LTI 20/20 Bußgeld Verteidigung

Juni 21, 2026

Laserhandmessgerät Laser Technology Inc. LTI 20/20: Fehleranalyse und Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Standardisiertes Messverfahren: Der LTI 20/20 gilt als standardisiertes Messverfahren; Gerichte prüfen Fehler nur bei konkreten Anhaltspunkten.
  • Toleranzwerte: In der Regel werden 3 km/h (bis 100 km/h) bzw. 3 % (über 100 km/h) vom Messwert abgezogen.
  • Typische Fehlerquellen: Bedienfehler (Zielungenauigkeit), Witterung, große Entfernung, fehlende Foto-Dokumentation und Eichmängel.
  • Verteidigungsansätze: Akteneinsicht erzwingen, Messprotokoll prüfen, Sachverständigengutachten beantragen, Zuordnungsprobleme geltend machen.
  • Anwaltliche Hilfe: Frühzeitige anwaltliche Begleitung sichert Beweisanträge und erhöht die Erfolgsaussichten deutlich.

Ein Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit trifft viele Verkehrsteilnehmer unerwartet und löst oft Ärger und Sorge aus. Wenn die Messung mit einem Laserhandmessgerät vom Typ LTI 20/20 der Firma Laser Technology Inc. erfolgte, fragen sich Betroffene zu Recht: Wie zuverlässig ist dieses Gerät wirklich, und welche Fehler können die Messung verfälschen? Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich effektiv wehren können.

Das Laserhandmessgerät LTI 20/20 gehört zu den am häufigsten eingesetzten mobilen Messgeräten der Polizei. Es arbeitet nach dem Laufzeitverfahren: Ein Laserpuls wird ausgesandt, vom Fahrzeug reflektiert und die Laufzeit gemessen. Daraus berechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Obwohl die Gerichte dieses Verfahren grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkennen (1), bedeutet das nicht, dass jede Messung fehlerfrei ist. Gerade bei Handmessgeräten spielen die Bedienung durch den Messbeamten und die Umgebungsbedingungen eine entscheidende Rolle. Wir erklären Ihnen die rechtlichen Hintergründe und praktischen Verteidigungsmöglichkeiten.

Rechtliche Einordnung: Standardisiertes Messverfahren und seine Grenzen

Die Rechtsprechung stuft die Geschwindigkeitsmessung mit dem LTI 20/20 als standardisiertes Messverfahren ein. Das bedeutet: Werden das Gerät ordnungsgemäß geeicht, der Messbeamte nachweislich geschult und die Bedienungsanleitung eingehalten, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Messergebnisses. Das Tatgericht muss sich dann nicht mehr im Detail mit der Funktionsweise befassen (2). Diese Vermutung gilt aber nicht absolut. Sobald konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen, muss das Gericht die Messung vollständig überprüfen. Genau hier setzen erfolgreiche Verteidigungsstrategien an.

Die Eichung ist die zentrale Voraussetzung. Das Messgerät muss über eine gültige Eichbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder einer staatlichen Eichbehörde verfügen. Fehlt die Eichung oder ist sie abgelaufen, ist das Messergebnis nicht verwertbar. Ebenso muss der Messbeamte eine gültige Schulungsbescheinigung für genau dieses Gerät vorweisen können. Fehlt einer dieser Nachweise, bricht die Vermutung der Richtigkeit zusammen.

Toleranzabzug: Was Ihnen rechtlich zusteht

Um systematische Messungenauigkeiten auszugleichen, sehen die Gerichte einen Toleranzabzug vor. Bei dem LTI 20/20 wird in der Regel folgender Abzug vom gemessenen Wert vorgenommen:

  • Bis 100 km/h3 km/h Toleranz
  • Über 100 km/h3 % des Messwerts

Einige Oberlandesgerichte wenden auch 5 % an, insbesondere wenn besondere Umstände (z. B. ungünstige Witterung) hinzukommen (3). Der Toleranzabzug erfolgt vor dem Vergleich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Erreicht der korrigierte Wert die Grenze nicht mehr, wird das Verfahren eingestellt.

