Löschungsklausel eines sozialen Netzwerks in der Inhaltskontrolle – „Hassrede“
OLG München, Beschluss vom 24.8.2018 – 18 W 1294/18
Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob ein soziales Netzwerk Ihre Beiträge einfach so löschen darf? Viele Menschen denken, dass private Unternehmen auf ihren Seiten machen können, was sie wollen. Doch das stimmt nicht ganz. Ein wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Aktenzeichen: 18 W 1294/18) bringt Licht ins Dunkel.
In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, warum ein bekanntes soziales Netzwerk einen Kommentar nicht hätte löschen dürfen und warum die Sperre der Nutzerin rechtswidrig war.
Stellen Sie sich vor, Sie lesen einen Online-Artikel über Grenzkontrollen. Sie schreiben einen Kommentar und werden daraufhin von einer anderen Person scharf kritisiert. Sie antworten dieser Person mit einem bekannten Zitat des Dichters Wilhelm Busch:
„Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert’s, dass sie wem gefällt.“
Dazu schreiben Sie noch, dass Sie sich mit der Person „argumentativ nicht mehr messen“ können, weil diese „unbewaffnet“ sei. Damit meinten Sie höflich ausgedrückt: Die andere Person hat keine guten Argumente.
Das soziale Netzwerk löschte diesen Kommentar. Man sagte Ihnen, der Text verstoße gegen die „Gemeinschaftsstandards“. Zudem wurde Ihr Konto für 30 Tage gesperrt. Die betroffene Nutzerin wehrte sich dagegen vor Gericht – und bekam am Ende recht.
Jedes große Netzwerk hat „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB). Das ist das Kleingedruckte, dem Sie bei der Anmeldung zustimmen. In diesem Fall gab es eine Klausel, die besagte: „Wir können alles löschen, wenn wir der Ansicht sind, dass es gegen unsere Richtlinien verstößt.“
Das Gericht sagte dazu ganz deutlich: Diese Klausel ist unwirksam.
Warum ist das so? Wenn ein Unternehmen allein entscheiden darf, was „gut“ oder „böse“ ist, ohne klare Regeln zu befolgen, benachteiligt das Sie als Nutzer zu stark. Ein Vertrag ist keine Einbahnstraße. Das Unternehmen muss auch auf Ihre Rechte Rücksicht nehmen. Das steht so im Gesetz (§ 307 BGB). Ein einseitiges Bestimmungsrecht, wie es das Netzwerk hier wollte, ist im deutschen Recht nicht erlaubt.
Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach. Grundrechte wie die Meinungsfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes) schützen uns eigentlich vor dem Staat. Aber diese Rechte strahlen auch in private Verträge aus. Das nennt man „mittelbare Drittwirkung“.
Große soziale Netzwerke sind heute wie öffentliche Marktplätze. Hier findet der Austausch von Meinungen statt. Deshalb darf ein Betreiber Sie nicht einfach mundtot machen, nur weil ihm Ihre Nase oder Ihre Meinung nicht passt. Er muss die Meinungsfreiheit respektieren.
Das Netzwerk argumentierte, es habe ein „virtuelles Hausrecht“. So wie Sie jemanden aus Ihrer Wohnung werfen dürfen, wollte das Netzwerk Beiträge löschen können.
Das Gericht widersprach hier: Ja, ein Hausrecht gibt es. Aber es ist nicht grenzenlos. Solange Ihr Beitrag die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung nicht überschreitet, darf das Netzwerk ihn nicht löschen. Es muss ein fairer Ausgleich zwischen dem Interesse des Netzwerks und Ihrem Recht auf freie Rede gefunden werden.
Das Netzwerk behauptete, der Kommentar sei „Hassrede“ (Hate Speech). Laut deren eigenen Regeln sind das Angriffe gegen Menschen wegen ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung oder Behinderung.
Das Gericht schaute sich den Kommentar genau an. Wie würde ein normaler, vernünftiger Leser diesen Text verstehen?
Das Ergebnis: Der Kommentar war eine persönliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personen. Das mag unhöflich sein, ist aber keine Hassrede und absolut vom Recht auf freie Meinung gedeckt.
Das erste Gericht (Landgericht) hatte den Antrag der Frau abgelehnt. Es meinte, sie könne ja warten, bis ein normales, langes Gerichtsverfahren zu Ende ist.
Das OLG München sah das anders:
Außerdem spielt es keine Rolle, dass man auch per Telefon oder E-Mail kommunizieren kann. Wenn Sie einen Vertrag mit einem Netzwerk haben, dann haben Sie auch ein Recht darauf, genau dieses Netzwerk zu nutzen.
Hier sehen Sie noch einmal auf einen Blick, was dieses Urteil für Sie bedeutet:
| Thema | Entscheidung des Gerichts |
| Lösch-Klauseln | Unwirksam, wenn sie dem Netzwerk zu viel Willkür erlauben. |
| Meinungsfreiheit | Gilt auch gegenüber privaten Plattform-Betreibern. |
| Hassrede | Darf nicht willkürlich definiert werden; der Kontext zählt. |
| Sperren | Wenn die Löschung falsch war, ist auch die Sperre rechtswidrig. |
Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen. Wenn Ihr Beitrag sachlich bleibt und niemanden aufgrund seiner Herkunft oder Identität beleidigt, hat er einen hohen Schutzstatus. Das Gesetz schützt Sie davor, dass große Konzerne Ihre Meinung einfach unsichtbar machen.
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