Laserhandmessgerät Laser Technology Inc. LTI 20/20: Fehleranalyse und Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit trifft viele Verkehrsteilnehmer unerwartet und löst oft Ärger und Sorge aus. Wenn die Messung mit einem Laserhandmessgerät vom Typ LTI 20/20 der Firma Laser Technology Inc. erfolgte, fragen sich Betroffene zu Recht: Wie zuverlässig ist dieses Gerät wirklich, und welche Fehler können die Messung verfälschen? Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich effektiv wehren können.
Das Laserhandmessgerät LTI 20/20 gehört zu den am häufigsten eingesetzten mobilen Messgeräten der Polizei. Es arbeitet nach dem Laufzeitverfahren: Ein Laserpuls wird ausgesandt, vom Fahrzeug reflektiert und die Laufzeit gemessen. Daraus berechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Obwohl die Gerichte dieses Verfahren grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkennen (1), bedeutet das nicht, dass jede Messung fehlerfrei ist. Gerade bei Handmessgeräten spielen die Bedienung durch den Messbeamten und die Umgebungsbedingungen eine entscheidende Rolle. Wir erklären Ihnen die rechtlichen Hintergründe und praktischen Verteidigungsmöglichkeiten.
Die Rechtsprechung stuft die Geschwindigkeitsmessung mit dem LTI 20/20 als standardisiertes Messverfahren ein. Das bedeutet: Werden das Gerät ordnungsgemäß geeicht, der Messbeamte nachweislich geschult und die Bedienungsanleitung eingehalten, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Messergebnisses. Das Tatgericht muss sich dann nicht mehr im Detail mit der Funktionsweise befassen (2). Diese Vermutung gilt aber nicht absolut. Sobald konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen, muss das Gericht die Messung vollständig überprüfen. Genau hier setzen erfolgreiche Verteidigungsstrategien an.
Die Eichung ist die zentrale Voraussetzung. Das Messgerät muss über eine gültige Eichbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder einer staatlichen Eichbehörde verfügen. Fehlt die Eichung oder ist sie abgelaufen, ist das Messergebnis nicht verwertbar. Ebenso muss der Messbeamte eine gültige Schulungsbescheinigung für genau dieses Gerät vorweisen können. Fehlt einer dieser Nachweise, bricht die Vermutung der Richtigkeit zusammen.
Um systematische Messungenauigkeiten auszugleichen, sehen die Gerichte einen Toleranzabzug vor. Bei dem LTI 20/20 wird in der Regel folgender Abzug vom gemessenen Wert vorgenommen:
Einige Oberlandesgerichte wenden auch 5 % an, insbesondere wenn besondere Umstände (z. B. ungünstige Witterung) hinzukommen (3). Der Toleranzabzug erfolgt vor dem Vergleich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Erreicht der korrigierte Wert die Grenze nicht mehr, wird das Verfahren eingestellt.
Obwohl das Gerät technisch ausgereift ist, treten in der Praxis immer wieder Fehlerquellen auf, die das Messergebnis verfälschen können. Die wichtigsten sind:
Ausgangslage: Ein Autofahrer wird auf der Landstraße mit 87 km/h gemessen (erlaubt 70 km/h). Der Messbeamte steht ungeschützt im Regen, hält das Gerät freihändig. Das Messprotokoll vermerkt „leichter Regen“, die Eichbescheinigung ist noch gültig.
Rechtliche Bewertung: Hier liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Bedienfehler vor. Freihändiges Halten bei Regen begünstigt Zielungenauigkeiten (Wackeln). Das Gericht muss prüfen, ob der Toleranzabzug (3 km/h → 84 km/h) ausreicht oder ob ein Sachverständigengutachten zur Fehlerquantifizierung nötig ist. Die fehlende Stativnutzung bei ungünstigen Bedingungen ist ein starkes Verteidigungsargument.