Typische Fehlerquellen beim LTI 20/20 im Detail

Obwohl das Gerät technisch ausgereift ist, treten in der Praxis immer wieder Fehlerquellen auf, die das Messergebnis verfälschen können. Die wichtigsten sind:

  1. Bedienfehler / Zielungenauigkeit: Der Messbeamte muss den Laserpunkt präzise auf ein reflektierendes Teil des Fahrzeugs (Kennzeichen, Scheinwerfer) halten. Bei ZitternBewegung oder falschem Zielpunkt (z. B. Windschutzscheibe) entstehen Winkelfehler, die die Geschwindigkeit zu hoch anzeigen (2).
  2. Witterungseinflüsse: Starker RegenSchneefall oder dichter Nebel streuen den Laserstrahl. Das Gerät kann Fehlmessungen produzieren oder gar keine Messung durchführen. Die Bedienungsanleitung nennt oft Grenzwerte (z. B. Sichtweite unter 200 m).
  3. Große Messentfernung: Je weiter das Fahrzeug entfernt ist, desto größer wird der Laserstrahldurchmesser (Strahlaufweitung). Ab ca. 300–400 m kann der Strahl mehrere Fahrzeugteile gleichzeitig erfassen, was die Zuordnung verfälscht.
  4. Fehlende Foto-Dokumentation: Anders als bei stationären Blitzern fertigt der LTI 20/20 kein Beweisfoto an. Die Zuordnung des gemessenen Werts zum Fahrzeug erfolgt ausschließlich durch die Aussage des Messbeamten. Das eröffnet Angriffsflächen bei Zuordnungsproblemen (4).
  5. Eichmängel / Kalibrierfehler: Wurde das Gerät nicht fristgerecht geeicht, falsch kalibriert oder nach Reparatur nicht neu geeicht, ist das Messergebnis nicht verwertbar.
  6. Mehrfachreflexionen / „Sweep-Effekt“: Wird der Laserstrahl über das Fahrzeug „gewischt“ (Sweep), können Reflexionen von verschiedenen Punkten (z. B. Kotflügel, Spiegel, Kennzeichen) zu einem künstlich hohen Wert führen.

Beispielsfall 1: Der „zitternde“ Messbeamte bei Regen

Ausgangslage: Ein Autofahrer wird auf der Landstraße mit 87 km/h gemessen (erlaubt 70 km/h). Der Messbeamte steht ungeschützt im Regen, hält das Gerät freihändig. Das Messprotokoll vermerkt „leichter Regen“, die Eichbescheinigung ist noch gültig.

Rechtliche Bewertung: Hier liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Bedienfehler vor. Freihändiges Halten bei Regen begünstigt Zielungenauigkeiten (Wackeln). Das Gericht muss prüfen, ob der Toleranzabzug (3 km/h → 84 km/h) ausreicht oder ob ein Sachverständigengutachten zur Fehlerquantifizierung nötig ist. Die fehlende Stativnutzung bei ungünstigen Bedingungen ist ein starkes Verteidigungsargument.

Beispielsfall 2: Messung aus 450 Metern Entfernung ohne Foto

Ausgangslage: Auf der Autobahn wird ein Pkw aus 450 m Entfernung mit 162 km/h gemessen (Limit 120 km/h). Es existiert kein Foto, der Messbeamte notiert nur „Fahrer erkannt, Kennzeichen abgelesen“. Der Betroffene bestreitet, gefahren zu sein.

Rechtliche Bewertung: Die große Entfernung erhöht das Risiko von Winkelfehlern und Mehrfachreflexionen erheblich. Da der LTI 20/20 kein Foto macht, beruht die Zuordnung allein auf der Erinnerung des Beamten. Bei dieser Entfernung ist eine zuverlässige Zuordnung zweifelhaft. Ein Beweisantrag auf Einvernahme des Messbeamten zur genauen Schilderung der Zielführung ist hier oft erfolgreich.

