Mandatskündigung wegen heftiger Kritik an Prozessführung
LG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2018 – 9 S 7/17
In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es um eine wichtige Frage für alle Ratsuchenden: Darf ein Rechtsanwalt ein laufendes Mandat einfach beenden, wenn ihm die Kritik seines Mandanten zu viel wird? Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat hierzu ein klares Urteil gefällt (Az. 9 S 7/17). Es stärkt die Rechte von Mandanten, die durch eine plötzliche Kündigung ihres Anwalts vor zusätzlichen Kosten stehen.
Hier erfahren Sie, warum ein Anwalt nicht einfach „hinwerfen“ darf und wer für die Kosten eines neuen Anwalts aufkommen muss.
Alles begann mit einem Arzthaftungsprozess. Eine Frau (die spätere Klägerin) fühlte sich von ihrem Arzt falsch behandelt und beauftragte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung. Im Laufe des Verfahrens war die Frau jedoch unzufrieden mit der Arbeit ihres Anwalts. Sie warf ihm vor, wichtige Beweisdokumente gegenüber dem Gericht zurückgehalten zu haben.
Der Anwalt empfand diese Vorwürfe als so schwerwiegend, dass er das Vertrauensverhältnis als zerstört ansah. Er kündigte das Mandat mitten im laufenden Berufungsverfahren. Die Frau musste sich daraufhin notgedrungen einen neuen Anwalt suchen. Das Problem dabei: Für den neuen Anwalt fielen erneut hohe Gebühren an. Diese Kosten wollte sie von ihrem ersten Anwalt zurückhaben.
Das Gericht gab der Frau weitgehend recht. Die Richter stellten fest, dass die Kündigung durch den Anwalt unberechtigt war.
Zwar hat ein Anwalt laut Gesetz (§ 627 BGB) grundsätzlich das Recht, ein Mandat jederzeit zu kündigen. Doch wer ohne einen „triftigen Grund“ zur Unzeit kündigt, macht sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.
Das Gericht betonte, dass bloße Kritik an der Prozessführung – auch wenn sie heftig ausfällt – normalerweise kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung ist. Ein Anwalt muss ein gewisses Maß an „schwierigem Verhalten“ oder Misstrauen seines Mandanten aushalten können. Erst wenn die Vorwürfe eine strafrechtliche Relevanz erreichen (zum Beispiel eine falsche Anschuldigung einer Straftat), wäre eine sofortige Kündigung gerechtfertigt. Das war hier nicht der Fall.
Der Anwalt versuchte sich zu verteidigen, indem er behauptete, die Mandantin habe ihn belogen und wolle einen „Prozessbetrug“ begehen. Doch das Gericht wies dies zurück: Nur weil ein medizinischer Gutachter am Ende gegen die Frau entschied, bedeutet das nicht, dass sie von Anfang an gelogen hat. Sie durfte gutgläubig davon ausgehen, dass sie im Recht war.
Da der Anwalt den Vertrag ohne Not gebrochen hat, hat er seine Pflichten verletzt. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Schadenersatz für die Mandantin (§ 280 I BGB).
Normalerweise zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten. Das hatte sie im ersten Fall auch getan. Da der erste Anwalt das Geld aber behielt und die Versicherung für denselben Fall nicht zweimal zahlt, musste die Frau den zweiten Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. Dieser Betrag (über 3.000 Euro) ist ihr eigentlicher Schaden. Diesen muss der erste Anwalt ihr nun ersetzen.
Ein interessanter Punkt des Urteils betrifft die Rolle der Rechtsschutzversicherung. Normalerweise gehen Ansprüche gegen Dritte automatisch auf die Versicherung über, wenn diese den Schaden bezahlt hat. Hier war es jedoch so:
Daher hat die Frau einen eigenen, persönlichen Anspruch gegen den ersten Anwalt auf Rückzahlung der Kosten, die sie selbst aufwenden musste. Sie wird durch das Urteil nicht „bereichert“, sondern lediglich so gestellt, als hätte der erste Anwalt den Fall ordnungsgemäß zu Ende geführt.
Ein oft genutztes Argument in solchen Prozessen ist das sogenannte „Mitverschulden“. Der Anwalt behauptete, die Frau sei durch ihr Verhalten selbst schuld an der Kündigung.
Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine Absage. Es gibt bei einer unberechtigten Kündigung durch einen Dienstleister (wie einen Anwalt) kein „ein bisschen schuld“. Entweder der Grund reicht für eine Kündigung aus, oder er reicht nicht aus. Wenn der Anwalt sich entscheidet zu gehen, obwohl die rechtliche Grenze für eine Kündigung noch nicht überschritten ist, trägt er das volle Risiko für die finanziellen Folgen. Eine Kürzung des Schadenersatzes findet hier nicht statt.
Der Anwalt versuchte im Prozess, eine Gegenrechnung aufzumachen (eine sogenannte Aufrechnung). Er verlangte Geld dafür, dass er sich gegenüber seiner eigenen Haftpflichtversicherung zu den Vorwürfen der Mandantin äußern musste. Er sah darin einen zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Das Gericht lehnte dies ab:
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal: Wer einen Anwalt beauftragt, darf auch kritische Fragen stellen und die Arbeit hinterfragen. Ein Anwalt darf nicht beim ersten Gegenwind das Mandat niederlegen und den Mandanten auf den Kosten für eine neue Vertretung sitzen lassen. Wenn er es dennoch tut, muss er für die Mehrkosten geradestehen.
Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und Ihr Anwalt das Mandat plötzlich beendet hat:
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