LSG Berlin Brandenburg L 9 KR 149/15 B PKH

Juli 14, 2020

LSG Berlin Brandenburg L 9 KR 149/15 B PKH,

Beschluss vom 01.06.2015,

Anfechtungsklage einer im Handelsregister gelöschten GmbH,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin (GmbH) gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

Die Klägerin, eine im Handelsregister gelöschte GmbH, wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.

Das Sozialgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Entscheidung des LSG:

LSG Berlin Brandenburg L 9 KR 149/15 B PKH

  • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
  • Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist daher unzulässig.
  • Die Löschung der Klägerin im Handelsregister führt nicht zum Entfallen ihrer Beteiligtenfähigkeit, da sie sich gegen einen Anspruch verteidigt.
  • Die Klägerin ist auch prozessfähig, da sie weiterhin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
  • Allerdings fehlt der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da sie aufgrund ihrer Vollbeendigung keine rechtlichen Vorteile aus einem Obsiegen ziehen kann.
  • Solange die Klägerin über kein Vermögen verfügt, ist der Beitragsbescheid nicht durchsetzbar.
  • Die bloße Existenz einer derzeit nicht durchsetzbaren Forderung begründet kein schutzwürdiges Interesse an der Klage.
  • Im Falle eines späteren Vermögenserwerbs kann die Klägerin die Beitragsforderung erneut anfechten.

Kernaussage:

Die Anfechtungsklage einer im Handelsregister gelöschten GmbH gegen einen Beitragsbescheid ist unzulässig, solange die GmbH über kein Vermögen verfügt, da der Beitragsbescheid in dieser Zeit nicht durchsetzbar ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

RA und Notar Krau

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