LSG Rheinland-Pfalz L 1 SO 33/09 Erstattung von ungedeckten Heimkosten

November 11, 2024

LSG Rheinland-Pfalz L 1 SO 33/09 Erstattung von ungedeckten Heimkosten

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, in welcher Höhe ein Pflegeheim von einem Sozialhilfeträger

die Erstattung von ungedeckten Heimkosten für einen Sozialhilfeempfänger verlangen kann, und welche Rechtsgrundlagen hierfür relevant sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Pflegeheim, betreute eine Sozialhilfeempfängerin.

Der Beklagte, der Sozialhilfeträger, übernahm die ungedeckten Heimkosten der Bewohnerin.

Aufgrund einer rückwirkenden Höherstufung in der Pflegebedürftigkeit ergab sich eine Differenz zwischen den vom Pflegeheim berechneten Kosten und den vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten.

LSG Rheinland-Pfalz L 1 SO 33/09 Erstattung von ungedeckten Heimkosten

Das Pflegeheim klagte auf Zahlung der restlichen Heimkosten.

Verfahrensgang:

  • Sozialgericht: Abweisung der Klage.
  • Berufung des Pflegeheims beim Landessozialgericht.

Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz:

Das LSG änderte das Urteil des Sozialgerichts ab und verurteilte den Beklagten zur teilweisen Zahlung der Heimkosten.

Begründung:

  1. Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis:

Das LSG erläutert das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Leistungserbringer und Sozialhilfeempfänger.

LSG Rheinland-Pfalz L 1 SO 33/09 Erstattung von ungedeckten Heimkosten

Im Bereich der stationären Pflegeleistungen erbringt der Sozialhilfeträger die Leistung nicht als Geldleistung an den Empfänger,

sondern als Sachleistung durch die Übernahme der Vergütung an den Leistungserbringer.

  1. Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers:

Der Sozialhilfeträger tritt durch Schuldbeitritt als Gesamtschuldner neben den Sozialhilfeempfänger.

Der Anspruch des Pflegeheims gegen den Sozialhilfeträger ist jedoch auf die Höhe der bewilligten Sozialhilfeleistungen begrenzt.

  1. Keine Anspruchsgrundlage aus § 28 Abs. 2 BSHG:

Die Klägerin kann sich nicht auf § 28 Abs. 2 BSHG berufen, da bereits bestandskräftige Bescheide über die Sozialhilfeleistungen ergangen waren.

LSG Rheinland-Pfalz L 1 SO 33/09 Erstattung von ungedeckten Heimkosten

  1. Kein Anspruch aus anderen Rechtsgrundlagen:

Das LSG verneint einen Anspruch des Pflegeheims auf Übernahme aller ungedeckten Heimkosten.

Weder das Heimgesetz noch allgemeine sozialhilferechtliche Grundsätze begründen einen solchen Anspruch.

  1. Aufrechnung:

Der Beklagte kann mit einer Überzahlung für April 2001 aufrechnen.

Die Forderung des Pflegeheims reduziert sich entsprechend.

  1. Verjährung:

Der Anspruch des Pflegeheims unterliegt der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist.

Die Verjährung wurde jedoch durch die Klageerhebung gehemmt.

  1. Zinsen:

Dem Pflegeheim steht ein Anspruch auf Prozesszinsen zu, jedoch erst ab Rechtshängigkeit der Klage.

Fazit:

Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz verdeutlicht die Rechtsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis

und die Grenzen des Anspruchs eines Pflegeheims auf Erstattung von Heimkosten durch den Sozialhilfeträger.

Die Entscheidung stellt klar, dass der Anspruch des Pflegeheims auf die Höhe der bewilligten Sozialhilfeleistungen begrenzt ist

und dass § 28 Abs. 2 BSHG keine Anwendung findet, wenn bereits bestandskräftige Bescheide ergangen sind.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das LSG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
  • Das Urteil befasst sich ausführlich mit der Frage der Verjährung und der Zinspflicht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung

der Ansprüche von Pflegeheimen gegenüber Sozialhilfeträgern darstellt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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