mehrere Testamente Bindungswirkung

Juni 14, 2016
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mehrere Testamente Bindungswirkung

OLG Nürnberg 14 U 2056/08

Gemeinschaftliches Testament bei Errichtung mehrerer eigenhändiger Testamente

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in einem Erbrechtsstreit zu entscheiden, ob ein Testament bindend war oder widerrufen werden konnte.

Der Fall betraf ein Ehepaar, die Erblasserin und ihren Ehemann, die jeweils handschriftliche Testamente verfasst und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten.

In einer separaten „Gemeinsamen Erklärung“ hatten sie ihren Neffen, den Beklagten, als Schlusserben eingesetzt, der nach dem Tod beider Eheleute das Erbe erhalten sollte.

Nach dem Tod des Ehemanns verfasste die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie den Kläger als Alleinerben einsetzte.

Der Beklagte argumentierte, dass die Erblasserin an die frühere Erbeinsetzung gebunden sei und das neue Testament daher unwirksam sei.

Das OLG Nürnberg entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass er der rechtmäßige Erbe ist.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Erbeinsetzung des Beklagten nicht wechselbezüglich mit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann war.

Das bedeutet, dass der Ehemann die Erblasserin nicht nur deshalb als Erbin eingesetzt hatte, weil sie ihrerseits den Beklagten als Schlusserben eingesetzt hatte.

Das Gericht führte aus, dass die Formulierungen in den Testamenten keinen Schluss auf eine solche Wechselbezüglichkeit zuließen.

Auch ein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, dass Eheleute ihre Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als wechselseitig bindend ansehen, besteht nicht.

Im vorliegenden Fall sprach sogar einiges gegen eine Wechselbezüglichkeit, da die Verfügungen in getrennten Urkunden enthalten waren und eine inhaltliche Bezugnahme aufeinander fehlte.

Das Gericht prüfte auch den hypothetischen Erblasserwillen und kam zu dem Schluss, dass der Ehemann die Erbeinsetzung des Beklagten

wahrscheinlich nicht vom Fortbestand guter Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten abhängig gemacht hätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Nürnberg in diesem Fall die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments verneinte,

da keine Wechselbezüglichkeit zwischen den Verfügungen der Eheleute vorlag.

Die Erblasserin war daher frei, ein neues Testament zu verfassen und den Kläger als Alleinerben einzusetzen.

Wichtige Punkte aus dem Urteil:

  • Wechselbezüglichkeit: Die Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind nur dann bindend, wenn sie wechselbezüglich sind, d.h. wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.
  • Auslegung des Testaments: Ob Wechselbezüglichkeit vorliegt, muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden. Dabei sind der Wortlaut, die Begleitumstände und die Lebenserfahrung zu berücksichtigen.
  • Hypothetischer Erblasserwille: Kann die Auslegung des Testaments die Frage der Wechselbezüglichkeit nicht klären, ist der hypothetische Erblasserwille zu ermitteln. Es ist zu fragen, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er die spätere Entwicklung vorausgesehen hätte.
  • Getrennte Urkunden: Die Abfassung von Verfügungen in getrennten Urkunden spricht gegen eine Wechselbezüglichkeit.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Formulierung von Testamenten ist, insbesondere wenn es um gemeinschaftliche Testamente und Schlusserbeneinsetzungen geht.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Eheleute ihren Willen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen und sich im Zweifel von einem Notar beraten lassen.

Die aktuelle Rechtslage zur Wechselbezüglichkeit bei mehreren Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten – Stand Juni 2026

1. Das OLG Nürnberg-Urteil 14 U 2056/08 im Überblick

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 30. September 2009 entschieden, dass keine Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bestand, da keine Wechselbezüglichkeit zwischen den Verfügungen der Eheleute vorlag. Die zentrale Begründung lautete:

  • Die Erbeinsetzung des Beklagten als Schlusserbe war nicht wechselbezüglich mit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann
  • Die Formulierungen in den Testamenten ließen keinen Schluss auf eine solche Wechselbezüglichkeit zu
  • Es besteht kein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, dass Eheleute ihre Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als wechselseitig bindend ansehen
  • Die Verfügungen in getrennten Urkunden und die fehlende inhaltliche Bezugnahme sprachen gegen eine Wechselbezüglichkeit

2. Aktueller Rechtsrahmen nach Paragraf 2270 BGB

2.1 Begriff der Wechselbezüglichkeit

Nach Paragraf 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen wechselbezüglich, wenn „anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“. Dies bedeutet, dass zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs bestehen muss, also eine innere Abhängigkeit in der Form, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat.

2.2 Auslegungsgrundsätze

Die Wechselbezüglichkeit muss durch Auslegung für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:

  • Der Wortlaut des Testaments
  • Die Begleitumstände der Errichtung
  • Außerhalb des Testaments liegende Umstände (Andeutungstheorie)
  • Die allgemeine Lebenserfahrung

2.3 Auslegungsregel des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB

Erst wenn die individuelle Auslegung kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die Auslegungsregel des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB. Danach ist Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn:

  • Sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder
  • Ein Ehegatte den anderen und dieser Verwandte oder sonst nahestehende Personen des ersten Ehegatten zum Erben einsetzt

3. Aktuelle Rechtsprechungsentwicklung seit dem OLG Nürnberg-Urteil

3.1 BGH-Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des BGH hat die Grundsätze des OLG Nürnberg bestätigt und weiterentwickelt:

BGH IV ZR 205/15 (2016): Der BGH bekräftigte, dass die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten nicht in entsprechender Anwendung von Paragraf 2285 BGB beschränkt ist. Dies unterstreicht die Bedeutung der korrekten Feststellung der Wechselbezüglichkeit.

