Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Juni 10, 2018

Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

OLG Köln 2 Wx 304/14

RA und Notar Krau:

In diesem Fall (OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2014) ging es um die Frage, ob ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden kann,

wenn die Testamentsvollstreckung unter einer Bedingung steht, die noch nicht eingetreten ist.

Der Erblasser hatte in seinem Testament eine unbedingte und eine bedingte Testamentsvollstreckung angeordnet.

Die unbedingte Testamentsvollstreckung war durch Zeitablauf beendet.

Die bedingte Testamentsvollstreckung sollte eintreten, wenn für einen der Erben eine Betreuung eingerichtet wird.

Das Grundbuchamt hatte einen Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen.

Die Erben beantragten die Löschung des Vermerks, da die unbedingte Testamentsvollstreckung beendet war und

die Bedingung für die bedingte Testamentsvollstreckung noch nicht eingetreten war.

Kernaussagen des Gerichts:

Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

  • Löschung des Vermerks: Das OLG Köln gab der Beschwerde der Erben statt und ordnete die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks an.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Das Grundbuch war unrichtig, da es den Eindruck erweckte, dass die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt seien, obwohl dies nicht der Fall war.
  • Keine bedingte Eintragung: Eine bedingte Testamentsvollstreckung rechtfertigt nicht die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist.
  • Schutz des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstreckervermerk dient dem Schutz des Verfügungsrechts des Testamentsvollstreckers. Solange die Bedingung für die Testamentsvollstreckung noch nicht eingetreten ist, besteht kein solches Verfügungsrecht.
  • Nachteile einer vorzeitigen Eintragung: Eine vorzeitige Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks würde das Grundbuch unklar machen und die Verfügungsbefugnis der Erben in tatsächlicher Hinsicht einschränken.
  • Vergleich mit dem Erbschein: Auch im Erbschein wird eine bedingte Testamentsvollstreckung vor Eintritt der Bedingung nicht vermerkt.

Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Fazit:

Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch nur eingetragen werden darf, wenn die Testamentsvollstreckung tatsächlich besteht.

Eine bedingte Testamentsvollstreckung rechtfertigt keine Eintragung, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Ein Testamentsvollstreckervermerk darf nur eingetragen werden, wenn die Testamentsvollstreckung tatsächlich besteht.
  • Eine bedingte Testamentsvollstreckung rechtfertigt keine Eintragung, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist.
  • Eine vorzeitige Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks hat erhebliche Nachteile.
  • Auch im Erbschein wird eine bedingte Testamentsvollstreckung vor Eintritt der Bedingung nicht vermerkt.

Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Voraussetzungen für die Eintragung und Löschung von Testamentsvollstreckervermerken klarstellt.

Er gibt Rechtssicherheit für die Beteiligten im Grundbuchverfahren und verhindert, dass die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis unnötig eingeschränkt werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Fortbestehendes dingliches Vorkaufsrecht nach Erlöschen eines Miteigentumsanteils

Fortbestehendes dingliches Vorkaufsrecht nach Erlöschen eines Miteigentumsanteils

März 16, 2025
Fortbestehendes dingliches Vorkaufsrecht nach Erlöschen eines MiteigentumsanteilsOLG Karlsruhe (Senat Freiburg) Beschluss vom 1…
Nachweis fehlender Genehmigungspflicht der Grundstücksaufteilung

Nachweis fehlender Genehmigungspflicht der Grundstücksaufteilung

März 16, 2025
Nachweis fehlender Genehmigungspflicht der GrundstücksaufteilungRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschlus…
Verstoß gegen Dauerverpflichtung im Erbbaurechtsverhältnis

Verstoß gegen Dauerverpflichtung im Erbbaurechtsverhältnis

März 16, 2025
Verstoß gegen Dauerverpflichtung im ErbbaurechtsverhältnisBGH Urteil vom 27.9.2024 – V ZR 21/24RA und Notar Krau …