Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

April 25, 2025

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Verwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22

RA und Notar Krau

Ein Mann in Hessen muss die Bestattungskosten für seinen ihm unbekannten Halbbruder tragen, obwohl er erst durch das Ordnungsamt nach dessen Tod von dessen Existenz erfuhr.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies seine Klage gegen die Kostenbescheide ab.

Der Kläger war von der Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines in der Jugend adoptierten Halbbruders aufgefordert worden.

Er weigerte sich zu zahlen, da er nichts von dessen Existenz wusste und die plötzliche Kostenbelastung als unbillig empfand.

Zudem hatte er die Erbschaft ausgeschlagen und argumentierte, dass das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht für ihn als in Hessen lebenden Bürger nicht gelte.

Das Gericht gab der Behörde Recht.

Nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz seien Verwandte in abgestufter Reihenfolge bestattungspflichtig, wenn kein Erbe rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden könne.

Da der Kläger der nächste Verwandte war, durfte er herangezogen werden.

Die fehlende persönliche Nähe zum Verstorbenen stelle laut Gericht keinen Härtefall dar, da die Pflicht an das objektive Verwandtschaftsverhältnis anknüpfe.

Halbgeschwister stünden dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit.

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Auch die Erbausschlagung befreite den Kläger nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, da der Tod des Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten war

und somit das dortige Bestattungsgesetz Anwendung fand.

Allgemeiner Hinweis:

Die Kosten der Bestattung trägt in erster Linie der Erbe des Verstorbenen (§ 1968 BGB).

Gibt es mehrere Erben, so tragen diese die Kosten gemeinschaftlich entsprechend ihrer Erbquote. Die Kosten können in der Regel aus dem Nachlass des Verstorbenen beglichen werden.

Was passiert, wenn der Erbe die Kosten nicht tragen kann oder das Erbe ausschlägt?

Unterhaltspflichtige:

Können die Erben die Kosten nicht tragen, so können unterhaltspflichtige Angehörige (z.B. Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern) zur Kasse gebeten werden, sofern sie leistungsfähig sind.

Die Reihenfolge der Unterhaltspflicht kann je nach Landesgesetz variieren.

Sozialamt:

Wenn weder Erben noch unterhaltspflichtige Angehörige die Kosten tragen können und kein ausreichendes Vermögen im Nachlass vorhanden ist,

kann beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden (Sozialbestattung).

Das Sozialamt übernimmt dann die Kosten für eine einfache und würdige Bestattung.

Wichtig zu beachten:

Wer die Bestattung veranlasst, ist nicht automatisch der Kostenträger.

Auch enterbte Angehörige können indirekt über ihren Pflichtteil an den Bestattungskosten beteiligt sein, da dieser erst nach Abzug der Kosten berechnet wird.

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Es besteht die Möglichkeit, eine Sterbegeldversicherung abzuschließen, um die Kosten der eigenen Bestattung zu decken.

Bestattungskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden,

wenn sie nicht aus dem Nachlass oder anderen Leistungen gedeckt sind.

Es ist ratsam, sich im Todesfall frühzeitig mit einem Bestattungsunternehmen und gegebenenfalls dem Nachlassgericht oder dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme zu klären.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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