest dann beschränkt werden könne, wenn die Nachtragsliquidation lediglich auf einzelne Abwicklungsmaßnahmen ausgerichtet ist und kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist – Lakenberg, Kolmann, Nordmeyer – Saenger/Inhester, GmbH-Gesetz | GmbHG Paragraf 74 Rn. 65-71.
Die überwiegende Meinung und die gefestigte BGH-Rechtsprechung lehnen eine solche Beschränkung jedoch zum Schutz des Rechtsverkehrs ab – Taube – BeckOGK | GmbHG Paragraf 74 Rn. 67-70; Passarge – Passarge/Torwegge, Die GmbH in der Liquidation | Rn. 778-780.
Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators auf die Vornahme bestimmter Maßnahmen ist daher nicht zweckmäßig und könnte dem Ziel der Nachtragsliquidation, der Vollbeendigung der Gesellschaft, entgegenstehen – Passarge – Passarge/Torwegge, Die GmbH in der Liquidation | Rn. 778-780.
Status: WEITERHIN HERRSCHEND
Die Auffassung, dass eine im Handelsregister gelöschte, noch nicht vermögenslose GmbH bis zur Vollbeendigung als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht, ist heute herrschend – Lorscheider – BeckOK GmbHG | GmbHG Paragraf 60 Rn. 18-19c; Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 16-25.
Die Gesellschaft ist weiterhin rechtsfähig, allerdings bis zur gerichtlichen Ernennung eines Liquidators nicht handlungsfähig – Lorscheider – BeckOK GmbHG | GmbHG Paragraf 60 Rn. 18-19c.
Die Gesellschaft besteht im Rahmen der Nachtragsliquidation als Liquidationsgesellschaft fort, obwohl sie im Handelsregister gelöscht wurde – Lorscheider – BeckOK GmbHG | GmbHG Paragraf 74 Rn. 18, 18a.
Sie ist in diesem Fall zwar selbst handlungsunfähig, aber prozessual aktiv- und passivlegitimiert – Lorscheider – BeckOK GmbHG | GmbHG Paragraf 74 Rn. 18, 18a.
Die Entscheidung des OLG Koblenz 8 U 228/06 ist in ihren Kernpunkten weitgehend weiterhin gültig, wobei es folgende Nuancen gibt:
Die Entscheidung kann daher nicht mehr als unumstritten bezeichnet werden, insbesondere was die Frage der Beschränkung der Nachtragsliquidation angeht.
Die BGH-Rechtsprechung von 2022 hat jedoch die Position des OLG Koblenz im Wesentlichen bestätigt und für Klarheit gesorgt – BGH II ZB 20/21.
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