Mehrere Erbscheinsanträge – Mehrere Testamente – OLG Hamm 15 W 289/99
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte drei Testamente errichtet: zwei notarielle Testamente aus dem Jahr 1986 und ein privatschriftliches Testament aus dem Jahr 1993.
In den notariellen Testamenten hatte er Frau P. als Haupterbin eingesetzt und seinen Kindern, den Beteiligten zu 1) und 2), nur den Pflichtteil zugesprochen.
Im privatschriftlichen Testament widerrief er die notariellen Testamente und setzte seine Kinder und die Beteiligte zu 4) als Erben ein.
Die Beteiligte zu 3) focht die Erbscheine der Kinder an, da sie der Ansicht war, dass die notariellen Testamente wirksam und sie Alleinerbin sei.
Problematik:
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) zurück.
Das privatschriftliche Testament hatte die notariellen Testamente wirksam widerrufen.
Die Kinder des Erblassers waren seine gesetzlichen Erben.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Formgültigkeit von Testamenten und die Auslegung von Testamenten im Erbrecht.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testamente im Einzelfall sorgfältig prüfen und auslegen müssen, um die Erbfolge zu bestimmen.
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