Löschung Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch
OLG Köln 2 Wx 304/14
In diesem Fall (OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2014) ging es um die Frage, ob ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden kann,
wenn die Testamentsvollstreckung unter einer Bedingung steht, die noch nicht eingetreten ist.
Der Erblasser hatte in seinem Testament eine unbedingte und eine bedingte Testamentsvollstreckung angeordnet.
Die unbedingte Testamentsvollstreckung war durch Zeitablauf beendet.
Die bedingte Testamentsvollstreckung sollte eintreten, wenn für einen der Erben eine Betreuung eingerichtet wird.
Das Grundbuchamt hatte einen Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen.
Die Erben beantragten die Löschung des Vermerks, da die unbedingte Testamentsvollstreckung beendet war und
die Bedingung für die bedingte Testamentsvollstreckung noch nicht eingetreten war.
Kernaussagen des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch nur eingetragen werden darf, wenn die Testamentsvollstreckung tatsächlich besteht.
Eine bedingte Testamentsvollstreckung rechtfertigt keine Eintragung, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist.
Wichtige Punkte aus dem Beschluss:
Relevanz für die Praxis:
Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Voraussetzungen für die Eintragung und Löschung von Testamentsvollstreckervermerken klarstellt.
Er gibt Rechtssicherheit für die Beteiligten im Grundbuchverfahren und verhindert, dass die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis unnötig eingeschränkt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.