BGH V ZB 159/12
Kernaussage:
Für die Löschung einer Briefgrundschuld im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens ist die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich,
wenn die Löschung in Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer der eingetragenen Grundschuld vermerkt werden muss.
Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Miteigentümer eines Grundstücks, das in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurde.
Nach dem Flurbereinigungsplan erhielten sie keine Landabfindung im selben Grundbuchbezirk.
Die auf dem Grundstück lastende Briefgrundschuld sollte gelöscht werden.
Die Flurbereinigungsbehörde beantragte die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dem Flurbereinigungsplan.
Das Grundbuchamt verlangte für die Löschung der Grundschuld die Vorlage des Grundschuldbriefs.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Flurbereinigungsbehörde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Rechtliche Würdigung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
1. Grundschuldbrief als notwendige Voraussetzung für Eintragungen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) ist der Grundschuldbrief vorzulegen, wenn eine Eintragung „bei einer Grundschuld“ erfolgen soll.
Dies sind Eintragungen, die in Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer der eingetragenen Grundschuld vorgenommen werden.
Dabei ist unerheblich, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung oder Zwangsvollstreckung beruht,
endgültig oder vorläufig ist oder ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen ist.
2. Eintragungsersuchen nach dem FlurbG ersetzt nicht die Briefvorlage:
Auch im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind.
Erfolgen die berichtigenden Eintragungen dagegen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, ist keine Briefvorlage erforderlich.
3. Löschung der Grundschuld erfordert Eintragung in Abteilung III:
Im vorliegenden Fall war die Löschung der Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer
der eingetragenen Grundschuld zu vermerken, da das Grundstück nicht mehr den Belastungsgegenstand der Grundschuld bildete.
Dies folgt aus § 10 Abs. 7 und 8 der Grundbuchverfügung (GBV).
Da die Eintragung in Abteilung III erfolgte, war die Vorlage des Grundschuldbriefs gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO erforderlich.
4. Keine analoge Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG:
Die Flurbereinigungsbehörde argumentierte, dass der Grundschuldbrief nicht vorgelegt werden müsse,
da gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück
und der dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete.
Dieser Argumentation folgte der BGH nicht, da es im vorliegenden Fall nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende
Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsobjekt ging.
Die Eigentümer waren nicht durch ein Ersatzgrundstück abgefunden worden, an dem sich die Grundschuld gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte.
Fazit:
Der BGH stellte klar, dass die Vorlage des Grundschuldbriefs für die Löschung einer Briefgrundschuld im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist,
wenn die Löschung in Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer der eingetragenen Grundschuld vermerkt werden muss.
Dies gilt auch dann, wenn die Löschung aufgrund eines Ersuchens der Flurbereinigungsbehörde nach § 79 FlurbG erfolgt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.