Löschung Rückauflassungsvormerkung Grundbuch
OLG Frankfurt am M 20 W 338/16
Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO,
Gütergemeinschaft,
notarieller Übergabevertrag
Der Antragsteller beantragte die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.
Diese Vormerkung war zugunsten der verstorbenen Frau B X eingetragen worden, die zusammen mit ihrem Ehemann
den streitgegenständlichen Grundbesitz im Jahr 1980 an ihre Tochter und deren Ehemann übertragen hatte.
Im Übergabevertrag hatten sich die Eltern ein Rücktrittsrecht für den Fall des groben Undanks oder der Veräußerung/Belastung des Grundstücks ohne ihre Zustimmung vorbehalten.
Das Grundbuchamt lehnte die Löschung der Vormerkung ab, da keine Löschungsbewilligung der Erben der verstorbenen
Frau B X vorlag und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Anspruch auf Rückübertragung bereits zu Lebzeiten der Eltern geltend gemacht worden war.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Frankfurt am Main hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung gegeben sind.
1. Keine Löschungserleichterungen:
Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Löschungserleichterungen der §§ 23 Abs. 2, 24 GBO auf Rückauflassungsvormerkungen keine Anwendung finden.
Daher ist grundsätzlich die Bewilligung der Erben der verstorbenen Berechtigten zur Löschung erforderlich.
2. Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO:
Eine Löschungsbewilligung ist jedoch entbehrlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO).
Dies gilt auch für Vormerkungen.
3. Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis:
Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit muss in der Form des § 29 GBO geführt werden, d.h.
der Antragsteller muss alle Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnten.
4. Nachweis von Negativtatsachen:
Bei sog. Negativtatsachen, d.h. Tatsachen, die nicht eingetreten sind, kann ausnahmsweise eine eidesstattliche Versicherung ausreichend sein.
5. Nachweis im vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt.
Er hat durch eine eidesstattliche Versicherung der Tochter der verstorbenen Berechtigten nachgewiesen, dass die Eltern den Rücktritt vom Übergabevertrag nicht erklärt haben.
6. Kein „Aufladen“ der Vormerkung:
Ein sog. „Aufladen“ der Vormerkung, d.h. die Bewilligung eines kongruenten Anspruchs nach dem Tod der Berechtigten,
kommt nicht in Betracht, da dies nach dem Übergabevertrag nicht mehr möglich ist.
7. Nachweis durch Zeitablauf:
Soweit die Eltern die Rückübertragung für den Fall der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks
ohne ihre Zustimmung verlangen konnten, ist der Nachweis durch Zeitablauf geführt.
Das Grundbuch weist auch mehr als zehn Jahre nach dem Tod der Berechtigten keine Veräußerung oder Belastung aus.
8. Eidesstattliche Versicherung:
Soweit die Eltern die Rückübertragung für den Fall des groben Undanks verlangen konnten, hat der Antragsteller
durch eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen, dass die Eltern den Rücktritt vom Übergabevertrag wegen groben Undanks nicht erklärt haben.
Ergebnis:
Der Antragsteller hat den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO geführt.
Das Grundbuchamt muss daher die Rückauflassungsvormerkung löschen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.