LSG Baden-Württemberg L 11 BA 3585/20

September 17, 2022

LSG Baden-Württemberg L 11 BA 3585/20

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27.06.2022 (L 11 BA 3585/20) behandelt die Frage der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH.

Die Kläger, zwei Brüder, die jeweils 33,5 % der Anteile an der GmbH hielten, hatten in einem Statusfeststellungsverfahren gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers geklagt,

wonach sie in ihrer Funktion als Geschäftsführer abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig seien.

Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig oder abhängig war.

Nach Auffassung des LSG war entscheidend, dass die Kläger aufgrund ihrer Minderheitsbeteiligung nicht in der Lage waren, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaftsführung zu nehmen.

Zwar verfügten sie über bestimmte Vetorechte, diese bezogen sich jedoch nicht auf alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen. Die Gleichgerichtetheit ihrer Interessen reichte ebenfalls nicht aus, um die notwendige Rechtsmacht zu begründen, um als selbstständig zu gelten.

Das LSG bestätigte, dass Anstellungsverträge mit fremdüblichen Inhalten – selbst wenn sie zur Vermeidung steuerlicher Nachteile (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) abgeschlossen wurden – keine Scheingeschäfte nach Paragraf 117 BGB darstellen.

LSG Baden-Württemberg L 11 BA 3585/20

Vielmehr wird die Sozialversicherungspflicht auf Basis der tatsächlichen Rechtsmacht der Gesellschafter-Geschäftsführer beurteilt.

Da die Kläger über keine Mehrheitsbeteiligung und keine umfassende Sperrminorität verfügten, waren sie weisungsgebunden und somit abhängig beschäftigt.

Auch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen und eine stille Beteiligung wurden als unternehmerische Risiken gewertet, die jedoch nicht ausreichten, um von einer Selbstständigkeit zu sprechen.

Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück, da das Gesamtbild ihrer Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellte.

Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

RA und Notar Krau

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