Löschung Nießbrauch zugunsten gelöschter OHG
OLG Karlsruhe 19 W 40/23
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.09.2023 (19 W 40/23) befasst sich mit der Frage, wer nach der Löschung einer OHG im Handelsregister
die Löschung eines zugunsten der Gesellschaft eingetragenen Nießbrauchs bewilligen kann.
Im konkreten Fall war ein Nießbrauch zugunsten einer OHG im Grundbuch eingetragen.
Die OHG wurde aufgelöst, liquidiert und schließlich im Handelsregister gelöscht.
Nun sollte der Nießbrauch gelöscht werden.
Das Grundbuchamt verweigerte die Löschung, da die erforderliche Löschungsbewilligung fehlte.
Es war unklar, wer nach der Löschung der OHG im Handelsregister noch vertretungsberechtigt war.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Die Löschung eines Rechts im Grundbuch setzt gemäß § 19 GBO eine formgerechte Bewilligung durch den Berechtigten voraus.
Im vorliegenden Fall konnte die Vertretungsberechtigung desjenigen, der die Löschung bewilligen wollte, nicht nachgewiesen werden.
Die folgenden Personen kamen als potenziell Bewilligungsberechtigte in Betracht:
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Vertretungsberechtigung bei der Löschung von Rechten im Grundbuch,
insbesondere nach der Auflösung und Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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