Mängel des Nachlassverzeichnisses und ihre Rechtsfolgen

März 31, 2025

Mängel des Nachlassverzeichnisses und ihre Rechtsfolgen (Versicherung an Eides statt versus Erfüllungsuntauglichkeit)

Aufsatz von Notar Dr. Stefan Heinze, Köln, MittBayNot 2020, 531

gleichzeitig Anmerkung zum Urteil des BGH vom 20.05.2020 (IV ZR 193/19)

zusammengefasst von RA und Notar Krau

Kernproblematik und BGH-Urteil

Der Beitrag analysiert die Rechtsfolgen von Fehlern in notariellen Nachlassverzeichnissen. Im Zentrum steht die Frage, ob ein mangelhaftes Verzeichnis

bereits als „erfüllungsuntauglich“ anzusehen ist oder ob die Versicherung an Eides statt gemäß Paragraf 260 Abs. 2 BGB ausreicht.

Das BGH-Urteil vom 20.05.2020 bietet hierzu wichtige Anhaltspunkte.

Der konkrete Fall betraf ein notarielles Nachlassverzeichnis, das aufgrund fehlender Angaben zu einem österreichischen Bankkonto der Erblasserin als unvollständig bewertet wurde.

Der Notar hatte mangels Vollmacht keine Auskunft zu diesem Konto einholen können.

Der BGH entschied, dass diese Unvollständigkeit zur Mangelhaftigkeit des gesamten Verzeichnisses führt.

Mängel des Nachlassverzeichnisses und ihre Rechtsfolgen

Dabei wurde deutlich, dass der Notar Ermittlungen durchführen muss, die ein objektiver Dritter in der Rolle des Auskunftsberechtigten für erforderlich halten würde.

Abgrenzung:

Eidesstattliche Versicherung vs. Erfüllungsuntauglichkeit

Grundsätzlich ist der Auskunftsberechtigte bei Vorliegen eines Verzeichnisses auf die Versicherung an Eides statt verwiesen (Paragraf 260 Abs. 2 BGB).

Ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung des Verzeichnisses besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei fehlenden Angaben zu wesentlichen Nachlassgegenständen oder fiktiven Nachlassbestandteilen.

Der BGH betont jedoch, dass ein Verzeichnis „erfüllungsuntauglich“ sein kann, wenn der Notar zumutbare Ermittlungen unterlässt.

In diesem Fall kann der Erbe gemäß Paragraf 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Auskunft gezwungen werden.

Der Autor des Artikels, Herr Dr. Heinze, weist darauf hin, das der Notar eine Filterfunktion besitzt und nicht einfach alle Dokumente ungefiltert dem Nachlassverzeichnis beilegen sollte.

Die Rolle des „objektiven Dritten“

Die Beurteilung, welche Ermittlungen zumutbar sind, erfolgt aus der Perspektive eines „objektiven Dritten“.
Dieser kennt die Grenzen des Auskunftsrechts und darf es nicht zur Schikane nutzen.
Der Notar ist nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln, sondern muss konkreten Anhaltspunkten nachgehen.

Der von Pflichtteilsberechtigten geäußerte Wunsch eines „Automatisierten Kontendatenabrufes“ ist Aktuell in Deutschland rechtlich nicht umsetzbar.

Es wird aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, das über die Reformen des Notariellen Nachlassverzeichnisses eventuell über so eine Regelung gesprochen werden kann.

Kritik an der Rechtsprechung des OLG München

Der Autor kritisiert eine Entscheidung des OLG München, wonach allein die subjektive Einschätzung des Notars über die Erforderlichkeit von Ermittlungen maßgeblich sein soll.

Er plädiert dafür, dass die Gerichte die Ermessensentscheidungen des Notars anhand des Maßstabs eines „objektiven Dritten“ überprüfen müssen.

Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten

Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten zur Erfüllungsuntauglichkeit des Verzeichnisses führt, ist umstritten.

Der Autor vertritt die Auffassung, dass das Zuziehungsrecht als Anhörungsrecht zu verstehen ist, wobei der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben soll, auf das Verzeichnis einzuwirken.

Mängel des Nachlassverzeichnisses und ihre Rechtsfolgen

Ergebnisse und Ausblick

Das BGH-Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für die Anforderungen an notarielle Nachlassverzeichnisse.

Die Abgrenzung zwischen eidesstattlicher Versicherung und Erfüllungsuntauglichkeit hängt von der Zumutbarkeit der Ermittlungen ab.

Die Perspektive des „objektiven Dritten“ ist entscheidend für die Beurteilung der Ermittlungspflichten des Notars.

Die Rolle des Zuziehungsrechts sollte gesetzlich klargestellt werden.

Der Autor merkt an, dass der Gesetzgeber die Notarielle Zuständigkeit für die Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung nach Paragraf260 abs. 2 BGB regeln sollte.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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