
Löschungsanspruch gegen „facebook„
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 26. Juni 2025 in einer presserechtlichen Entscheidung (Az. 16 U 58/24) geurteilt, dass ein Löschungsanspruch gegen Facebook nicht nur für rechtsverletzende Äußerungen besteht, sondern auch für das gesamte Nutzerkonto, wenn dieses ausschließlich zur Veröffentlichung solcher Inhalte genutzt wird. Die Pressemitteilung vom 27. Juni 2025 fasst das Urteil zusammen, das die Klage einer Frau gegen die Plattformbetreiberin auf Unterlassung des Bereithaltens zweier Nutzerkonten und der Verbreitung von fünf herabsetzenden Äußerungen, darunter „Du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“, erfolgreich war.
Das Landgericht hatte die Klage ursprünglich abgewiesen, doch die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Der zuständige 16. Zivilsenat des OLG begründete seine Entscheidung damit, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, für die Facebook als Störerin hafte. Die auf dem einen Profil geposteten Äußerungen wurden als herabsetzende Werturteile ohne sachlichen Bezug eingestuft. Die Klägerin sei in ihrem Bekanntenkreis durch die beigefügten Bilder auf dem Profil identifizierbar gewesen.
Hinsichtlich des zweiten Nutzerkontos sah das Gericht eine Persönlichkeitsverletzung in der verfremdenden Nutzung ihres Namens, die als Beleidigung gewertet wurde, sowie in weiteren beleidigenden Äußerungen wie „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Klägerin durch den verfremdeten, aber erkennbaren Profilnamen identifizierbar gewesen.
Das OLG urteilte, dass Facebook ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der einzelnen Äußerungen, sondern der gesamten Nutzerkonten verpflichtet sei. Diese weitreichende Maßnahme sei gerechtfertigt, da die Konten nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurden, rechtsverletzende Äußerungen über die Klägerin zu verbreiten. Obwohl die Kontenlöschung einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstelle, sei sie angesichts der ausschließlich persönlichkeitsverletzenden Inhalte und der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen das effektivere Mittel, um zukünftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Die Haftung von Facebook als mittelbare Störerin wurde begründet, da die Klägerin das Unternehmen vorprozessual hinreichend konkret auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen hatte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einzulegen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen