Maklerprovision – Wann Sie Ihr Geld zurückfordern können

Mai 26, 2025

Maklerprovision – Wann Sie Ihr Geld zurückfordern können – Ein Fall aus der Praxis

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 O 177/23

RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor, Sie suchen ein neues Zuhause. Sie finden eine passende Immobilie über einen Makler und zahlen die vereinbarte Provision.

Doch was passiert, wenn sich herausstellt, dass der Makler eng mit dem Verkäufer verbunden ist? Müssen Sie dann trotzdem zahlen?

Das Landgericht Itzehoe hat kürzlich in einem spannenden Fall entschieden, der genau diese Frage betrifft.

Der Fall: Eine undurchsichtige Verbindung

Ein Maklerbüro vermittelte einer Käuferin ein Grundstück, das noch bebaut werden sollte.

Die Käuferin schloss daraufhin einen Vertrag mit der Verkäuferin ab und zahlte die Maklerprovision.

Später entdeckte sie: Der Makler und die Verkäuferin hatten dieselbe Adresse.

Noch wichtiger: Ein Geschäftsführer des Maklerbüros war gleichzeitig zur Hälfte an der Verkäuferfirma beteiligt. Er hatte also bei beiden Firmen ein großes Mitspracherecht.

Die Forderung: Geld zurück!

Die Käuferin forderte daraufhin die gezahlte Provision zurück.

Sie argumentierte: Die enge Verbindung zwischen Makler und Verkäuferin hätte den Anspruch auf die Provision von Anfang an verhindert.

Das Landgericht Itzehoe gab der Käuferin Recht.

Die Begründung des Gerichts: Neutralität ist entscheidend

Das Gericht stellte klar: Ein Makler muss „neutral“ sein. Er steht „in der Mitte“ zwischen Käufer und Verkäufer.

Er darf nicht so eng mit einer Seite verbunden sein, dass er deren Geschäfte maßgeblich beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall war die Beteiligung des Geschäftsführers an beiden Firmen zu hoch.

Die notwendige Unabhängigkeit des Maklers war somit nicht gegeben.

Maklerprovision – Wann Sie Ihr Geld zurückfordern können

Was bedeutet „Verflechtung“?

Eine „Verflechtung“ liegt vor, wenn Makler und Vertragspartner so eng verbunden sind, dass einer den Willen des anderen bestimmt.

Oder ein Dritter den Willen beider lenkt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Makler Anteile am Verkäuferunternehmen besitzt.

Schon eine Beteiligung von 20 Prozent kann eine solche Verflechtung begründen.

Treuhandvertrag ändert nichts

Der Makler versuchte, sich mit einem sogenannten Treuhandvertrag zu verteidigen. Er behauptete, der besagte Geschäftsführer halte seine Anteile nur treuhänderisch für eine andere Person.

Das Gericht wies dies jedoch zurück. Entweder war der Treuhandvertrag rechtlich nicht gültig, oder er änderte nichts an der Möglichkeit des Geschäftsführers, beide Firmen zu beeinflussen.

Selbst bei einer geringeren Beteiligung hätte noch eine starke Verbindung bestanden.

Klausel im Vertrag schützt nicht immer

Auch eine Vertragsklausel, die dem Makler einen direkten Zahlungsanspruch zuspricht, hilft in solchen Fällen nicht immer.

Das Gericht betonte: Nur wenn der Käufer von der Verflechtung wusste und sich trotzdem zur Zahlung verpflichtete, könnte ein solcher Anspruch bestehen.

Hier war der Käuferin die Verflechtung aber nicht bekannt.

Unser Fazit für Sie

Dieser Fall zeigt deutlich: Achten Sie darauf, ob Ihr Makler wirklich unabhängig ist. Bei einer zu engen Verbindung zum Verkäufer haben Sie gute Chancen, die Maklerprovision zurückzufordern.

Mit freundlichen Grüßen,
RA und Notar Krau

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