Maximale Dauer der Testamentsvollstreckung – KG Berlin 12 U 54/06

Mai 28, 2021

Maximale Dauer der Testamentsvollstreckung – KG Berlin 12 U 54/06

Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 24. August 2006 (12 U 54/06) behandelt die Fortdauer einer Testamentsvollstreckung, die ursprünglich in einem Erbvertrag vom 23. November 1938 angeordnet wurde.

Der Erblasser, WP, bestimmte in diesem Vertrag, dass die Verwaltung des Testamentsvollstreckers mindestens 30 Jahre nach seinem Tod, aber auch bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers fortbestehen soll.

Im Prozess geht es um die Frage, ob diese Anordnung wirksam ist und ob die Testamentsvollstreckung fortdauert oder bereits beendet wurde.

Das Landgericht Berlin hatte zuvor entschieden, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Tod von Louis Ferdinand P. im Jahr 1994 geendet habe.

Louis Ferdinand war der Erbe nach dem Erblasser, und das Landgericht war der Auffassung, dass der Erblasser mit der Anordnung einer Fortdauer bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers letztlich die Frist auf maximal 30 Jahre beschränken wollte.

Maximale Dauer der Testamentsvollstreckung – KG Berlin 12 U 54/06

Da diese Frist 1981 abgelaufen war und Louis Ferdinand als Erbe 1994 starb, hielt das Landgericht die Testamentsvollstreckung für beendet.

Die Kläger, die Testamentsvollstrecker waren, legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

Das Kammergericht entschied die Frage der Testamentsvollstreckung anders.

Es kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnung des Erblassers, die Testamentsvollstreckung solle bis zum Tod des Erben oder des letzten Testamentsvollstreckers fortdauern, wirksam sei und eine Fortdauer über die 30-Jahres-Frist hinaus ermöglichen könne.

Entscheidend sei dabei der Tod des letzten Testamentsvollstreckers, der beim Ablauf der 30 Jahre im Amt war.

Diese Auslegung erbe sich aus § 2210 BGB, der eine Fortsetzung der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus erlaubt, wenn der Erblasser dies angeordnet hat.

Das Kammergericht vertrat die Auffassung, dass der Erblasser eine Fortdauer der Testamentsvollstreckung wirksam anordnen konnte und dass die Testamentsvollstreckung erst mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers endete, der am 20. Juli 1981 im Amt war.

Maximale Dauer der Testamentsvollstreckung – KG Berlin 12 U 54/06

Die Kläger argumentierten, dass sie weiterhin als Testamentsvollstrecker tätig seien und die Bedingung „Tod des Testamentsvollstreckers“ noch nicht eingetreten sei,

da die ursprünglich vom Erblasser bestimmten Testamentsvollstrecker noch lebten oder durch Nachfolger ersetzt wurden.

Das Gericht stimmte dem zu und hob die Entscheidung des Landgerichts teilweise auf. Es stellte fest, dass die Testamentsvollstrecker weiterhin andauere,

da der Tod des letzten im Amt befindlichen Testamentsvollstreckers noch nicht eingetreten sei.

Das Kammergericht betonte zudem, dass der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstrecker versucht habe,

das Familienvermögen möglichst lange zusammenzuhalten, was durch die Anordnung der Fortdauer bis zum Tod der Testamentsvollstrecker erreicht werden sollte.

Diese Anordnung sei im Rahmen des § 2210 BGB zulässig, da das Gesetz dem Erblasser die Möglichkeit gebe,

die Testamentsvollstreckung über die gesetzliche Frist von 30 Jahren hinaus an den Tod einer bestimmten Person, in diesem Fall des Testamentsvollstreckers, zu knüpfen.

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Abschließend entschied das Kammergericht, dass die Dauertestamentvollstreckung fortbesteht und dass die Entscheidung des Landgerichts insofern abzuändern war.

Die Frage, wer Erbe nach WP geworden ist und ob die Bedingung „Tod des Erben“ bereits eingetreten ist, ist zwar relevant, spielt aber in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle,

da die Testamentsvollstreckung aufgrund der noch lebenden Testamentsvollstrecker fortdauert.

Die Revision wurde zugelassen, da das Gericht die Angelegenheit für von grundsätzlicher Bedeutung hielt.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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