
mehrere Testamente Bindungswirkung
OLG Nürnberg 14 U 2056/08
Gemeinschaftliches Testament bei Errichtung mehrerer eigenhändiger Testamente
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in einem Erbrechtsstreit zu entscheiden, ob ein Testament bindend war oder widerrufen werden konnte.
Der Fall betraf ein Ehepaar, die Erblasserin und ihren Ehemann, die jeweils handschriftliche Testamente verfasst und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten.
In einer separaten „Gemeinsamen Erklärung“ hatten sie ihren Neffen, den Beklagten, als Schlusserben eingesetzt, der nach dem Tod beider Eheleute das Erbe erhalten sollte.
Nach dem Tod des Ehemanns verfasste die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie den Kläger als Alleinerben einsetzte.
Der Beklagte argumentierte, dass die Erblasserin an die frühere Erbeinsetzung gebunden sei und das neue Testament daher unwirksam sei.
Das OLG Nürnberg entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass er der rechtmäßige Erbe ist.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Erbeinsetzung des Beklagten nicht wechselbezüglich mit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann war.
Das bedeutet, dass der Ehemann die Erblasserin nicht nur deshalb als Erbin eingesetzt hatte, weil sie ihrerseits den Beklagten als Schlusserben eingesetzt hatte.
Das Gericht führte aus, dass die Formulierungen in den Testamenten keinen Schluss auf eine solche Wechselbezüglichkeit zuließen.
Auch ein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, dass Eheleute ihre Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als wechselseitig bindend ansehen, besteht nicht.
Im vorliegenden Fall sprach sogar einiges gegen eine Wechselbezüglichkeit, da die Verfügungen in getrennten Urkunden enthalten waren und eine inhaltliche Bezugnahme aufeinander fehlte.
Das Gericht prüfte auch den hypothetischen Erblasserwillen und kam zu dem Schluss, dass der Ehemann die Erbeinsetzung des Beklagten
wahrscheinlich nicht vom Fortbestand guter Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten abhängig gemacht hätte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Nürnberg in diesem Fall die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments verneinte,
da keine Wechselbezüglichkeit zwischen den Verfügungen der Eheleute vorlag.
Die Erblasserin war daher frei, ein neues Testament zu verfassen und den Kläger als Alleinerben einzusetzen.
Wichtige Punkte aus dem Urteil:
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Formulierung von Testamenten ist, insbesondere wenn es um gemeinschaftliche Testamente und Schlusserbeneinsetzungen geht.
Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Eheleute ihren Willen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen und sich im Zweifel von einem Notar beraten lassen.
Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 30. September 2009 entschieden, dass keine Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bestand, da keine Wechselbezüglichkeit zwischen den Verfügungen der Eheleute vorlag. Die zentrale Begründung lautete:
Nach Paragraf 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen wechselbezüglich, wenn „anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“. Dies bedeutet, dass zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs bestehen muss, also eine innere Abhängigkeit in der Form, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat.
Die Wechselbezüglichkeit muss durch Auslegung für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
Erst wenn die individuelle Auslegung kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die Auslegungsregel des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB. Danach ist Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn:
Die Rechtsprechung des BGH hat die Grundsätze des OLG Nürnberg bestätigt und weiterentwickelt:
BGH IV ZR 205/15 (2016): Der BGH bekräftigte, dass die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten nicht in entsprechender Anwendung von Paragraf 2285 BGB beschränkt ist. Dies unterstreicht die Bedeutung der korrekten Feststellung der Wechselbezüglichkeit.
BGH IV ZR 230/09 (2011): Der BGH entschied, dass die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden ist und dass die Ausschlagung des Zugewendeten durch den überlebenden Ehegatten zur Wiedererlangung der Testierfreiheit führt.
OLG Frankfurt a.M. (2016): Das Gericht stellte klar, dass ein gemeinschaftliches Testament sowohl wechselbezügliche als auch nichtwechselbezügliche Bestimmungen enthalten kann. Die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft werden.
OLG München: Das Gericht betont, dass die Auslegungsregel des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB nur dann anwendbar ist, wenn die Erforschung des Willens beider Ehegatten durch Auslegung trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat
Die Kommentarliteratur bestätigt im Wesentlichen die Grundsätze des OLG Nürnberg:
Link/Gschwendtner (ZEV 2025): Die Autoren betonen, dass die Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung des Testaments geprüft und gesondert festgestellt werden muss. Ausgangspunkt ist der Wortlaut des Testaments, wobei außerhalb des Testaments liegende Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn sie einen Schluss auf den Willen des Erblasser bei Errichtung des Testaments zulassen und dieser Erblasserwille im Testament auch angedeutet ist.
Keim (DNotZ 2020): Der Autor unterscheidet zwischen tragender und abhängiger Verfügung bei der Wechselbezüglichkeit. Für die nach dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung ist genau auf die Richtung der Abhängigkeit zu achten.
Einsetzung gemeinsamer Kinder: Die Einsetzung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ist nicht in jedem Fall wechselbezüglich zur gegenseitigen Erbeinsetzung. Es wird jedoch regelmäßig angenommen, dass die gesicherte Teilhabe der Kinder am gemeinschaftlichen Vermögen angestrebt wird, so dass Wechselbezüglichkeit regelmäßig vorliegen wird.
Unterschiedliche Vermögensverhältnisse: Der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, kann dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist.
Die Rechtslage hat sich seit dem OLG Nürnberg-Urteil im Kern nicht geändert, sondern wurde durch höchsrichterliche Entscheidungen und die Literatur bestätigt und präzisiert:
Praktische Empfehlung: Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Eheleute ihren Willen zur Wechselbezüglichkeit oder Nicht-Wechselbezüglichkeit ausdrücklich im Testament zum Ausdruck bringen. Bei komplexen Gestaltungen ist die notarielle Beratung dringend empfehlenswert.
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