Löschung Rückauflassungsvormerkung aus Grundstücksübertragungsvertrag nach Tod des Berechtigten
OLG Köln , Beschluss vom 6.1.2020 – 2 Wx 373/19
Eheleute hatten Grundbesitz unter Nießbrauchvorbehalt an ihre Tochter übertragen.
Ein Rückübertragungsanspruch wurde vereinbart und durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert.
Die Rückübertragung sollte unter bestimmten Bedingungen möglich sein, und der Anspruch war als unvererblich und nicht übertragbar festgelegt.
Nach dem Tod der Tochter und beider Elternteile beantragte der Erbe die Löschung der Vormerkung.
Das Gericht lehnte die Löschung allein aufgrund der vorgelegten Sterbeurkunden ab.
Es wies darauf hin, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) strenge Anforderungen erfüllt haben muss.
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs konnte nicht zweifelsfrei durch die vorgelegten Sterbeurkunden nachgewiesen werden.
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Zwischenverfügung, welche die Vorlage einer Löschungsbewilligung fordert, nicht rechtens ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Todesnachweis (Vorlage einer Sterbeurkunde) zur Löschung nur genügen kann, wenn der vormerkungsgesicherte Anspruch unter allen Umständen unvererblich ist.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall.
Gemäß § 22 GBO muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs lückenlos nachgewiesen werden, um eine Eintragung zu berichtigen.
Dabei sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der behaupteten Unrichtigkeit entgegenstehen könnten.
Die Vormerkung sichert einen bedingten Rückübertragungsanspruch.
Für die Löschung ist der Nachweis erforderlich, dass der Anspruch nicht besteht und auch nicht mehr entstehen kann.
Selbst wenn der Rückübertragungsanspruch als unvererblich vereinbart wurde, reicht eine Sterbeurkunde allein nicht aus, um die Vormerkung zu löschen.
Es muss ausgeschlossen werden können, dass der Anspruch nicht doch auf die Erben übergegangen ist, insbesondere wenn er bereits zu Lebzeiten des Berechtigten entstanden war.
Die Bewilligungsurkunde muss eindeutig regeln, ob der Anspruch auch im Fall seines Entstehens zu Lebzeiten des Berechtigten unvererblich ist.
Im vorliegenden Fall war dies nicht eindeutig, sodass eine Löschung allein aufgrund der Sterbeurkunden nicht möglich war.
Es ist nicht rechtens, die Vorlage einer Löschungsbewilligung per Zwischenverfügung zu fordern.
Bei der Gestaltung von Rückforderungsrechten in Übertragungsverträgen sollte die spätere Löschbarkeit der Vormerkung berücksichtigt werden.
Es wird empfohlen, die Vormerkung selbst auflösend zu befristen, um spätere Probleme zu vermeiden.
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Vorlage von Sterbeurkunden allein nicht ausreicht, um eine Rückauflassungsvormerkung zu löschen,
wenn die Unvererblichkeit des gesicherten Anspruchs nicht eindeutig nachgewiesen ist.
Das Gericht betont die strengen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit und die Bedeutung einer klaren Vertragsgestaltung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.