Massenentlassungsanzeige § 17 KSchG Insolvenzverfahren

April 7, 2021

Massenentlassungsanzeige § 17 KSchG Insolvenzverfahren

BAG 6 AZR 948/08

Urteil vom 22.04.2010

RA und Notar Krau

Im Urteil vom 22. April 2010 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Die Hauptfrage war, ob für jede neue Kündigung eine separate Massenentlassungsanzeige erforderlich ist, auch wenn bereits eine vorherige Anzeige erstattet wurde.

Der Kläger, seit 1990 bei der Schuldnerin beschäftigt, erhielt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im November 2006 zunächst eine Kündigung zum 31. Mai 2007.

Eine Massenentlassungsanzeige für diese Kündigungen wurde ordnungsgemäß am 20. November 2006 erstattet.

Im Dezember 2006 zeigte die Schuldnerin erneut die Entlassung der verbleibenden Arbeitnehmer an.

Massenentlassungsanzeige § 17 KSchG Insolvenzverfahren

Im Januar 2007 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut, ohne eine weitere Massenentlassungsanzeige zu erstatten.

Der Kläger argumentierte, dass diese zweite Kündigung unwirksam sei, da die erforderliche Massenentlassungsanzeige fehlte.

Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem zu und stellte klar, dass die durch eine Massenentlassungsanzeige eröffnete Kündigungsmöglichkeit mit der Erklärung der ersten Kündigung verbraucht ist.

Für jede weitere Kündigung innerhalb der relevanten Frist von 30 Kalendertagen muss eine neue Anzeige erstattet werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Das Urteil bestätigt, dass das Versäumnis, eine erneute Massenentlassungsanzeige zu erstatten, zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigung führt.

Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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