
Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen
BAG 10 AZR 856/15 Urteil vom 26.4.2017, MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011, Mehrarbeitszuschlag,
Regelarbeitszeit, Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall über die Anwendbarkeit von Mehrarbeitszuschlägen gemäß Paragraf 5 Ziff. 4 des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen (TV-SD)
in Verbindung mit dem Mantelrahmentarifvertrag (MRTV) für Sicherheitsdienstleistungen.
Der Kläger, ein Sicherheitsmitarbeiter, verlangte Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden, die über die seiner Meinung
nach geltende monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden hinausgingen.
Die Beklagte, ein Sicherheitsdienstleister, argumentierte, dass für den Kläger eine höhere Regelarbeitszeit von 208 Stunden gelte.
Das BAG bestätigte die Auffassung der Beklagten und wies die Revision des Klägers zurück.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Tarifverträgen bei der Bestimmung der monatlichen Regelarbeitszeit und der daraus resultierenden Mehrarbeitszuschläge.
Es zeigt auch, dass eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Regelarbeitszeit zulässig sein kann,
wenn sie auf sachlichen Gründen beruht und den tatsächlichen Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Rechnung trägt.
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