Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

August 1, 2017

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

OLG Hamm I-15 W 190/10

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14. April 2010 befasst sich mit der Frage, wann ein Nacherbenvermerk im Grundbuch unrichtig wird und gelöscht werden kann.

Der Fall:

Ein Beteiligter beantragte die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, da dieser seiner Ansicht nach infolge Zeitablaufs unrichtig geworden sei.

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und verwies die Sache zurück.

Das Grundbuchamt hatte die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung nur insoweit geprüft, als es um die Einsetzung des ersten Nacherben ging.

Es hatte nicht berücksichtigt, dass auch die Einsetzung eines weiteren Nacherben (Nachnacherbe) zu prüfen war.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Nacherbenvermerk: Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch dient dem Schutz des Nacherben. Er beschränkt die Verfügungsbefugnis des Vorerben über den Nachlass.
  • Löschung des Nacherbenvermerks: Ein Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn er unrichtig geworden ist. Dies ist der Fall, wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann.
  • Zeitablauf: Nach § 2109 BGB wird die Einsetzung eines Nacherben unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind und der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist.

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

  • Ausnahme: Die Unwirksamkeit tritt nicht ein, wenn der Nacherbfall an den Tod einer Person geknüpft ist, die bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls lebte.
  • Gestaffelte Nacherbfolge: Die Regelung des § 2109 BGB gilt auch bei einer gestaffelten Nacherbfolge, d.h. wenn mehrere Nacherben hintereinander berufen sind.
  • Nachweis der Unrichtigkeit: Die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss verdeutlicht, dass bei der Prüfung der Unrichtigkeit eines Nacherbenvermerks alle möglichen Nacherbfälle zu berücksichtigen sind.

Insbesondere bei einer gestaffelten Nacherbfolge ist zu prüfen, ob die Frist des § 2109 BGB für alle Nacherben abgelaufen ist.

Der Beschluss hat damit große praktische Bedeutung für die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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