Löschung Testamentsvollstreckervermerke im Grundbuch – OLG München 34 Wx 463/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken im Grundbuch erfordert einen eindeutigen Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung.
Eine bloße Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers oder eine privatschriftliche Erklärung reichen nicht aus.
In der Regel ist ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung erforderlich.
Hintergrund:
Eine Stiftung, die als Erbin im Grundbuch eingetragen war, beantragte die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken.
Der Notar legte eine Löschungsbewilligung der Testamentsvollstreckerin und weitere Unterlagen vor, um die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen.
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da die Beendigung nicht offenkundig war und ein Erbschein fehlte.
Entscheidungen des Gerichts:
Fazit:
Für die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken im Grundbuch ist ein eindeutiger Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung erforderlich.
Eine bloße Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers oder eine privatschriftliche Erklärung genügen nicht.
In der Regel ist ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Vermerk des Nachlassgerichts notwendig.
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