Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

August 1, 2017

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

OLG Hamm I-15 W 190/10

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14. April 2010 befasst sich mit der Frage, wann ein Nacherbenvermerk im Grundbuch unrichtig wird und gelöscht werden kann.

Der Fall:

Ein Beteiligter beantragte die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, da dieser seiner Ansicht nach infolge Zeitablaufs unrichtig geworden sei.

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und verwies die Sache zurück.

Das Grundbuchamt hatte die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung nur insoweit geprüft, als es um die Einsetzung des ersten Nacherben ging.

Es hatte nicht berücksichtigt, dass auch die Einsetzung eines weiteren Nacherben (Nachnacherbe) zu prüfen war.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Nacherbenvermerk: Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch dient dem Schutz des Nacherben. Er beschränkt die Verfügungsbefugnis des Vorerben über den Nachlass.
  • Löschung des Nacherbenvermerks: Ein Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn er unrichtig geworden ist. Dies ist der Fall, wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann.
  • Zeitablauf: Nach Paragraf 2109 BGB wird die Einsetzung eines Nacherben unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind und der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist.

Löschung Nacherbenvermerk im Grundbuch

  • Ausnahme: Die Unwirksamkeit tritt nicht ein, wenn der Nacherbfall an den Tod einer Person geknüpft ist, die bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls lebte.
  • Gestaffelte Nacherbfolge: Die Regelung des Paragraf 2109 BGB gilt auch bei einer gestaffelten Nacherbfolge, d.h. wenn mehrere Nacherben hintereinander berufen sind.
  • Nachweis der Unrichtigkeit: Die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks muss in der Form des Paragraf 29 GBO nachgewiesen werden, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss verdeutlicht, dass bei der Prüfung der Unrichtigkeit eines Nacherbenvermerks alle möglichen Nacherbfälle zu berücksichtigen sind.

Insbesondere bei einer gestaffelten Nacherbfolge ist zu prüfen, ob die Frist des Paragraf 2109 BGB für alle Nacherben abgelaufen ist.

Der Beschluss hat damit große praktische Bedeutung für die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch.

RA und Notar Krau

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