M5 Radarmessgerät: Fehleranalyse und Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, weil das M5 Radarmessgerät (Traffistar M5 von Jenoptik) eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt hat. Ihr Puls steigt, der Führerschein scheint in Gefahr – und Sie fragen sich: Stimmt das Messergebnis wirklich? Diese Sorge ist berechtigt. Auch bei modernen Laserscannern passieren Fehler. Die Rechtsprechung erkennt das an: Das Bundesverfassungsgericht betont, dass absolute Genauigkeit technisch nicht möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Gerichte müssen Messtoleranzen berücksichtigen und das Messergebnis überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.
Genau hier setzt dieser Beitrag an. Wir zeigen Ihnen, wie das M5 funktioniert, wo seine Schwachstellen liegen und wie Sie Ihre Rechte im Bußgeldverfahren effektiv wahrnehmen. Denn: Nicht jedes Messergebnis hält einer Überprüfung stand.
Das M5 Radarmessgerät (Traffistar M5) der Firma Jenoptik Robot GmbH arbeitet als Laserscanner mit Lichtzeitmessung (LIDAR-Technologie). Es erfasst Fahrzeuge berührungslos über mehrere Messpunkte und berechnet daraus die Geschwindigkeit. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat dem Gerät eine Bauartzulassung erteilt. Deshalb stuft die obergerichtliche Rechtsprechung Messungen mit dem M5 als standardisiertes Messverfahren ein (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.05.2017 – Ss BS 8/2017).
Was bedeutet das für Sie?
Bei standardisierten Verfahren genügt dem Gericht grundsätzlich die Mitteilung des Messverfahrens, des ermittelten Wertes nach Toleranzabzug und des Toleranzwertes selbst. Das Gericht muss sich nicht im Detail mit der Funktionsweise befassen – es sei denn, Sie tragen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vor (BVerfG, a.a.O., Rn. 43). Genau das ist Ihre Chance: Wer die richtigen Fragen stellt, zwingt das Gericht zur Aufklärung.
Radar- und Lasermessungen sind anfällig für Reflexionen an glatten Flächen – Leitplanken, Betonwände, Lärmschutzwände oder nasser Asphalt. Das OLG Hamm hat bereits 2004 klargestellt: Bei Radargeräten besteht das Risiko von Fehlmessungen, wenn sich im Strahlungsbereich großflächige Reflektoren befinden (OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2004 – 3 Ss OWi 315/04). Auch beim M5 kann ein reflektierter Strahl ein falsches Fahrzeug oder eine zu hohe Geschwindigkeit erfassen.
Ein häufig übersehener Punkt: Welche Softwareversion lief zum Messzeitpunkt? Im Fall LG Bielefeld (Beschl. v. 19.12.2019 – 10 Qs 425/19) stimmte die im Protokoll angegebene Version nicht mit der tatsächlich genutzten überein. Die Bedienungsanleitung bezog sich auf eine Vorgängerversion. Solche Unstimmigkeiten können die Verwertbarkeit der Messung in Frage stellen.
Jedes Messgerät muss gültig geeicht sein. Die Eichfrist beträgt in der Regel ein bis zwei Jahre. Doch was passiert zwischen den Eichungen? Das OLG Celle (Beschl. v. 22.02.2022 – 2 Ss (Owi) 264/21) entschied: Die Verteidigung hat Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte – also alle Wartungs-, Reparatur-, Reinigungs- und Störungsnachweise bis zur Hauptverhandlung. Fehlen Einträge oder gab es ungeklärte Störungen, kann das die Messung entwerteten.
Das M5 muss exakt nach Bedienungsanleitung aufgestellt werden: korrekter Winkel, richtige Höhe, freier Messbereich. Schon kleine Abweichungen (z. B. zu hoher Mast, falscher Neigungswinkel) verfälschen das Ergebnis. Das OVG Münster (Beschl. v. 15.05.2018 – 8 A 740/18) prüfte genau, ob die maximale Aufstellungshöhe von 1,4 m eingehalten war.
Viele M5-Geräte speichern keine Rohmessdaten (Einzelergebnisse der Laserpulse). Das Verfassungsgericht des Saarlandes (Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17) sah darin eine Verletzung des Rechts auf faires Verfahren. Zwar folgen nicht alle Oberlandesgerichte dieser Ansicht (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 02.12.2019 – 8 Qs 71/19), aber der Antrag auf Herausgabe der Rohdaten bleibt ein mächtiges Verteidigungsinstrument – er zwingt die Behörde zur Stellungnahme und deckt oft formale Mängel auf.
