Löschung Nießbrauch zugunsten gelöschter OHG

Januar 11, 2025

Löschung Nießbrauch zugunsten gelöschter OHG

OLG Karlsruhe 19 W 40/23

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.09.2023 (19 W 40/23) befasst sich mit der Frage, wer nach der Löschung einer OHG im Handelsregister

die Löschung eines zugunsten der Gesellschaft eingetragenen Nießbrauchs bewilligen kann.

Im konkreten Fall war ein Nießbrauch zugunsten einer OHG im Grundbuch eingetragen.

Die OHG wurde aufgelöst, liquidiert und schließlich im Handelsregister gelöscht.

Nun sollte der Nießbrauch gelöscht werden.

Das Grundbuchamt verweigerte die Löschung, da die erforderliche Löschungsbewilligung fehlte.

Es war unklar, wer nach der Löschung der OHG im Handelsregister noch vertretungsberechtigt war.

Löschung Nießbrauch zugunsten gelöschter OHG

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Die Löschung eines Rechts im Grundbuch setzt gemäß § 19 GBO eine formgerechte Bewilligung durch den Berechtigten voraus.

Im vorliegenden Fall konnte die Vertretungsberechtigung desjenigen, der die Löschung bewilligen wollte, nicht nachgewiesen werden.

Die folgenden Personen kamen als potenziell Bewilligungsberechtigte in Betracht:

  • Der Verwahrer der Bücher und Papiere der Gesellschaft gemäß § 157 Abs. 2 HGB: Ein Gesellschafter hatte erklärt, dass er die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahre und daher zur Löschung berechtigt sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Bestellung zum Verwahrer nicht nachgewiesen wurde.
  • Die ehemaligen Liquidatoren der OHG: Das Gericht lehnte eine Löschung durch die ehemaligen Liquidatoren ab, da deren Vertretungsberechtigung nach der Löschung der OHG im Handelsregister nicht mehr nachgewiesen werden konnte.
  • Ein Nachtragsliquidator: Die Gesellschafter hatten zwar einen Nachtragsliquidator bestellt, dieser war jedoch nicht gerichtlich bestätigt worden. Das Gericht entschied, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch die Gesellschafter allein nicht ausreichend ist.
  • Die Gesellschafter der ehemaligen OHG: Das Gericht ließ offen, ob die Gesellschafter der ehemaligen OHG die Löschung bewilligen könnten. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch die erforderlichen Nachweise über den Gesellschafterbestand und die Löschungsbewilligung aller Gesellschafter.

Löschung Nießbrauch zugunsten gelöschter OHG

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Löschung eines Rechts im Grundbuch erfordert eine formgerechte Bewilligung durch den Berechtigten.
  • Nach der Löschung einer OHG im Handelsregister ist die Vertretungsberechtigung für die Löschung eines zugunsten der Gesellschaft eingetragenen Rechts sorgfältig zu prüfen.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
  • Im Zweifel ist es ratsam, die Löschung durch alle ehemaligen Gesellschafter der OHG bewilligen zu lassen.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Vertretungsberechtigung bei der Löschung von Rechten im Grundbuch,

insbesondere nach der Auflösung und Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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