Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

Juli 31, 2017

Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

BAG 10 AZR 856/15 Urteil vom 26.4.2017, MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011, Mehrarbeitszuschlag,

Regelarbeitszeit, Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall über die Anwendbarkeit von Mehrarbeitszuschlägen gemäß § 5 Ziff. 4 des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen (TV-SD)

in Verbindung mit dem Mantelrahmentarifvertrag (MRTV) für Sicherheitsdienstleistungen.

Der Kläger, ein Sicherheitsmitarbeiter, verlangte Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden, die über die seiner Meinung

nach geltende monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden hinausgingen.

Die Beklagte, ein Sicherheitsdienstleister, argumentierte, dass für den Kläger eine höhere Regelarbeitszeit von 208 Stunden gelte.

Das BAG bestätigte die Auffassung der Beklagten und wies die Revision des Klägers zurück.

Entscheidungsgründe:

Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

  • Anwendbarkeit des TV-SD: Der TV-SD war aufgrund einer Verweisung im Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
  • Monatliche Regelarbeitszeit: Die Bestimmung der monatlichen Regelarbeitszeit erfolgte nach § 6 MRTV. Da für den Kläger keine speziellen Regelungen (z. B. für Angestellte oder bestimmte Tätigkeiten) galten, richtete sich seine monatliche Regelarbeitszeit nach § 6 Ziff. 1.1. bis 1.4. MRTV.
  • Auslegung von § 6 MRTV: Das BAG legte § 6 MRTV dahingehend aus, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit auf sechs Wochentage verteilt wird, einschließlich des Sonntags. Dies ergab sich aus der tariflichen Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung, da im Sicherheitsgewerbe Sonntagsarbeit häufig erforderlich ist. Daraus folgte eine monatliche Regelarbeitszeit von 208 Stunden (6 Tage x 8 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate).
  • Kein Anspruch auf niedrigere Regelarbeitszeit: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die für Angestellte geltende niedrigere Regelarbeitszeit von 173 Stunden. Die tarifliche Differenzierung zwischen Sicherheitsmitarbeitern und Angestellten war gerechtfertigt, da sie auf den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und Belastungen beruhte.
  • Keine Diskriminierung: Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Regelarbeitszeit stellte keine unzulässige Diskriminierung dar, da sie auf sachlichen Gründen beruhte und im Rahmen der Tarifautonomie zulässig war.

Mehrarbeitszuschläge Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Tarifverträgen bei der Bestimmung der monatlichen Regelarbeitszeit und der daraus resultierenden Mehrarbeitszuschläge.

Es zeigt auch, dass eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Regelarbeitszeit zulässig sein kann,

wenn sie auf sachlichen Gründen beruht und den tatsächlichen Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Rechnung trägt.

RA und Notar Krau

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