Beispielsfall 3: Abgelaufene Eichung und fehlende Schulung

Ausgangslage: Der Bußgeldbescheid weist eine Messung mit dem LTI 20/20 aus. Auf Akteneinsicht stellt sich heraus: Die Eichbescheinigung ist seit 14 Monaten abgelaufen, der Messbeamte besitzt keine aktuelle Schulungsbescheinigung für dieses Gerätetyp.

Rechtliche Bewertung: Ohne gültige Eichung und ohne nachgewiesene Schulung des Bedieners entfällt die Vermutung der Richtigkeit des standardisierten Messverfahrens. Das Messergebnis ist nicht verwertbar (1). Das Verfahren wird in der Regel eingestellt oder der Betroffene freigesprochen. Dies ist der „Klassiker“ unter den Verteidigungsgründen – und einer der effektivsten.


Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen einer LTI-20/20-Messung erhalten? Die Fehleranalyse erfordert Erfahrung und Zugang zur Akte. Lassen Sie sich nicht von Formalien abschrecken. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall bundesweit, deckt Messfehler auf und setzt Ihre Rechte durch. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir sichern Ihre Mobilität.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie zuverlässig ist das Laserhandmessgerät LTI 20/20 wirklich?

Das LTI 20/20 gilt technisch als ausgereift und wird von der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Das bedeutet: Bei ordnungsgemäßer Bedienung, gültiger Eichung und geschultem Personal spricht eine Vermutung für die Richtigkeit. Diese Vermutung ist aber widerlegbar – konkrete Fehler (Bedienung, Witterung, Entfernung, Eichung) führen zur vollständigen Überprüfung.

Welche Toleranz wird beim LTI 20/20 vom Messwert abgezogen?

In der Regel 3 km/h bis 100 km/h und 3 % über 100 km/h. Einige Gerichte ziehen 5 % ab, wenn besondere Umstände (Witterung, große Entfernung) hinzukommen. Der Abzug erfolgt vor dem Vergleich mit dem Tempolimit.

Kann ich die Messung anfechten, weil kein Foto gemacht wurde?

Ja. Der LTI 20/20 fertigt kein Beweisfoto. Die Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug erfolgt nur durch die Aussage des Messbeamten. Bei großer Entfernungschlechtem Wetter oder mehreren Fahrzeugen in der Nähe ist die Zuordnung angreifbar. Ein erfahrener Anwalt prüft hier gezielt die Aussagekraft der Beamtenaussage.

Was passiert, wenn die Eichung des Geräts abgelaufen ist?

Eine abgelaufene oder fehlende Eichung macht das Messergebnis unverwertbar. Das Verfahren wird in der Regel eingestellt. Prüfen Sie die Eichbescheinigung zwingend über Akteneinsicht – das ist einer der häufigsten und erfolgreichsten Verteidigungsgründe.

Lohnt sich ein Anwalt bei einer „kleinen“ Geschwindigkeitsüberschreitung?

Absolut. Schon bei geringen Überschreitungen drohen Punkte, Fahrverbote oder hohe Bußgelder. Ein Anwalt sichert Akteneinsicht, prüft Eichung, Schulung, Messprotokoll, Toleranz und stellt die richtigen Beweisanträge. Oft lässt sich das Verfahren einstellen oder die Sanktion deutlich reduzieren. Die Kanzlei Krau ist bundesweit für Sie tätig.


Zitiernachweise:

1

OLG Frankfurt a. M. 2 Ws (B) 400/95 OWiG

2

OLG Hamm 1 Ss (OWi) 1037/96

3

KG 3 Ws (B) 51/19

4

BayObLG 2 ObOWi 645/96

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