Ausgangslage: Auf der Autobahn wird ein Pkw aus 450 m Entfernung mit 162 km/h gemessen (Limit 120 km/h). Es existiert kein Foto, der Messbeamte notiert nur „Fahrer erkannt, Kennzeichen abgelesen“. Der Betroffene bestreitet, gefahren zu sein.
Rechtliche Bewertung: Die große Entfernung erhöht das Risiko von Winkelfehlern und Mehrfachreflexionen erheblich. Da der LTI 20/20 kein Foto macht, beruht die Zuordnung allein auf der Erinnerung des Beamten. Bei dieser Entfernung ist eine zuverlässige Zuordnung zweifelhaft. Ein Beweisantrag auf Einvernahme des Messbeamten zur genauen Schilderung der Zielführung ist hier oft erfolgreich.
Ausgangslage: Der Bußgeldbescheid weist eine Messung mit dem LTI 20/20 aus. Auf Akteneinsicht stellt sich heraus: Die Eichbescheinigung ist seit 14 Monaten abgelaufen, der Messbeamte besitzt keine aktuelle Schulungsbescheinigung für dieses Gerätetyp.
Rechtliche Bewertung: Ohne gültige Eichung und ohne nachgewiesene Schulung des Bedieners entfällt die Vermutung der Richtigkeit des standardisierten Messverfahrens. Das Messergebnis ist nicht verwertbar (1). Das Verfahren wird in der Regel eingestellt oder der Betroffene freigesprochen. Dies ist der „Klassiker“ unter den Verteidigungsgründen – und einer der effektivsten.
Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen einer LTI-20/20-Messung erhalten? Die Fehleranalyse erfordert Erfahrung und Zugang zur Akte. Lassen Sie sich nicht von Formalien abschrecken. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall bundesweit, deckt Messfehler auf und setzt Ihre Rechte durch. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir sichern Ihre Mobilität.
Das LTI 20/20 gilt technisch als ausgereift und wird von der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Das bedeutet: Bei ordnungsgemäßer Bedienung, gültiger Eichung und geschultem Personal spricht eine Vermutung für die Richtigkeit. Diese Vermutung ist aber widerlegbar – konkrete Fehler (Bedienung, Witterung, Entfernung, Eichung) führen zur vollständigen Überprüfung.
In der Regel 3 km/h bis 100 km/h und 3 % über 100 km/h. Einige Gerichte ziehen 5 % ab, wenn besondere Umstände (Witterung, große Entfernung) hinzukommen. Der Abzug erfolgt vor dem Vergleich mit dem Tempolimit.
Ja. Der LTI 20/20 fertigt kein Beweisfoto. Die Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug erfolgt nur durch die Aussage des Messbeamten. Bei großer Entfernung, schlechtem Wetter oder mehreren Fahrzeugen in der Nähe ist die Zuordnung angreifbar. Ein erfahrener Anwalt prüft hier gezielt die Aussagekraft der Beamtenaussage.
Eine abgelaufene oder fehlende Eichung macht das Messergebnis unverwertbar. Das Verfahren wird in der Regel eingestellt. Prüfen Sie die Eichbescheinigung zwingend über Akteneinsicht – das ist einer der häufigsten und erfolgreichsten Verteidigungsgründe.
Absolut. Schon bei geringen Überschreitungen drohen Punkte, Fahrverbote oder hohe Bußgelder. Ein Anwalt sichert Akteneinsicht, prüft Eichung, Schulung, Messprotokoll, Toleranz und stellt die richtigen Beweisanträge. Oft lässt sich das Verfahren einstellen oder die Sanktion deutlich reduzieren. Die Kanzlei Krau ist bundesweit für Sie tätig.
1
OLG Frankfurt a. M. 2 Ws (B) 400/95 OWiG
2
OLG Hamm 1 Ss (OWi) 1037/96
3
KG 3 Ws (B) 51/19
4
BayObLG 2 ObOWi 645/96
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