Mehrere Erbscheinsanträge – Mehrere Testamente – OLG Hamm 15 W 289/99

Oktober 2, 2020

Mehrere Erbscheinsanträge – Mehrere Testamente – OLG Hamm 15 W 289/99

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Überblick über die beteiligten Personen und das Rechtsproblem
  2. Tenor
    • Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
    • Festsetzung des Gegenstandswerts und Kostenentscheidung
  3. Sachverhalt
    • Versterben des Erblassers und seiner Ehefrau
    • Kinder des Erblassers und deren Erben
    • Eröffnung der letztwilligen Verfügungen
  4. Testamente und Erbscheinsanträge
    • Notarielles Testament vom 16.07.1986
    • Notarielles Testament vom 23.07.1986
    • Privatschriftliches Testament vom 11.07.1993
    • Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1) und 2)
    • Widerspruch und Gegenanträge der Beteiligten zu 3)
  5. Verfahrensverlauf
    • Vorbescheid des Amtsgerichts
    • Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
    • Weiteres Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm
  6. Rechtliche Würdigung
    • Prüfung der Formgültigkeit der Testamente
    • Auslegung und Widerruf von letztwilligen Verfügungen
    • Bewertung der Testierfähigkeit des Erblassers
    • Verhältnis von Widerrufs- und neuer Verfügung im Testament vom 11.07.1993
  7. Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts Hamm
    • Rechtliche Grundlagen und Auslegungsprinzipien
    • Feststellung des Testierwillens und der Formgültigkeit
    • Abwägung der Wirksamkeit der notariellen Testamente
    • Anwendung der Auslegungsregel des § 2085 BGB
    • Unabhängigkeit von Widerrufs- und neuer Verfügung
  8. Kostenentscheidung
    • Zwingende Kostenregelung nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG
    • Erstattung außergerichtlicher Kosten
  9. Wertfestsetzung
    • Berechnung des Gegenstandswerts
    • Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Pflichtteilsansprüchen
    • Anpassung der Wertfestsetzung durch das Oberlandesgericht
  10. Schlussfolgerung
    • Bestätigung der gesetzlichen Erbfolge
    • Bedeutung der Entscheidung für ähnliche Fälle

Mehrere Erbscheinsanträge – Mehrere Testamente – OLG Hamm 15 W 289/99

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte drei Testamente errichtet: zwei notarielle Testamente aus dem Jahr 1986 und ein privatschriftliches Testament aus dem Jahr 1993.

In den notariellen Testamenten hatte er Frau P. als Haupterbin eingesetzt und seinen Kindern, den Beteiligten zu 1) und 2), nur den Pflichtteil zugesprochen.

Im privatschriftlichen Testament widerrief er die notariellen Testamente und setzte seine Kinder und die Beteiligte zu 4) als Erben ein.

Die Beteiligte zu 3) focht die Erbscheine der Kinder an, da sie der Ansicht war, dass die notariellen Testamente wirksam und sie Alleinerbin sei.

Problematik:

  • Formgültigkeit der Testamente: Fraglich war, ob die Testamente formgültig waren.
  • Auslegung der Testamente: Zu klären war, wie die Testamente auszulegen waren.
  • Widerruf: Weiterhin war zu prüfen, ob das privatschriftliche Testament die notariellen Testamente wirksam widerrufen hatte.

Entscheidung des OLG Hamm:

Mehrere Erbscheinsanträge – Mehrere Testamente – OLG Hamm 15 W 289/99

Das OLG Hamm wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) zurück.

Das privatschriftliche Testament hatte die notariellen Testamente wirksam widerrufen.

Die Kinder des Erblassers waren seine gesetzlichen Erben.

Begründung:

  • Formgültigkeit: Die notariellen Testamente waren nicht formgültig, da der Erblasser sie nicht unterschrieben hatte. Das privatschriftliche Testament war formgültig, obwohl es auf einem mit Schreibmaschine geschriebenen Entwurf errichtet worden war.
  • Auslegung: Die Auslegung der notariellen Testamente ergab, dass die Beteiligte zu 3) nicht Alleinerbin war, sondern nur Vermächtnisnehmerin. Der Erblasser hatte seinen Kindern den Pflichtteil zugesprochen.
  • Widerruf: Das privatschriftliche Testament hatte die notariellen Testamente wirksam widerrufen. Der Widerruf war formgültig, da er handschriftlich und mit Testierwillen erfolgt war.
  • Unabhängigkeit von Widerruf und neuer Verfügung: Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung im privatschriftlichen Testament hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Widerrufs.
  • Gesetzliche Erbfolge: Da der Erblasser keine wirksame Erbeinsetzung getroffen hatte, trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

Mehrere Erbscheinsanträge – Mehrere Testamente – OLG Hamm 15 W 289/99

  • Formgültigkeit: Testamente müssen die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen, um wirksam zu sein.
  • Auslegung: Bei der Auslegung von Testamenten ist der Wille des Erblassers zu erforschen.
  • Widerruf: Ein Testament kann durch ein späteres Testament widerrufen werden.
  • Unabhängigkeit von Widerruf und neuer Verfügung: Die Unwirksamkeit einer neuen Verfügung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Widerrufs eines früheren Testaments.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Formgültigkeit von Testamenten und die Auslegung von Testamenten im Erbrecht.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testamente im Einzelfall sorgfältig prüfen und auslegen müssen, um die Erbfolge zu bestimmen.

RA und Notar Krau

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