Voraussetzungen der Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch aufgrund Löschungsbewilligung vor Eintritt der Nacherbfolge
Gerne fasse ich den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 10. Februar 2014 (Az.: 3 Wx 171/13) zum Thema Löschung eines Nacherbenvermerks in einem Grundbuch zusammen.
Dieser Beschluss befasst sich mit der Frage, wer der Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch zustimmen muss, wenn dies vor dem Eintritt des Nacherbfalls (meist der Tod des Vorerben) geschehen soll.
Um den Fall zu verstehen, sind einige Grundbegriffe des Erbrechts und Grundbuchrechts wichtig:
Jemand erbt einen Nachlass, darf ihn aber nur eingeschränkt nutzen. Bei seinem Tod fällt der Nachlass an den Nacherben. Die Vorerbin im vorliegenden Fall war die eingetragene Grundstückseigentümerin.
Er erbt den Nachlass erst, wenn der Nacherbfall (hier der Tod der Vorerbin) eintritt. Im Grundbuch ist vermerkt, dass das Grundstück der Nacherbfolge unterliegt – das ist der Nacherbenvermerk. Dieser Vermerk schränkt die Vorerbin stark ein, da er den potenziellen Nacherben schützt.
Jemand, der nur dann Nacherbe wird, wenn der zuerst bestimmte Nacherbe wegfällt (z.B. stirbt er vor dem Vorerben).
Im konkreten Fall wollte die Vorerbin ihr Grundstück verkaufen. Dafür musste der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden, da ein Käufer normalerweise ein unbelastetes Grundstück wünscht.
Die Vorerbin hatte das Grundstück mit Zustimmung ihrer Tochter verkauft. Im Testament war festgelegt:
Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin (also Kinder, Enkel, Urenkel, etc.).
Die Abkömmlinge erben untereinander nach gesetzlicher Erbfolge. Das bedeutet, die Kinder erben zuerst; sind sie vorhanden, sind Enkel Ersatznacherben (sie kommen nur zum Zug, wenn das Kind ausfällt).
Die Tochter stimmte als einziges Kind der Vorerbin dem Verkauf und der Löschung des Nacherbenvermerks zu und man beantragte die Löschung.
Das Grundbuchamt (Amtsgericht) lehnte dies ab und verlangte:
Die Zustimmung aller Nacherben – also nicht nur des Kindes, sondern auch der Enkelkinder (als Ersatznacherben).
Da eventuell noch unbekannte oder zukünftige Enkelkinder existieren könnten, müsse für diese unbekannten Ersatznacherben ein Pfleger bestellt werden, der (mit familiengerichtlicher Genehmigung) der Löschung zustimmt.
Gegen diese Ablehnung legte die Vorerbin Beschwerde ein, die letztlich beim OLG Düsseldorf landete.
Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Grundbuchamtes bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
Das Gericht stellte klar, dass die Löschung des Nacherbenvermerks vor dem Eintritt des Nacherbfalls nur möglich ist, wenn alle begünstigten Personen zustimmen:
Der Nacherbe (hier die Tochter der Vorerbin).
Alle Ersatznacherben, auch die unbekannten oder noch nicht geborenen.
Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz aller in der Erbfolge Bedachten – also auch der Ersatznacherben.
Das Gericht bestätigte, dass der Begriff „Abkömmlinge“ im allgemeinen Sprachgebrauch Kinder, Enkel, Urenkel usw. umfasst. Aufgrund des Zusatzes, dass diese „untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge“ Nacherben sein sollen, waren die Enkelkinder (auch ein bereits geborenes Enkelkind) als Ersatznacherben anzusehen.
Da die Möglichkeit weiterer, eventuell noch unbekannter oder zukünftiger Ersatznacherben (Enkelkinder) nicht ausgeschlossen werden konnte, muss für diese ein Pfleger bestellt werden. Dieser Pfleger kann dann – nach Genehmigung durch das Familiengericht – die Löschung für die unbekannten Begünstigten bewilligen und somit den vollständigen Schutz aller Nacherbeninteressen sicherstellen.
Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch ist ein starker Schutz für die Nacherben. Soll er vorzeitig gelöscht werden (z.B. für einen Verkauf), reicht die Zustimmung des Haupt-Nacherben (z.B. des Kindes) nicht aus, wenn die Erbeinsetzung auch Ersatznacherben (z.B. Enkelkinder) umfasst.
Es muss die Zustimmung:
des Nacherben
aller bekannter Ersatznacherben
sowie eines gerichtlich bestellten Pflegers für alle unbekannten oder noch nicht geborenen Ersatznacherben
vorliegen, da der Vermerk sie alle schützt. Ohne diese umfassende Zustimmung wird das Grundbuchamt die Löschung ablehnen. Dieser Beschluss unterstreicht die strikten Anforderungen des Grundbuchamtes beim Schutz der Nacherben.
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