Maklerprovision Verwirkung Anspruch

Dezember 4, 2024


Maklerprovision Verwirkung Anspruch

OLG Hamm 18 U 123/21

Urteil 11.01.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Makler, verklagte die Beklagte auf Zahlung von Provisionen aus zwei Geschäftsvorgängen:

  1. Vermittlung eines Hotels: Der Kläger vermittelte der Beklagten den Kauf eines Hotels. Die Beklagte gründete jedoch eine GmbH, die das Hotel schließlich erwarb. Der Kläger verlangte die vereinbarte Provision von 3,57 % des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie habe keinen Maklervertrag geschlossen und sei nicht die Käuferin des Hotels.
  2. Vermittlung von Containern: Der Kläger vermittelte der Beklagten den Verkauf von Containern an Gemeinden. Die Beklagte zahlte einen Teil der vereinbarten Provision, die restlichen 24.667,52 € blieben jedoch offen. Der Kläger hatte diese Forderung zwischenzeitlich an eine GmbH & Co. KG abgetreten, bei der er Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, und anschließend wieder an sich selbst rückabgetreten.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage teilweise statt:


Maklerprovision Verwirkung Anspruch

  • Provisionsanspruch für das Hotel: Der Kläger hat Anspruch auf die Provision für die Hotelvermittlung. Ein Maklervertrag kam durch das Schreiben der Beklagten vom 20.10.2015 und die anschließende Tätigkeit des Klägers zustande. Dass das Hotel von einer GmbH erworben wurde, die die Beklagte gegründet hatte, steht dem Provisionsanspruch nicht entgegen, da eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen beiden besteht. Die Beklagte kann sich nicht treuwidrig darauf berufen, nicht selbst Käuferin gewesen zu sein. Der Einwand der Beklagten, die Provision sei nur bei Abschluss eines Mietvertrags für das Hotel fällig, wurde als neues Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht zugelassen. Auch der Einwand der Verwirkung des Anspruchs wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger wurde zurückgewiesen, da die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen konnte. Der Provisionsanspruch ist auch nicht verjährt.
  • Provisionsanspruch für die Container: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Provision für die Containervermittlung, da er nicht aktivlegitimiert ist. Die Rückabtretung der Forderung an ihn selbst ist gemäß Paragraf 181 BGB unwirksam, da er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG im Verhältnis zur KG nicht von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreit war. Weder eine allgemeine noch eine einzelfallbezogene Befreiung lag vor. Die Befreiung der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur KG und des Klägers im Verhältnis zur Komplementär-GmbH reicht nicht aus.

Revision:

Die Revision wurde zugelassen, soweit das Urteil die auf Containergeschäfte gestützte Provisionsforderung des Klägers betrifft.

Leitsätze:

  • Sind die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Verhältnis zur KG und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH jeweils von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreit, bedeutet dies nicht ohne Weiteres eine Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG.
  • Der Geschäftsführer kann sich in einem solchen Fall grundsätzlich auch nicht selbst im Namen der KG von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB befreien, um ein einzelnes Rechtsgeschäft im Namen der KG mit sich selbst abschließen zu können.


Maklerprovision Verwirkung Anspruch

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch des Maklers und die Bedeutung der Regelung des Paragraf 181 BGB bei Insichgeschäften in Personenhandelsgesellschaften.

Es zeigt, dass eine Befreiung von den Beschränkungen des Paragraf 181 BGB in jeder Stufe der Vertretungskette erforderlich ist, um die Wirksamkeit von Insichgeschäften zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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