Mehrarbeitsvergütung – BAG Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10

April 2, 2021

Mehrarbeitsvergütung – BAG Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Februar 2012 (Az. 5 AZR 765/10) behandelt die Frage der Vergütung von Überstunden.

Der Kläger, ein Lagerleiter bei der beklagten Spedition, war laut Arbeitsvertrag verpflichtet, Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung zu leisten.

Er erhielt ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800 Euro.

Der Vertrag sah vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach bestimmten Fristen verfallen, sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht werden.

Zusätzlich bestand eine mündliche Vereinbarung über einen Nachtzuschlag von 25 % für Arbeiten zwischen 18:00 und 6:00 Uhr.

Im Jahr 2009 forderte der Kläger erstmals die Vergütung von 968 Überstunden, die er zwischen 2006 und 2008 geleistet hatte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht ihr stattgab. Die Beklagte ging daraufhin in Revision, welche das BAG jedoch zurückwies.

Mehrarbeitsvergütung – BAG Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10

Die Begründung des BAG stützte sich auf mehrere Aspekte:

Unwirksamkeit der Klausel zur Überstundenvergütung:

Das BAG stellte fest, dass die Klausel im Arbeitsvertrag, die Überstunden ohne Vergütung vorsah, unwirksam ist.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Klausel klar und verständlich sein.

Die vorliegende Klausel war jedoch unklar, da sie keine konkrete Begrenzung der Überstunden festlegte und auch die Bedingungen für Überstunden vage formuliert waren.

Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da sie ihm nicht erlaubt, die auf ihn zukommende Arbeitsbelastung und Vergütung abzuschätzen.

Stillschweigende Vergütungsvereinbarung:

Nach § 612 Abs. 1 BGB wird eine Vergütung als vereinbart angesehen, wenn die Umstände der Dienstleistung diese erwarten lassen.

Mehrarbeitsvergütung – BAG Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10

Im vorliegenden Fall war eine solche Vergütungserwartung gegeben, da der Kläger keine Dienste höherer Art erbrachte und sein Einkommen deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung lag.

Verfallklausel im Arbeitsvertrag:

Die im Arbeitsvertrag festgelegte Ausschlussfrist war unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligte (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Dies widerspricht den Geboten von Treu und Glauben.

Zinsanspruch und Kosten:

Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO, da sie erfolglos war.

Zusammenfassend bestätigte das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das dem Kläger die Vergütung für die 968 geleisteten Überstunden in Höhe von 9.534,80 Euro brutto zusprach.

Die vertraglichen Klauseln zur Unentgeltlichkeit von Überstunden und zum Verfall von Ansprüchen wurden als unwirksam angesehen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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