Maklerprovision – Wann Sie Ihr Geld zurückfordern können – Ein Fall aus der Praxis
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 O 177/23
Stellen Sie sich vor, Sie suchen ein neues Zuhause. Sie finden eine passende Immobilie über einen Makler und zahlen die vereinbarte Provision.
Doch was passiert, wenn sich herausstellt, dass der Makler eng mit dem Verkäufer verbunden ist? Müssen Sie dann trotzdem zahlen?
Das Landgericht Itzehoe hat kürzlich in einem spannenden Fall entschieden, der genau diese Frage betrifft.
Ein Maklerbüro vermittelte einer Käuferin ein Grundstück, das noch bebaut werden sollte.
Die Käuferin schloss daraufhin einen Vertrag mit der Verkäuferin ab und zahlte die Maklerprovision.
Später entdeckte sie: Der Makler und die Verkäuferin hatten dieselbe Adresse.
Noch wichtiger: Ein Geschäftsführer des Maklerbüros war gleichzeitig zur Hälfte an der Verkäuferfirma beteiligt. Er hatte also bei beiden Firmen ein großes Mitspracherecht.
Die Käuferin forderte daraufhin die gezahlte Provision zurück.
Sie argumentierte: Die enge Verbindung zwischen Makler und Verkäuferin hätte den Anspruch auf die Provision von Anfang an verhindert.
Das Landgericht Itzehoe gab der Käuferin Recht.
Das Gericht stellte klar: Ein Makler muss „neutral“ sein. Er steht „in der Mitte“ zwischen Käufer und Verkäufer.
Er darf nicht so eng mit einer Seite verbunden sein, dass er deren Geschäfte maßgeblich beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall war die Beteiligung des Geschäftsführers an beiden Firmen zu hoch.
Die notwendige Unabhängigkeit des Maklers war somit nicht gegeben.
Eine „Verflechtung“ liegt vor, wenn Makler und Vertragspartner so eng verbunden sind, dass einer den Willen des anderen bestimmt.
Oder ein Dritter den Willen beider lenkt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Makler Anteile am Verkäuferunternehmen besitzt.
Schon eine Beteiligung von 20 Prozent kann eine solche Verflechtung begründen.
Der Makler versuchte, sich mit einem sogenannten Treuhandvertrag zu verteidigen. Er behauptete, der besagte Geschäftsführer halte seine Anteile nur treuhänderisch für eine andere Person.
Das Gericht wies dies jedoch zurück. Entweder war der Treuhandvertrag rechtlich nicht gültig, oder er änderte nichts an der Möglichkeit des Geschäftsführers, beide Firmen zu beeinflussen.
Selbst bei einer geringeren Beteiligung hätte noch eine starke Verbindung bestanden.
Auch eine Vertragsklausel, die dem Makler einen direkten Zahlungsanspruch zuspricht, hilft in solchen Fällen nicht immer.
Das Gericht betonte: Nur wenn der Käufer von der Verflechtung wusste und sich trotzdem zur Zahlung verpflichtete, könnte ein solcher Anspruch bestehen.
Hier war der Käuferin die Verflechtung aber nicht bekannt.
Dieser Fall zeigt deutlich: Achten Sie darauf, ob Ihr Makler wirklich unabhängig ist. Bei einer zu engen Verbindung zum Verkäufer haben Sie gute Chancen, die Maklerprovision zurückzufordern.
Mit freundlichen Grüßen,
RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.