OLG Düsseldorf I – 3 Wx 47/16
LöschungTestamentsvollstreckervermerk im Grundbuch
Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in einem Beschluss vom 08.11.2016 mit der Frage, ob ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden kann,
wenn die Testamentsvollstreckung nach dem Willen der Erblasserin mit Erreichen eines bestimmten Alters des Erben enden soll.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihren Neffen als Vorerben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet,
die mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben enden sollte.
Das Nachlassgericht hatte jedoch ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, das keine zeitliche Beschränkung enthielt.
Nachdem der Erbe das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beantragte das beteiligte Land die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch.
Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch zurück, da das Testamentsvollstreckerzeugnis keine Befristung enthielt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurück.
Das Gericht stellte fest, dass die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch dann zulässig ist, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist.
Die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann auch durch eine auflösende Bedingung, wie hier das Erreichen eines bestimmten Alters des Erben, eintreten.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts ist es nicht erforderlich, dass die Beschränkung der Testamentsvollstreckung aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht.
Das Grundbuchamt ist befugt, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen, wenn sich diese – wie hier – aus dem Testament eindeutig ergibt.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Testament, dass die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben enden sollte.
Daher war die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch grundsätzlich zulässig.
Allerdings fehlte es an dem erforderlichen Nachweis, dass der Erbe das 25. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Grundbuchamt muss daher den Antragsteller durch Zwischenverfügung auffordern, eine Geburtsurkunde vorzulegen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung klargestellt hat,
dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden kann, wenn die Testamentsvollstreckung durch eine auflösende Bedingung beendet ist,
auch wenn diese Bedingung nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht.
Das Grundbuchamt ist befugt, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen, wenn sich diese eindeutig aus dem Testament ergibt.
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