Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

Juli 31, 2017

Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

BAG 10 AZR 856/15 Urteil vom 26.4.2017, MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011, Mehrarbeitszuschlag,

Regelarbeitszeit, Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall über die Anwendbarkeit von Mehrarbeitszuschlägen gemäß § 5 Ziff. 4 des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen (TV-SD)

in Verbindung mit dem Mantelrahmentarifvertrag (MRTV) für Sicherheitsdienstleistungen.

Der Kläger, ein Sicherheitsmitarbeiter, verlangte Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden, die über die seiner Meinung

nach geltende monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden hinausgingen.

Die Beklagte, ein Sicherheitsdienstleister, argumentierte, dass für den Kläger eine höhere Regelarbeitszeit von 208 Stunden gelte.

Das BAG bestätigte die Auffassung der Beklagten und wies die Revision des Klägers zurück.

Entscheidungsgründe:

Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

  • Anwendbarkeit des TV-SD: Der TV-SD war aufgrund einer Verweisung im Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
  • Monatliche Regelarbeitszeit: Die Bestimmung der monatlichen Regelarbeitszeit erfolgte nach § 6 MRTV. Da für den Kläger keine speziellen Regelungen (z. B. für Angestellte oder bestimmte Tätigkeiten) galten, richtete sich seine monatliche Regelarbeitszeit nach § 6 Ziff. 1.1. bis 1.4. MRTV.
  • Auslegung von § 6 MRTV: Das BAG legte § 6 MRTV dahingehend aus, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit auf sechs Wochentage verteilt wird, einschließlich des Sonntags. Dies ergab sich aus der tariflichen Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung, da im Sicherheitsgewerbe Sonntagsarbeit häufig erforderlich ist. Daraus folgte eine monatliche Regelarbeitszeit von 208 Stunden (6 Tage x 8 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate).
  • Kein Anspruch auf niedrigere Regelarbeitszeit: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die für Angestellte geltende niedrigere Regelarbeitszeit von 173 Stunden. Die tarifliche Differenzierung zwischen Sicherheitsmitarbeitern und Angestellten war gerechtfertigt, da sie auf den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und Belastungen beruhte.
  • Keine Diskriminierung: Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Regelarbeitszeit stellte keine unzulässige Diskriminierung dar, da sie auf sachlichen Gründen beruhte und im Rahmen der Tarifautonomie zulässig war.

Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Tarifverträgen bei der Bestimmung der monatlichen Regelarbeitszeit und der daraus resultierenden Mehrarbeitszuschläge.

Es zeigt auch, dass eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Regelarbeitszeit zulässig sein kann,

wenn sie auf sachlichen Gründen beruht und den tatsächlichen Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Rechnung trägt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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