LSG Baden-Württemberg L 11 BA 3585/20

September 17, 2022

LSG Baden-Württemberg L 11 BA 3585/20

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27.06.2022 (L 11 BA 3585/20) behandelt die Frage der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH.

Die Kläger, zwei Brüder, die jeweils 33,5 % der Anteile an der GmbH hielten, hatten in einem Statusfeststellungsverfahren gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers geklagt,

wonach sie in ihrer Funktion als Geschäftsführer abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig seien.

Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig oder abhängig war.

Nach Auffassung des LSG war entscheidend, dass die Kläger aufgrund ihrer Minderheitsbeteiligung nicht in der Lage waren, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaftsführung zu nehmen.

Zwar verfügten sie über bestimmte Vetorechte, diese bezogen sich jedoch nicht auf alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen. Die Gleichgerichtetheit ihrer Interessen reichte ebenfalls nicht aus, um die notwendige Rechtsmacht zu begründen, um als selbstständig zu gelten.

Das LSG bestätigte, dass Anstellungsverträge mit fremdüblichen Inhalten – selbst wenn sie zur Vermeidung steuerlicher Nachteile (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) abgeschlossen wurden – keine Scheingeschäfte nach § 117 BGB darstellen.

LSG Baden-Württemberg L 11 BA 3585/20

Vielmehr wird die Sozialversicherungspflicht auf Basis der tatsächlichen Rechtsmacht der Gesellschafter-Geschäftsführer beurteilt.

Da die Kläger über keine Mehrheitsbeteiligung und keine umfassende Sperrminorität verfügten, waren sie weisungsgebunden und somit abhängig beschäftigt.

Auch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen und eine stille Beteiligung wurden als unternehmerische Risiken gewertet, die jedoch nicht ausreichten, um von einer Selbstständigkeit zu sprechen.

Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück, da das Gesamtbild ihrer Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellte.

Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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