Löschung Nacherbenvermerke – BGH V ZB 209/12
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) behandelt einen Fall, bei dem es um die Löschung von Nacherbenvermerken in Grundbüchern geht, die auf Grundstücke eines Adelsgeschlechts eingetragen wurden.
Diese Vermerke wurden ursprünglich nach dem Tod des Vaters des ersten Antragstellers aufgrund eines Testaments eingetragen, das ihn als nicht befreiten Vorerben auswies.
Im Jahr 2006 übertrug der erste Antragsteller die Grundstücke auf seinen Sohn, den zweiten Antragsteller, der daraufhin als Eigentümer eingetragen wurde.
Beide Antragsteller beantragten die Löschung der Nacherbenvermerke, die jedoch vom Grundbuchamt abgelehnt wurde, da die Zustimmung eines für die unbekannten Nacherben zu bestellenden Pflegers fehlte.
Diese Entscheidung wurde von den unteren Gerichten bestätigt.
Der BGH entschied, dass die Beschwerde des ersten Antragstellers unzulässig sei, da seine Rechtsposition durch den Nacherbenvermerk nicht mehr betroffen sei, nachdem er das Eigentum auf seinen Sohn übertragen hatte.
Die Beschwerde des zweiten Antragstellers hingegen hatte Erfolg.
Der BGH stellte fest, dass die Löschung des Nacherbenvermerks möglich sei, wenn nachgewiesen werde, dass der Vermerk unrichtig geworden ist, weil der Nacherbe bekannt und die Übertragung des Grundstücks wirksam war.
Der BGH argumentierte, dass der Nacherbe, der in diesem Fall der erstgeborene Sohn gemäß der Erb- und Brudereinigung von 1915 ist, bereits bestimmt und daher bekannt sei.
Es sei daher nicht erforderlich, einen Pfleger für unbekannte Nacherben zu bestellen.
Der zweite Antragsteller könne durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, dass er der Nacherbe ist, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu belegen und den Nacherbenvermerk löschen zu lassen.
Zusammengefasst betonte der BGH, dass die Beschwerde des ersten Antragstellers unzulässig sei, während die des zweiten Antragstellers berechtigt sei, da der Nacherbenvermerk aufgrund der bekannten Erbenkonstellation nicht mehr notwendig sei.
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