
Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld – BAG 5 AZR 378/20
Die Klägerin, eine Assistentin der Geschäftsführung, verlangte von der Beklagten, ihrem Arbeitgeber, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der auf Basis der Steuerklasse III berechnet wird.
Während ihrer ersten Schwangerschaft hatte die Beklagte den Zuschuss entsprechend berechnet.
Nach der Elternzeit wechselte die Klägerin in Steuerklasse V und erhielt für die Mutterschutzfrist bei der Geburt ihres dritten Kindes einen Zuschuss, der auf dieser Grundlage berechnet wurde.
Die Klägerin gebar Ende 2014 ihr erstes Kind und nahm anschließend Elternzeit in Steuerklasse III.
Nach einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit gebar sie 2016 ihr zweites Kind und befand sich erneut in Elternzeit.
Vor der Geburt des dritten Kindes im Dezember 2017, beginnend mit der Mutterschutzfrist am 24. Dezember 2017, zahlte die Beklagte den Zuschuss auf Basis der Steuerklasse V.
Die Klägerin verlangte jedoch eine Berechnung auf Grundlage der Steuerklasse III, da sie seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr gearbeitet hatte und somit kein neues Arbeitseinkommen in Steuerklasse V erzielte.
Die Klägerin argumentierte, dass für die Berechnung des Zuschusses die Steuerklasse III maßgeblich sei, da diese vor der Geburt des ersten Kindes gegolten habe. Die Beklagte hingegen behauptete, dass der Zuschuss nach der aktuellen Steuerklasse V zu berechnen sei und ein höherer Zuschuss rechtsmissbräuchlich wäre.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht der Klägerin Recht gab und die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrags verurteilte.
Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:
Die Klägerin hat Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ab dem 24. Dezember 2017, basierend auf Paragraf 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF bis zum 31. Dezember 2017 und ab dem 1. Januar 2018 auf Paragraf 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.
Berechnung des Zuschusses:
a) Zeitraum bis 31. Dezember 2017: Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist nach Paragraf 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG aF auf Basis der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besagt, dass diese Monate nicht unmittelbar vor der Schutzfrist liegen müssen. Für die Klägerin ist daher das Arbeitsentgelt vor der ersten Geburt maßgeblich.
b) Zeitraum ab 1. Januar 2018: Nach Paragraf 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist die Berechnung ebenfalls auf Basis der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist durchzuführen. Das Bruttoarbeitsentgelt vor der ersten Geburt bleibt relevant, da es das letzte reguläre Einkommen der Klägerin darstellt.
Die Lohnsteuer ist in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale berechnet und einbehalten wurde. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist nach Paragraf 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei, daher besteht keine Gefahr einer Steuerstraftat bei Berechnung nach Steuerklasse III.
Unionsrechtliche Vorgaben:
Die Richtlinie 92/85/EWG verlangt lediglich den Mindestschutz in Bezug auf den Entgeltanspruch der schwangeren Arbeitnehmerinnen. Dieser Schutz wird durch das Mutterschutzgesetz und die Regelungen zum Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss gewährleistet.
Rechtsmissbrauch:
Der Einwand der Beklagten, dass die Steuerklassenwahl rechtsmissbräuchlich sei, ist unbegründet. Die Klägerin begehrt die Berechnung des Zuschusses auf Basis der Steuerklasse, die vor der ersten Geburt gewählt wurde, was ein typisches Verhalten bei berufstätigen Ehegatten darstellt.
Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, und die Klägerin hat Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis der Steuerklasse III. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
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