
Löschung Nacherbenvermerk
OLG Frankfurt 20 W 47/24
Beschluss vom 13.06.2024
Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist als befreite Vorerbin nach dem Voreigentümer in zwei Wohnungsgrundbüchern eingetragen.
Als Nacherben sind die Söhne der Vorerbin und die Töchter des Erblassers eingetragen.
Die Töchter des Erblassers haben die Nacherbschaft ausgeschlagen, um den Pflichtteil geltend zu machen.
Die Antragstellerin beantragte die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch, da die Nacherben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die vorgelegten Ausschlagungserklärungen die Grundbuchunrichtigkeit nicht nachweisen würden.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück.
Begründung:
Ein Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn die Löschung von den Nacherben bewilligt wird oder wenn der Unrichtigkeitsnachweis geführt wird.
Hier wurde die Löschung wegen Unrichtigkeit beantragt.
Der Nacherbenvermerk ist unrichtig, wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann, z.B. wenn der Nacherbe die Nacherbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
Das OLG Frankfurt entschied, dass im Grundbuchverfahren nicht abschließend festgestellt werden kann, ob die Töchter des Erblassers noch Nacherben sind bzw. der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann.
Dies würde den Nachweis einer wirksamen Erbausschlagung in grundbuchrechtlich zulässiger Form erfordern, der hier nicht vorliegt.
Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat.
Daher kann die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme
im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend entschieden werden.
Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der fortbestehenden Berechtigung zum Zeitpunkt der Erbausschlagung
anhand der im grundbuchrechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Urkunden nicht beantworten.
Daher ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.
Fazit:
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück.
Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch erfordert in diesem Fall die Vorlage eines Erbscheins, der die Wirksamkeit der Erbausschlagung nachweist.
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