BGH IV ZR 230/09 (2011): Der BGH entschied, dass die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden ist und dass die Ausschlagung des Zugewendeten durch den überlebenden Ehegatten zur Wiedererlangung der Testierfreiheit führt.

3.2 Oberglandesgerichte

OLG Frankfurt a.M. (2016): Das Gericht stellte klar, dass ein gemeinschaftliches Testament sowohl wechselbezügliche als auch nichtwechselbezügliche Bestimmungen enthalten kann. Die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft werden.

OLG München: Das Gericht betont, dass die Auslegungsregel des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB nur dann anwendbar ist, wenn die Erforschung des Willens beider Ehegatten durch Auslegung trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat

4. Aktuelle Literaturmeinungen

4.1 Kommentarliteratur

Die Kommentarliteratur bestätigt im Wesentlichen die Grundsätze des OLG Nürnberg:

  • Burandt/Rojahn: Es besteht kein Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach im Zweifel alle Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments wechselbezüglich sein sollen. Die Frage der Wechselbezüglichkeit ist durch Auslegung zu ermitteln.
  • BeckOK BGB (Litzenburger): Nicht alle Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind schon deshalb wechselbezüglich, weil sich die Ehepartner der Form des gemeinschaftlichen Testaments bedient haben. Die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft werden.
  • MünchKommBGB (Lange): Die Einsetzung der gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben ist nicht in jedem Fall wechselbezüglich zur gegenseitigen Erbeinsetzung, da die Kinder nicht nur mit dem erstversterbenden, sondern auch mit dem länger lebenden Ehegatten selbst verwandt sind

    4.2 Fachaufsätze

Link/Gschwendtner (ZEV 2025): Die Autoren betonen, dass die Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung des Testaments geprüft und gesondert festgestellt werden muss. Ausgangspunkt ist der Wortlaut des Testaments, wobei außerhalb des Testaments liegende Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn sie einen Schluss auf den Willen des Erblasser bei Errichtung des Testaments zulassen und dieser Erblasserwille im Testament auch angedeutet ist.

Keim (DNotZ 2020): Der Autor unterscheidet zwischen tragender und abhängiger Verfügung bei der Wechselbezüglichkeit. Für die nach dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung ist genau auf die Richtung der Abhängigkeit zu achten.

5. Konkrete Kriterien für die Beurteilung der Wechselbezüglichkeit

5.1 Für die Wechselbezüglichkeit sprechende Indizien

  • Ausdrückliche Erklärung der Wechselbezüglichkeit im Testament
  • Sprachliche Zusammenfassung der Verfügungen („Wir setzen… ein“)
  • Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten
  • Wiederverheiratungsklauseln können für Wechselbezüglichkeit sprechen

5.2 Gegen die Wechselbezüglichkeit sprechende Indizien

  • Getrennte Urkunden bei gleichzeitiger Errichtung
  • Fehlende inhaltliche Bezugnahme der Verfügungen aufeinander
  • Verschiedenartigkeit der gemachten Zuwendungen
  • Schlusserbe ist nur ein Angehöriger des überlebenden Ehegatten, nicht des erstversterbenden
  • Erbeinsetzung „ohne jegliche Einschränkung“ schließt jeglichen Bindungswillen aus

5.3 Besondere Fallgruppen

Einsetzung gemeinsamer Kinder: Die Einsetzung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ist nicht in jedem Fall wechselbezüglich zur gegenseitigen Erbeinsetzung. Es wird jedoch regelmäßig angenommen, dass die gesicherte Teilhabe der Kinder am gemeinschaftlichen Vermögen angestrebt wird, so dass Wechselbezüglichkeit regelmäßig vorliegen wird.

Unterschiedliche Vermögensverhältnisse: Der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, kann dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist.

6. Fazit und praktische Empfehlungen

Die Rechtslage hat sich seit dem OLG Nürnberg-Urteil im Kern nicht geändert, sondern wurde durch höchsrichterliche Entscheidungen und die Literatur bestätigt und präzisiert:

  1. Keine automatische Wechselbezüglichkeit: Es gibt keinen allgemeinen Rechts- oder Erfahrungssatz, dass alle Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind.
  2. Einzelauslegung erforderlich: Die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung gesondert durch Auslegung ermittelt werden.
  3. Bedeutung der äußeren Form: Die Abfassung von Verfügungen in getrennten Urkunden spricht gegen eine Wechselbezüglichkeit.
  4. Hypothetischer Erblasserwille: Kann die Auslegung die Frage der Wechselbezüglichkeit nicht klären, ist der hypothetische Erblasserwille zu ermitteln.

Praktische Empfehlung: Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Eheleute ihren Willen zur Wechselbezüglichkeit oder Nicht-Wechselbezüglichkeit ausdrücklich im Testament zum Ausdruck bringen. Bei komplexen Gestaltungen ist die notarielle Beratung dringend empfehlenswert.

RA und Notar Krau

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