Maklerprovision beim Immobilienkauf: Was Sie wissen müssen!
Sie träumen von den eigenen vier Wänden? Ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen ist spannend, aber oft auch kompliziert.
Besonders die Maklerprovision sorgt immer wieder für Verwirrung.
Lange Zeit war es üblich, dass Sie als Käufer die gesamte Maklerprovision zahlten, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragte. Das fühlte sich oft ungerecht an, oder?
Zum Glück hat der Gesetzgeber hier 2020 eine wichtige Neuerung eingeführt: Das Gesetz zur Teilung der Maklerkosten.
Dieses Gesetz schützt Sie als Käufer von Wohnungen oder Einfamilienhäusern und sorgt für mehr Fairness.
Das Herzstück der Neuregelung ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.
Das bedeutet: Makler und Verkäufer dürfen Ihnen als Käufer die Maklerprovision nur noch dann auferlegen, wenn der Verkäufer mindestens die Hälfte der Kosten selbst trägt.
Warum ist das so? Ganz einfach: Ein Makler dient oft beiden Seiten – dem Verkäufer und dem Käufer.
Eine gerechte Aufteilung der Kosten ist daher sinnvoll. Wenn ein Makler für beide Parteien tätig wird (man spricht dann vom Doppelmakler), ist diese hälftige Teilung besonders nachvollziehbar.
Makler, die den Halbteilungsgrundsatz nicht beachten, gehen ein hohes Risiko ein. Halten sie sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes, sind die Maklerverträge ungültig.
Das bedeutet: Der Makler hat keinen Anspruch auf die Provision. Dies soll verhindern, dass Makler die Regeln umgehen.
In den letzten Jahren gab es viele Unsicherheiten, wie das neue Gesetz genau anzuwenden ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Gericht, hat hier mit zwei wichtigen Urteilen für Klarheit gesorgt.
Diese Urteile stärken Ihre Position als Immobilienkäufer erheblich und schieben fragwürdigen Vertragstricks einen Riegel vor.
Eine wichtige Frage war: Was genau ist ein „Einfamilienhaus“ im Sinne des Gesetzes?
Der BGH hat entschieden, dass ein Einfamilienhaus vorliegt, wenn Sie die Immobilie erkennbar für Wohnzwecke eines einzelnen Haushalts kaufen.
Das gilt auch dann, wenn zum Beispiel ein kleiner Anbau für ein Büro oder eine Einliegerwohnung vorhanden ist, solange der Wohnzweck überwiegt.
Der BGH hat sogar eine hilfreiche Faustregel gegeben: Wenn die gewerbliche Nutzung nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche ausmacht, ist es in der Regel noch ein Einfamilienhaus im Sinne des Gesetzes.
Sie möchten ein Mehrfamilienhaus als Einfamilienhaus nutzen? Dann teilen Sie dem Makler dies unbedingt mit. So sorgen Sie für Klarheit.
Das Gesetz will verhindern, dass die Maklerkosten trotzdem wieder komplett auf Sie als Käufer abgewälzt werden.
Der BGH hat klargestellt: Egal, wie trickreich eine Vereinbarung formuliert ist – wenn sie dazu führt, dass Sie als Käufer die Provision ganz oder zum Großteil zahlen, ohne dass der Verkäufer seinen Teil trägt, ist diese Vereinbarung ungültig.
Das bedeutet für Sie: Haben Sie die Provision aufgrund einer solchen ungültigen Vereinbarung bereits gezahlt, muss der Makler Ihnen das volle Geld zurückzahlen. Hier gibt es keine halben Sachen!
Die aktuellen Entscheidungen des BGH sind sehr erfreulich für Immobilienkäufer. Sie schaffen klare Regeln und stärken Ihre Position.
Umgehungsversuche bei der Maklerprovision haben jetzt kaum noch eine Chance.
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen, achten Sie immer darauf, dass die Maklerprovision fair geteilt wird. Sollten Sie unsicher sein, lassen Sie sich beraten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
Haben Sie Fragen zur Maklerprovision oder anderen Immobilienthemen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!