Mehrere Testamente – Erbscheinsantrag -Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 6/01
Sachverhalt:
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1954 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihren Sohn B als Schlusserben bestimmten.
Für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten wurde die Bindung an das Testament aufgehoben.
1994 errichtete die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie ihre Enkelin (Beteiligte zu 2) als Alleinerbin einsetzte und ihren Sohn B enterbte.
Die Beteiligte zu 1, die nichteheliche Tochter von B, beantragte einen Erbschein, der sie und die Beteiligte zu 2 als Erben zu gleichen Teilen ausweisen sollte.
Sie argumentierte, dass die Erbeinsetzung im Testament von 1954 wechselbezüglich sei und auch für die Ersatzerben gelte.
Die Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.
Problematik:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht legte die Sache dem Bundesgerichtshof vor.
Der Senat war der Ansicht, dass die Wechselbezüglichkeit nicht für die Ersatzerben galt, sah sich aber durch eine Entscheidung des OLG Frankfurt an einer entsprechenden Entscheidung gehindert.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und die Grenzen der Bindungswirkung.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testamente im Einzelfall sorgfältig prüfen und auslegen müssen, um die Erbfolge zu bestimmen.
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