LSG Baden-Württemberg Urteil 1.6.2006 – L 1 U 4329/05 – gesetzliche Unfallversicherung – Rückforderungsanspruch gegen den Erben

Januar 21, 2018

LSG Baden-Württemberg Urteil 1.6.2006 – L 1 U 4329/05 – gesetzliche Unfallversicherung – Rückforderungsanspruch gegen den Erben

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2006 (L 1 U 4329/05) betrifft die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Tod eines Versicherten.

Die Klägerin, die Erbin ihrer Mutter, wurde zur Rückzahlung der Verletztenrente verpflichtet, die nach dem Tod ihres Vaters irrtümlich weitergezahlt wurde.

Diese Zahlungen wurden über den Tod des Versicherten hinaus auf das Konto seiner Witwe überwiesen, bis dies der Beklagten bekannt wurde.

Nach dem Tod der Witwe ging der Rückforderungsanspruch auf die Klägerin als deren Erbin über.

Das Gericht stellte klar, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen die Erbin der Witwe auf § 96 Abs. 4 SGB VII basiert.

Dieser Paragraph regelt, dass unrechtmäßig nach dem Tod des Berechtigten erbrachte Leistungen von denjenigen zurückgefordert werden können, die die Beträge empfangen oder darüber verfügt haben.

Eine Verjährung tritt erst vier Jahre nach Kenntnis des Todes ein. In diesem Fall war die Witwe des Verstorbenen als Empfangsberechtigte für die Rückzahlung verantwortlich.

LSG Baden-Württemberg Urteil 1.6.2006 – L 1 U 4329/05 – gesetzliche Unfallversicherung – Rückforderungsanspruch gegen den Erben

Nach deren Tod ging die Haftung auf die Klägerin als Alleinerbin über, da sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte.

Das Gericht lehnte den Vertrauensschutz gemäß §§ 45 ff. SGB X ab, da weder die Witwe noch die Klägerin als Erbin Gründe für einen solchen Schutz anführen konnten.

Die Klägerin argumentierte, ihre Mutter habe die Rentenzahlungen irrtümlich für Witwenrente gehalten.

Das Gericht entschied jedoch, dass dies grob fahrlässig war, da die jährlichen Rentenmitteilungen klar darauf hinwiesen, dass es sich um die Rente des verstorbenen Vaters handelte.

Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen, und die Rückforderung der überzahlten Rentenbeträge blieb rechtmäßig.

Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erstattet.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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