
Löschung zugunsten GbR eingetragener beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach Versterben eines Gesellschafters
OLG Frankfurt a. M. (20. Zivilsenat), Beschluss vom 22.10.2024 – 20 W 94/24
RA und Notar Krau
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen speziellen Fall im Grundbuchrecht. Kurz gesagt, wollte der Eigentümer eines Grundstücks eine eingetragene Dienstbarkeit löschen lassen.
Eine Dienstbarkeit ist ein Recht, das jemand an einem Grundstück hat, obwohl er nicht der Eigentümer ist. Hier war es das Recht, einen Skilift zu betreiben und das Grundstück als Skihang zu nutzen. Dieses Recht war zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen, einer Art einfacher Personengesellschaft.
Die Dienstbarkeit war für eine GbR eingetragen, die aus drei Personen bestand. Alle diese drei Personen sind im Laufe der Zeit verstorben. Der Grundstückseigentümer dachte, dass mit dem Tod aller Gesellschafter die GbR und damit auch die Dienstbarkeit automatisch erloschen ist. Er wollte die Dienstbarkeit daher aus dem Grundbuch löschen lassen, ohne dass die Erben der verstorbenen Gesellschafter dem zustimmen mussten. Er legte dafür die Sterbeurkunden vor.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Dienstbarkeit nicht einfach gelöscht werden kann, nur weil alle Gesellschafter verstorben sind. Hier sind die Hauptpunkte der Entscheidung:
Auch wenn alle Gesellschafter einer GbR sterben, bedeutet das nicht, dass die GbR sofort vollständig aufgelöst ist und ihr Vermögen verschwindet. Sie besteht als sogenannte Liquidationsgesellschaft weiter. Das bedeutet, ihr Zweck ändert sich: Sie muss nun ihr Vermögen abwickeln. Erst wenn alle Vermögenswerte verteilt sind und nichts mehr übrig ist, ist die GbR komplett beendet.
Die Dienstbarkeit selbst wird als Vermögenswert der GbR angesehen. Obwohl der Skilift schon lange abgebaut wurde, ist das Recht, einen solchen Skilift zu bauen und den Hang zu nutzen, immer noch ein wertvolles Recht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jemand das Recht später wieder nutzen möchte, zum Beispiel für einen neuen Skilift oder eine andere Art der Nutzung des Hangs. Solange das Recht einen möglichen Vorteil bietet, gilt es als Vermögenswert.
Um eine Dienstbarkeit aus dem Grundbuch zu löschen, ohne dass die Berechtigten zustimmen, muss man beweisen, dass die Eintragung im Grundbuch unrichtig ist. Das heißt, man muss beweisen, dass das Recht tatsächlich nicht mehr existiert. Das OLG hat klargestellt, dass die Sterbeurkunden der Gesellschafter allein nicht ausreichen, um zu beweisen, dass die GbR und damit die Dienstbarkeit vollständig erloschen sind. Es müsste vielmehr nachgewiesen werden, dass die Liquidation der GbR abgeschlossen ist und kein Vermögen mehr vorhanden ist.
Da die GbR als Liquidationsgesellschaft fortbesteht, treten die Erben der verstorbenen Gesellschafter in die Rechte und Pflichten der GbR ein. Um die Dienstbarkeit zu löschen, wären daher entweder eine Löschungsbewilligung (Zustimmung zur Löschung) der Erben aller Gesellschafter erforderlich oder ein Nachweis, dass die GbR endgültig vermögenslos ist.
Das OLG hat die Beschwerde des Grundstückseigentümers zurückgewiesen. Das bedeutet, die Dienstbarkeit bleibt im Grundbuch eingetragen. Der Fall zeigt, dass die Löschung von Rechten im Grundbuch kompliziert sein kann, besonders wenn es um Gesellschaftsrechte und den Tod von Gesellschaftern geht. Es reicht nicht aus, einfach den Tod der Beteiligten nachzuweisen; vielmehr muss die vollständige Beendigung der Gesellschaft und damit des Rechts zweifelsfrei bewiesen werden, was hier nicht der Fall war.
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