lückenlose Urkundenkette für Grundschuldbriefbesitzer
Legitimationserfordernis,
öffentlich beglaubigte Abtretungen
OLG Frankfurt am M 20 W 369/15
Beschl. v. 22.08.2016,
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 22.08.2016 entschieden,
dass der Besitzer eines Grundschuldbriefs seine Legitimation für die Erteilung einer Löschungsbewilligung
durch eine lückenlose Kette von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen nachweisen muss, die auf den im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückzuführen ist.
Eine zusätzlich eingereichte Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers kann dieses Erfordernis nicht ersetzen.
Der Fall:
Der Antragsteller verkaufte ein Grundstück, das mit einer Briefgrundschuld belastet war.
Im Grundbuch war als Gläubigerin der Grundschuld die Bank2 AG eingetragen.
Der Antragsteller legte dem Grundbuchamt zum Zwecke der Löschung der Grundschuld neben dem Grundschuldbrief zwei Löschungsbewilligungen vor:
eine von der Bank3, die nach seinen Angaben die aktuelle Gläubigerin der Grundschuld war, und eine von der Bank4 AG,
der Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen Bank2 AG.
Das Grundbuchamt beanstandete die Löschungsunterlagen, da die Bewilligungsberechtigung der Bank3
nicht durch eine lückenlose Kette von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen nachgewiesen war.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Zur Begründung führte es aus, dass der Besitzer eines Grundschuldbriefs, der nicht im Grundbuch als Gläubiger eingetragen ist,
seine Legitimation für die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch eine lückenlose Kette von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen nachweisen muss,
die auf den im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückzuführen ist.
Dieses Erfordernis dient dem Schutz des öffentlichen Glaubens an das Grundbuch.
Im vorliegenden Fall konnte die Bank3 ihre Bewilligungsberechtigung nicht durch eine solche lückenlose Kette von Abtretungserklärungen nachweisen.
Die zusätzlich vorgelegte Löschungsbewilligung der Bank4 AG, der Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen Bank2 AG,
konnte dieses Erfordernis nicht ersetzen, da die Bank4 AG nach Abtretung der Grundschuld nicht mehr die bewilligungsberechtigte Gläubigerin war.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung der lückenlosen Legitimationskette für den Besitzer eines Grundschuldbriefs.
Nur durch die Vorlage einer solchen Kette kann der öffentliche Glaube an das Grundbuch geschützt und sichergestellt werden,
dass die Löschungsbewilligung von der tatsächlich berechtigten Person erteilt wird.
Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung hat zur Folge, dass bei der Abtretung von Briefgrundschulden stets darauf geachtet werden muss, dass die Abtretungserklärungen öffentlich beglaubigt werden.
Nur so kann der neue Gläubiger seine Legitimation für die Erteilung einer Löschungsbewilligung nachweisen.
Zusätzliche Hinweise:
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Bedeutung der lückenlosen Legitimationskette für den Besitzer eines
Grundschuldbriefs unterstreicht und die Anforderungen an die Abtretung von Briefgrundschulden verdeutlicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.