
Löschung Rückauflassungsvormerkung Grundbuch
OLG Frankfurt am M 20 W 338/16
Unrichtigkeitsnachweis gem. Paragraf 22 GBO,
Gütergemeinschaft,
notarieller Übergabevertrag
Der Antragsteller beantragte die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.
Diese Vormerkung war zugunsten der verstorbenen Frau B X eingetragen worden, die zusammen mit ihrem Ehemann
den streitgegenständlichen Grundbesitz im Jahr 1980 an ihre Tochter und deren Ehemann übertragen hatte.
Im Übergabevertrag hatten sich die Eltern ein Rücktrittsrecht für den Fall des groben Undanks oder der Veräußerung/Belastung des Grundstücks ohne ihre Zustimmung vorbehalten.
Das Grundbuchamt lehnte die Löschung der Vormerkung ab, da keine Löschungsbewilligung der Erben der verstorbenen
Frau B X vorlag und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Anspruch auf Rückübertragung bereits zu Lebzeiten der Eltern geltend gemacht worden war.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Frankfurt am Main hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung gegeben sind.
1. Keine Löschungserleichterungen:
Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Löschungserleichterungen der Paragrafen 23 Abs. 2, 24 GBO auf Rückauflassungsvormerkungen keine Anwendung finden.
Daher ist grundsätzlich die Bewilligung der Erben der verstorbenen Berechtigten zur Löschung erforderlich.
2. Unrichtigkeitsnachweis nach Paragraf 22 GBO:
Eine Löschungsbewilligung ist jedoch entbehrlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (Paragraf 22 Abs. 1 S. 1 GBO).
Dies gilt auch für Vormerkungen.
3. Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis:
Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit muss in der Form des Paragraf 29 GBO geführt werden, d.h.
der Antragsteller muss alle Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnten.
4. Nachweis von Negativtatsachen:
Bei sog. Negativtatsachen, d.h. Tatsachen, die nicht eingetreten sind, kann ausnahmsweise eine eidesstattliche Versicherung ausreichend sein.
5. Nachweis im vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt.
Er hat durch eine eidesstattliche Versicherung der Tochter der verstorbenen Berechtigten nachgewiesen, dass die Eltern den Rücktritt vom Übergabevertrag nicht erklärt haben.
6. Kein „Aufladen“ der Vormerkung:
Ein sog. „Aufladen“ der Vormerkung, d.h. die Bewilligung eines kongruenten Anspruchs nach dem Tod der Berechtigten,
kommt nicht in Betracht, da dies nach dem Übergabevertrag nicht mehr möglich ist.
7. Nachweis durch Zeitablauf:
Soweit die Eltern die Rückübertragung für den Fall der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks
ohne ihre Zustimmung verlangen konnten, ist der Nachweis durch Zeitablauf geführt.
Das Grundbuch weist auch mehr als zehn Jahre nach dem Tod der Berechtigten keine Veräußerung oder Belastung aus.
8. Eidesstattliche Versicherung:
Soweit die Eltern die Rückübertragung für den Fall des groben Undanks verlangen konnten, hat der Antragsteller
durch eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen, dass die Eltern den Rücktritt vom Übergabevertrag wegen groben Undanks nicht erklärt haben.
Ergebnis:
Der Antragsteller hat den Unrichtigkeitsnachweis nach Paragraf 22 Abs. 1 S. 1 GBO geführt.
Das Grundbuchamt muss daher die Rückauflassungsvormerkung löschen.
Zusätzliche Anmerkungen:
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