LSG Rheinland-Pfalz L 1 SO 33/09 Erstattung von ungedeckten Heimkosten
Kernthema:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, in welcher Höhe ein Pflegeheim von einem Sozialhilfeträger
die Erstattung von ungedeckten Heimkosten für einen Sozialhilfeempfänger verlangen kann, und welche Rechtsgrundlagen hierfür relevant sind.
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Pflegeheim, betreute eine Sozialhilfeempfängerin.
Der Beklagte, der Sozialhilfeträger, übernahm die ungedeckten Heimkosten der Bewohnerin.
Aufgrund einer rückwirkenden Höherstufung in der Pflegebedürftigkeit ergab sich eine Differenz zwischen den vom Pflegeheim berechneten Kosten und den vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten.
Das Pflegeheim klagte auf Zahlung der restlichen Heimkosten.
Verfahrensgang:
Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz:
Das LSG änderte das Urteil des Sozialgerichts ab und verurteilte den Beklagten zur teilweisen Zahlung der Heimkosten.
Begründung:
Das LSG erläutert das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Leistungserbringer und Sozialhilfeempfänger.
Im Bereich der stationären Pflegeleistungen erbringt der Sozialhilfeträger die Leistung nicht als Geldleistung an den Empfänger,
sondern als Sachleistung durch die Übernahme der Vergütung an den Leistungserbringer.
Der Sozialhilfeträger tritt durch Schuldbeitritt als Gesamtschuldner neben den Sozialhilfeempfänger.
Der Anspruch des Pflegeheims gegen den Sozialhilfeträger ist jedoch auf die Höhe der bewilligten Sozialhilfeleistungen begrenzt.
Die Klägerin kann sich nicht auf § 28 Abs. 2 BSHG berufen, da bereits bestandskräftige Bescheide über die Sozialhilfeleistungen ergangen waren.
Das LSG verneint einen Anspruch des Pflegeheims auf Übernahme aller ungedeckten Heimkosten.
Weder das Heimgesetz noch allgemeine sozialhilferechtliche Grundsätze begründen einen solchen Anspruch.
Der Beklagte kann mit einer Überzahlung für April 2001 aufrechnen.
Die Forderung des Pflegeheims reduziert sich entsprechend.
Der Anspruch des Pflegeheims unterliegt der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist.
Die Verjährung wurde jedoch durch die Klageerhebung gehemmt.
Dem Pflegeheim steht ein Anspruch auf Prozesszinsen zu, jedoch erst ab Rechtshängigkeit der Klage.
Fazit:
Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz verdeutlicht die Rechtsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis
und die Grenzen des Anspruchs eines Pflegeheims auf Erstattung von Heimkosten durch den Sozialhilfeträger.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Anspruch des Pflegeheims auf die Höhe der bewilligten Sozialhilfeleistungen begrenzt ist
und dass § 28 Abs. 2 BSHG keine Anwendung findet, wenn bereits bestandskräftige Bescheide ergangen sind.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung
der Ansprüche von Pflegeheimen gegenüber Sozialhilfeträgern darstellt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.