
Mangelnder Rechtsbindungswille
Wenn Sie im Alltag etwas sagen oder tun, hat das nicht immer rechtliche Folgen. Damit eine sogenannte Willenserklärung gültig ist, muss ein bestimmtes Element vorhanden sein: der Rechtsbindungswille. Das bedeutet, dass die Person, die etwas erklärt, auch wirklich möchte, dass ihr Verhalten rechtlich verbindlich ist. Sie will also, dass durch ihre Worte oder Taten Rechte entstehen, geändert oder beendet werden. Man nennt eine solche Willenserklärung auch eine „Geltungserklärung“.
Rechtliche Regeln (wie zum Beispiel der DCFR) legen fest, dass es auf den Willen der beteiligten Personen ankommt, sich rechtlich zu binden. Fehlt dieser Wille, liegt oft keine gültige Erklärung vor. Ein typisches Beispiel ist die reine Höflichkeit oder eine gesellschaftliche Gefälligkeit. Wenn Sie jemandem aus reinem Anstand etwas zusagen, ohne einen rechtlichen Vertrag schließen zu wollen, fehlt dieser Bindungswille.
Obwohl der Wille etwas Innerliches (Subjektives) ist, spielt die Außenwirkung eine entscheidende Rolle. Im Recht kommt es vor allem darauf an, wie ein neutraler Dritter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstehen musste. Man nennt das den objektiven Empfängerhorizont. Wenn dieser Dritte erkennen kann, dass kein Bindungswille vorliegt, ist die Erklärung nicht wirksam.
Der Text unterscheidet verschiedene Situationen, in denen der Wille und das Gesagte nicht zusammenpassen. Man unterscheidet hierbei, ob jemand absichtlich etwas anderes sagt, als er meint, oder ob dies unbewusst geschieht.
Stellen Sie sich vor, Sie geben eine Erklärung ab, denken sich aber im Stillen: „Das meine ich gar nicht ernst, ich will mich nicht daran halten.“
Das Gesetz nennt das Mentalreservation oder geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB).
Ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) liegt vor, wenn zwei Personen sich einig sind, eine Erklärung nur zum Schein abzugeben.
Hierbei handelt es sich um Erklärungen, die nicht ernst gemeint sind, wie zum Beispiel:
Der Erklärende geht hierbei davon aus, dass die andere Person sofort erkennt, dass die Aussage nicht rechtlich bindend sein soll.
Manchmal merken Menschen gar nicht, dass sie gerade etwas rechtlich Erhebliches tun. Das nennt man mangelndes Erklärungsbewusstsein.
Ein klassisches Beispiel: Jemand unterschreibt ein Dokument und denkt, es sei nur eine harmlose Glückwunschkarte. In Wirklichkeit ist es aber ein rechtsverbindlicher Vertrag. Im Gesetz ist dieser spezielle Fall nicht ausdrücklich geregelt, weshalb es verschiedene Expertenmeinungen dazu gibt:
Die zweite Ansicht wird auch vom Bundesgerichtshof (BGH) bevorzugt. Das bedeutet: Die Erklärung zählt erst einmal, damit der Geschäftspartner geschützt ist. Der Erklärende kann sich aber davon lösen (anfechten), wenn ihm sein Verhalten „zurechenbar“ war. Das heißt, er hätte bei nötiger Sorgfalt merken können, was er da tut.
Ein ähnliches Problem tritt auf, wenn eine Erklärung ohne den Willen des Verfassers in die Welt gelangt.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die verschiedenen Fälle noch einmal im Überblick:
| Fall | Beschreibung | Folge |
| Geheimer Vorbehalt | Man will es innerlich nicht, sagt es aber. | Gültig (außer der andere weiß es). |
| Scheingeschäft | Beide Seiten spielen die Erklärung nur vor. | Nichtig. |
| Scherzerklärung | Man denkt, der andere merkt den Spaß. | Nichtig (evtl. Schadensersatz). |
| Fehlendes Bewusstsein | Man merkt gar nicht, dass man rechtlich handelt. | Anfechtbar (nach herrschender Meinung). |
Wenn Sie Fragen zu diesen komplexen juristischen Themen haben oder eine Beratung zu Ihren eigenen Willenserklärungen benötigen, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie fachkundige Unterstützung bei allen rechtlichen Anliegen.
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