Löschung von „Hassreden“ gemäß Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.6.2018 – 15 W 86/18
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zur Löschung von Kommentaren und der Sperrung von Konten in sozialen Netzwerken.
In der heutigen Zeit nutzen fast alle Menschen soziale Netzwerke, um ihre Meinung zu sagen. Doch darf man dort wirklich alles schreiben? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Karlsruhe klären. Es ging darum, ob eine Internet-Plattform einen Nutzer sperren darf, wenn dieser sich sehr kritisch über Flüchtlinge äußert.
Das Gericht hat entschieden: Ja, das soziale Netzwerk darf das. Wenn ein Beitrag gegen die eigenen Regeln der Plattform verstößt, darf er gelöscht werden. Auch eine zeitweise Sperrung des Nutzers ist erlaubt. In den folgenden Abschnitten erkläre ich Ihnen genau, warum das Gericht so entschieden hat und was das für Sie bedeutet.
Ein Rechtsanwalt nutzte seit vielen Jahren ein bekanntes soziales Netzwerk. In den letzten Jahren schrieb er immer wieder den gleichen Satz unter die Beiträge von Politikern und Medienhäusern. Der Satz lautete: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“
Lange Zeit passierte nichts. Doch im Mai 2018 griff das soziale Netzwerk durch. Die Plattform löschte den Kommentar und sperrte den Zugang des Anwalts für 30 Tage. Das Netzwerk begründete dies damit, dass der Satz gegen die Gemeinschaftsstandards zum Thema „Hassrede“ verstoße. Der Anwalt wollte das nicht akzeptieren und ging vor Gericht. Er wollte erreichen, dass seine Sperre sofort aufgehoben wird.
Jeder, der sich bei einem sozialen Netzwerk anmeldet, stimmt den Nutzungsbedingungen zu. Das ist wie ein Vertrag zwischen Ihnen und der Plattform. In diesem Vertrag steht, was erlaubt ist und was nicht.
Das soziale Netzwerk im vorliegenden Fall hat eine eigene Definition für Hassrede festgelegt. Für die Plattform ist Hassrede ein direkter Angriff auf Menschen aufgrund bestimmter Merkmale. Dazu gehören zum Beispiel:
Ein Angriff liegt nach diesen Regeln vor, wenn eine Sprache genutzt wird, die Menschen herabwürdigt oder entmenschlicht. Auch Aufrufe, Menschen auszuschließen oder zu isolieren, zählen dazu.
Das Gericht gab dem Netzwerk recht. Der Satz des Anwalts wurde als schwerer Verstoß (Schweregrad 3) gewertet. Warum? Weil das Wort „internieren“ bedeutet, Menschen in Lagern festzuhalten. Das Gericht sah darin eine Aussage über die Minderwertigkeit von Flüchtlingen.
Es wurde nicht nur Kritik an Gesetzen geäußert. Es wurde gefordert, Menschen wegzusperren, bis sie „freiwillig“ gehen – selbst wenn sie ein Recht haben, hier zu sein. Das überschreitet die Grenze von einer normalen Diskussion hin zu einem Aufruf zur Isolation.
Ein wichtiges Argument des Anwalts war die Meinungsfreiheit. Er sagte, dass das Grundgesetz ihm erlaube, solche Sätze zu schreiben. Doch hier gibt es eine juristische Besonderheit, die Sie kennen sollten.
Normalerweise schützen Grundrechte den Bürger vor dem Staat. Wenn die Polizei Ihnen das Reden verbietet, ist das ein direkter Eingriff in Ihre Grundrechte. Ein soziales Netzwerk ist aber eine private Firma, kein staatliches Amt.
Zwischen Privatpersonen (oder Firmen) gelten die Grundrechte nicht direkt, sondern nur „mittelbar“. Das bedeutet: Die Gerichte müssen bei der Auslegung von Verträgen zwar darauf achten, dass die Werte des Grundgesetzes gewahrt bleiben. Aber eine private Firma darf strengere Regeln für ihr „Hausrecht“ aufstellen als der Staat.
Das Gericht hat geprüft, ob die Regeln des Netzwerks die Meinungsfreiheit zu stark einschränken. Das Ergebnis war: Nein, die Regeln sind fair.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Anwalts zurück. Die Löschung des Beitrags und die Sperrung des Kontos blieben bestehen.
Die Richter stellten fest, dass das Netzwerk nicht willkürlich gehandelt hat. Es hat sich an seine eigenen Regeln gehalten. Da der Nutzer den Bedingungen bei der Anmeldung zugestimmt hatte, muss er sich auch daran halten.
Es spielte für das Gericht am Ende auch keine Rolle, ob der Satz bereits eine Straftat (wie Volksverhetzung) war. Es reichte aus, dass der Satz gegen die privaten Regeln der Plattform verstößt. Soziale Netzwerke haben also einen gewissen Spielraum, um den Ton auf ihrer Seite selbst zu bestimmen.
Wenn Sie in sozialen Netzwerken unterwegs sind, sollten Sie wissen, dass Sie sich in einem privaten Raum befinden. Hier gilt nicht die grenzenlose Freiheit, sondern das „digitale Hausrecht“.
Das Urteil zeigt deutlich: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, aber sie gibt Ihnen keinen Freifahrtschein, um auf privaten Plattformen gegen deren Regeln zu verstoßen. Wenn Sie Menschen aufgrund ihrer Herkunft diskriminieren oder deren Internierung fordern, darf ein soziales Netzwerk Sie vor die Tür setzen – zumindest für eine gewisse Zeit. Die Gerichte schützen in diesem Fall das Interesse der Plattformbetreiber an einer friedlichen und respektvollen Kommunikation.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.