Löschungsanspruch bezüglich Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat
Entscheidungsname: Arbeitgeber-Bewertungsportal
Entscheidungsdatum: 08.02.2024
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 7 W 11/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2024:0208.7W11.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 8. Januar 2024, 324 O 559/23
Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für Unternehmen, die sich gegen unfaire oder anonyme Bewertungen im Internet wehren möchten. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat hier entschieden, dass Portale wie „Kununu“ Bewertungen löschen müssen, wenn sie nicht beweisen können, dass der Bewerter wirklich im Unternehmen gearbeitet hat.
Hier ist eine einfache Zusammenfassung der Entscheidung und ihrer Bedeutung für Sie.
Ein Unternehmen mit etwa 22 Mitarbeitern wurde auf einer großen Internet-Plattform schlecht bewertet. Zwei Nutzer hatten sehr kritische Texte geschrieben. Sie behaupteten unter anderem, die Arbeitsatmosphäre sei schlecht, die Technik veraltet und die Räume im Winter zu kalt.
Das Unternehmen wollte diese Bewertungen nicht hinnehmen. Es beauftragte eine Anwaltskanzlei, um gegen die Einträge vorzugehen. Die Begründung war simpel: Das Unternehmen wusste nicht, wer diese Personen sind. Es bezweifelte, dass die Bewerter jemals dort gearbeitet hatten.
Das Bewertungsportal wollte die Texte zunächst nicht löschen. Es verlangte vom Unternehmen genauere Informationen darüber, warum die Bewertungen falsch sein sollten. Später schickte das Portal dem Unternehmen zwar Dokumente als „Beweis“ für den Kontakt, schwärzte darauf aber alle Namen und wichtigen Details. Das Portal argumentierte, dass man die Identität der Nutzer aus Datenschutzgründen schützen müsse.
Das OLG Hamburg entschied zugunsten des Arbeitgebers. Die Richter stellten klar, dass die Regeln des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für Portale gelten, auf denen Arbeitgeber bewertet werden.
Jedes Unternehmen hat ein sogenanntes „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“. Das bedeutet, es darf nicht durch unwahre Behauptungen oder anonyme Kritik ohne echte Grundlage geschädigt werden. Wenn ein Unternehmen eine Bewertung beanstandet und sagt: „Wir kennen diesen Bewerter nicht“, muss das Portal handeln.
Sobald eine solche Rüge eingeht, muss das Portal prüfen, ob die Bewertung echt ist. Das Gericht sagt deutlich:
Nein. Das Portal hatte dem Unternehmen vorgeworfen, mit System gegen fast alle Bewertungen vorzugehen. Das Gericht sah darin aber keinen Fehler. Ein Unternehmen darf sich auch dann wehren, wenn es eine spezialisierte Kanzlei nutzt, die mit Pauschalpreisen wirbt. Es ist das gute Recht jedes Betriebs, anonyme Kritik prüfen zu lassen.
Das ist ein schwieriger Punkt, den das Gericht aber klar gelöst hat. Die Richter sagten: Wenn ein Portal eine Bewertung veröffentlicht, trägt es auch das Risiko dafür. Wenn das Portal den Namen des Bewerters wegen des Datenschutzes nicht nennen will, dann darf es die Bewertung eben nicht weiter zeigen. Der Schutz des Unternehmens vor unklarer Kritik ist in diesem Fall wichtiger als die totale Anonymität des Nutzers.
Wenn Namen und Daten unkenntlich gemacht werden, kann der Arbeitgeber nicht kontrollieren, ob die Person vielleicht eine Erfindung ist. Gerade bei kleinen Firmen mit wenigen Mitarbeitern muss klar sein, um wen es geht, damit man schauen kann, ob die Vorwürfe (wie z. B. falsche Gehaltszahlungen oder schlechte Einarbeitung) überhaupt stimmen können.
Wenn Sie als Arbeitgeber negative Bewertungen erhalten, bei denen Sie nicht sicher sind, ob sie von echten Mitarbeitern stammen, haben Sie gute Karten. Sie müssen keine langen Begründungen liefern, warum der Text inhaltlich falsch ist. Es genügt oft schon, den „geschäftlichen Kontakt“ (also das Arbeitsverhältnis) offiziell zu bestreiten. Das Portal ist dann am Zug und muss liefern.
Kann oder will das Portal den Bewerter nicht eindeutig identifizierbar machen, muss der Eintrag gelöscht werden. Das Urteil stärkt die Position von Firmen gegen anonyme Rufschädigung im Netz erheblich.
Hinweis für weitere Unterstützung
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