Ausgangslage:
Herr K. befährt die A 5 bei 120 km/h erlaubter Höchstgeschwindigkeit. Das M5 misst 168 km/h (nach Toleranzabzug 163 km/h). Bußgeld: 700 €, 3 Monate Fahrverbot. Auf dem Messfoto ist im Hintergrund eine hohe Lärmschutzwand aus glattem Beton zu sehen, nur 3 Meter vom Messstrahl entfernt.
Rechtliche Bewertung:
Der Anwalt beantragt Akteneinsicht in die Lebensakte und die Rohmessdaten. Er trägt vor, dass die Betonwand als Reflektor fungieren konnte – ein konkreter Anhaltspunkt für einen Mehrwegefehler. Das Gericht muss nun einen Sachverständigen beauftragen. Dieser stellt fest: Die Wand reflektierte den Laserstrahl auf das Fahrzeug eines Vorfahrenden. Das Messergebnis wird als unverwertbar verworfen, das Verfahren eingestellt.
Ausgangslage:
Frau M. wird innerorts mit 78 km/h (erlaubt 50 km/h) gemessen. Das Protokoll nennt Softwareversion „S350.SC4.B14021114“. Ihr Anwalt fordert die Bedienungsanleitung an. Diese datiert auf Mai 2014 – die im Gerät installierte Version stammt aber aus Dezember 2016. Der Hersteller hatte zwischenzeitlich Korrekturen an der Auswerteelektronik vorgenommen.
Rechtliche Bewertung:
Die Diskrepanz zwischen Protokoll und tatsächlicher Software ist ein formaler Mangel, der die Ordnungsgemäßheit der Messung in Zweifel zieht (vgl. LG Bielefeld, a.a.O.). Das Gericht kann sich nicht mehr auf die Standardisierung berufen, weil die Voraussetzungen der PTB-Zulassung (Einhaltung der Bedienungsanleitung) nicht nachgewiesen sind. Die Messung wird nicht verwertet, der Bußgeldbescheid aufgehoben.
Ausgangslage:
Ein M5-Gerät wurde im Januar 2023 geeicht. Im Juni 2023 misst es Herrn S. mit 41 km/h zu schnell. Der Anwalt beantragt Einsicht in die Lebensakte. Die Behörde liefert nur den Eichschein. Auf Nachfrage erklärt sie: „Zwischen Eichung und Messung gab es keine Störungen.“ Ein Wartungsnachweis für den Zeitraum fehlt jedoch komplett.
Rechtliche Bewertung:
Nach OLG Celle (a.a.O.) muss die Behörde alle eich- und nicht eichrelevanten Vorgänge bis zur Hauptverhandlung offenlegen. Das Fehlen jeglicher Wartungsdokumentation über sechs Monate ist unplausibel und begründet den Verdacht, dass Störungen nicht erfasst wurden. Das Gericht ordnet die Beiziehung der vollständigen Lebensakte an. Tatsächlich taucht ein Reparaturnachweis auf: Der Laserkopf wurde im April 2023 getauscht – ohne Neueichung. Die Messung ist unverwertbar.
Das M5 (Traffistar M5) ist ein stationärer oder semistationärer Laserscanner der Firma Jenoptik. Er nutzt LIDAR-Technologie (Lichtzeitmessung) und erfasst Fahrzeuge über mehrere Laserpulse. Die PTB hat ihm eine Bauartzulassung erteilt, weshalb Gerichte es als standardisiertes Messverfahren anerkennen.
Nein. Eine gültige Eichung ist Voraussetzung, aber kein Freifahrtschein. Auch geeichte Geräte können fehlerhaft messen – durch Reflexionen, Softwarefehler, unsachgemäße Bedienung oder fehlende Wartung. Sie müssen aber konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen.
Sie haben Anspruch auf: Messprotokoll, Eichschein, Lebensakte (Wartungs-/Reparatur-/Störungsnachweise), Bedienungsanleitung, Rohmessdaten (sofern gespeichert), Schulungsnachweis des Messbeamten. Verweigert die Behörde die Herausgabe, stellen Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Paragraf 62 OWiG).
Alles, was über eine bloße Vermutung hinausgeht: Sichtbare Reflektoren (Leitplanken, Wände) im Messbereich, Unstimmigkeiten zwischen Protokoll und Bedienungsanleitung, Lücken in der Lebensakte, abgelaufene Eichfrist, nicht geschultes Messpersonal, ungewöhnliche Messwerte (z. B. extreme Abweichungen).
Ja. Schon bei einem Monat Fahrverbot oder Punkten in Flensburg wiegt der Eingriff schwer. Ein Anwalt prüft die Messung systematisch, deckt formale Fehler auf und verhandelt oft eine Einstellung oder Reduzierung der Sanktionen. Die Kosten trägt im Erfolgsfall die Staatskasse.
Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen einer M5-Messung erhalten?
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