LSG Baden-Württemberg L 7 SO 59/19

Juli 15, 2022

LSG Baden-Württemberg L 7 SO 59/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn ein Sozialhilfeträger von mehreren Erben eines Sozialhilfeempfängers Kostenersatz fordert, muss er bei der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Erben eine Ermessensentscheidung treffen.

Die Tatsache, dass ein Erbe der Betreuer des Verstorbenen war, führt nicht automatisch dazu, dass er allein für die Kosten haften muss.

Hintergrund:

  • Der Kläger war der Bruder und Betreuer einer verstorbenen Frau, die Sozialhilfeleistungen erhalten hatte.
  • Nach ihrem Tod forderte der Sozialhilfeträger vom Kläger als einem von vier Erben den vollen Kostenersatz für die Leistungen.
  • Das Sozialgericht reduzierte die Forderung auf die Hälfte, da der Kläger und seine Geschwister die Verstorbene gepflegt hatten.
  • Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass die Verstorbene ihren Erbanteil bereits zu Lebzeiten erhalten habe und er daher nicht zur Zahlung verpflichtet sei.

Entscheidung des Landessozialgerichts:

LSG Baden-Württemberg L 7 SO 59/19

  • Das LSG hob das Urteil des Sozialgerichts und den Bescheid des Sozialhilfeträgers auf.
  • Es stellte fest, dass der Sozialhilfeträger bei der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Erben eine Ermessensentscheidung treffen muss.
  • Die Tatsache, dass der Kläger der Betreuer der Verstorbenen war, rechtfertigt keine automatische Inanspruchnahme in voller Höhe.
  • Der Sozialhilfeträger hatte keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern den Kläger willkürlich ausgewählt.
  • Die Entscheidung wurde daher aufgehoben und der Sozialhilfeträger muss erneut prüfen, welchen Erben er in Anspruch nimmt und dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen.

Bedeutung:

  • Das Urteil stärkt die Rechte von Erben gegenüber Sozialhilfeträgern bei Kostenersatzforderungen.
  • Es betont die Notwendigkeit einer individuellen Ermessensentscheidung bei der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Erben.
  • Die bloße Stellung als Betreuer des Verstorbenen reicht nicht aus, um eine automatische Haftung zu begründen.
  • Sozialhilfeträger müssen bei der Geltendmachung von Kostenersatzforderungen alle relevanten Umstände berücksichtigen, um eine faire und gerechte Entscheidung zu treffen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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