Löschung Nacherbenvermerk – OLG Frankfurt Beschluss 13.9.2018 – 20 W 197/18
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 13. September 2018 (Az. 20 W 197/18) befasst sich mit der Frage,
ob vor der Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch den Nacherben in jedem Fall rechtliches Gehör gewährt werden muss.
Das Gericht entschied, dass dies zwingend erforderlich ist, selbst wenn es sich um minderjährige oder unbekannte Nacherben handelt.
Im vorliegenden Fall war der Antragsteller als befreiter Vorerbe im Grundbuch eingetragen, wobei seine minderjährige Tochter und mögliche weitere zukünftige Kinder als Nacherben vorgesehen waren.
Der Antragsteller hatte das Grundstück verkauft und beantragt, den Nacherbenvermerk im Grundbuch zu löschen, da der Verkauf entgeltlich und damit wirksam gewesen sei.
Die zuständige Grundbuchrechtspflegerin verlangte jedoch, dass vor der Löschung des Nacherbenvermerks die Nacherben anzuhören seien,
und forderte die Bestellung eines Pflegers für die minderjährige Tochter sowie die noch unbekannten, möglichen weiteren Nacherben.
Zudem sollte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorlegen, dass keine weiteren Kinder existieren.
Der Antragsteller legte gegen diese Anordnung Beschwerde ein und argumentierte, dass bei einer entgeltlichen Veräußerung eine Anhörung der Nacherben nicht notwendig sei, da deren Zustimmung zur Verfügung nicht erforderlich sei.
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung der Grundbuchrechtspflegerin.
Das Gericht führte aus, dass auch bei einer entgeltlichen Verfügung des Vorerben vor der Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben rechtliches Gehör gewährt werden müsse.
Dies sei notwendig, um die Interessen der Nacherben zu schützen und mögliche unbekannte Einwände oder Zweifel zu berücksichtigen.
Zusammenfassend stellt das OLG Frankfurt klar, dass die Anhörung der Nacherben vor der Löschung eines Nacherbenvermerks unerlässlich ist,
um deren verfassungsrechtlich geschütztes rechtliches Gehör zu gewährleisten, selbst wenn die Veräußerung entgeltlich und damit grundsätzlich wirksam ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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