Matrix-Führungskräfte: Mehrfach wählen bei Betriebsratswahlen?

Mai 28, 2025
Matrix-Führungskräfte: Mehrfach wählen bei Betriebsratswahlen?

Matrix-Führungskräfte: Mehrfach wählen bei Betriebsratswahlen?

RA und Notar Krau

Die Arbeitswelt verändert sich rasant. Viele Unternehmen arbeiten heute in sogenannten Matrixstrukturen.

Das bedeutet: Führungskräfte leiten Teams an verschiedenen Standorten oder sogar von zu Hause aus.

Doch was passiert, wenn es um die Betriebsratswahl geht? Dürfen diese Führungskräfte an mehreren Orten abstimmen?

Was ist das Problem bei Matrixstrukturen?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), unser wichtigstes Gesetz für Betriebsräte, ist oft noch auf „klassische“ Betriebe zugeschnitten.

Es geht meist von einer Interessenvertretung am jeweiligen Standort aus.

Doch in einer Matrixstruktur kann es sein, dass Sie in Berlin sitzen, aber ein Team in Dortmund führen, während Ihre eigene Führungskraft in München arbeitet.

Solche Situationen werfen Fragen auf, besonders bei Betriebsratswahlen.

Das höchste Gericht entscheidet: Mehrfaches Wahlrecht ist möglich!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich genau mit dieser Frage beschäftigt (Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24).

Es ging darum, ob Matrix-Führungskräfte in Betrieben, in denen sie Teams führen, auch bei der Betriebsratswahl mit abstimmen dürfen.

Das BAG hat entschieden: Ja, das ist möglich!

Der Knackpunkt: Die „Eingliederung“

Das Gericht hat betont, dass es möglich ist, dass eine Person in mehrere Betriebe „eingegliedert“ ist.

Eine Eingliederung bedeutet, dass jemand fest in die Arbeitsabläufe eines Betriebs eingebunden ist. Wenn das der Fall ist, darf die Führungskraft in jedem dieser Betriebe wählen.

Manche Gerichte hatten hier unterschiedliche Meinungen. Das Hessische Landesarbeitsgericht sah eine weite Eingliederung.

Matrix-Führungskräfte: Mehrfach wählen bei Betriebsratswahlen?

Das bedeutet, eine Führungskraft kann in vielen Betrieben wahlberechtigt sein, wenn sie dort nur fachliche Aufgaben übernimmt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war anderer Meinung und sagte, die Führungskraft darf nur in ihrem „Stammbetrieb“ wählen, also dort, wo sie laut Vertrag hauptsächlich arbeitet.

Das BAG hat nun die Meinung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bestätigt. Es sagt, dass die Eingliederung in die Betriebsorganisation entscheidend ist.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitnehmer?

Diese Entscheidung des BAG zeigt, dass Unternehmen mit Matrixstrukturen ihre internen Abläufe genau prüfen müssen.

Es ist wichtig zu klären, welche Führungskräfte in welchen Betrieben tatsächlich „eingegliedert“ sind. Denn eine mehrfache Eingliederung führt zu einem mehrfachen Wahlrecht für die betroffenen Führungskräfte.

Für Arbeitgeber kann diese Entscheidung problematisch sein. Es wird aufwendiger zu prüfen, wer wo wählen darf.

Wir empfehlen Unternehmen, ihre Betriebsstrukturen genau anzuschauen und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, diese komplexen Fragen zu klären und rechtlich sicher zu handeln.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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