Mehrere Testamente – handschriftliche Verfügung auf Tischplatte – OLG Köln 2 Wx 189/20

November 12, 2020

Mehrere Testamente – handschriftliche Verfügung auf Tischplatte – OLG Köln 2 Wx 189/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    • 2.1 Tod des Erblassers
    • 2.2 Vorliegende Testamente
      • 2.2.1 Testamente vom 03.07.2015
      • 2.2.2 Testament vom 01.03.2018
      • 2.2.3 Testament auf der Tischplatte vom 22. April 2017
      • 2.2.4 Weiteres Testament vom 23.04.2017/18
    • 2.3 Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins
    • 2.4 Entscheidung des Nachlassgerichts
  3. Beschwerdeverfahren
    • 3.1 Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts
    • 3.2 Begründung der Beschwerde
    • 3.3 Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
  4. Ergebnis
    • 4.1 Zurückweisung der Beschwerde
    • 4.2 Kostenentscheidung
  5. Schlussfolgerung

Mehrere Testamente – handschriftliche Verfügung auf Tischplatte – OLG Köln 2 Wx 189/20

Sachverhalt:

Der Erblasser verstarb und hinterließ mehrere Testamente, darunter zwei handschriftliche Testamente aus dem Jahr 2015, in denen er seinen Bruder zum Alleinerben einsetzte.

Auf einem dieser Testamente befand sich eine weitere handschriftliche Verfügung aus dem Jahr 2018, in der er seinen Bruder enterbte.

Auf der Rückseite dieses Schriftstücks befand sich eine weitere Verfügung, die ein Testament für eine andere Person für ungültig erklärte.

Zusätzlich fand sich auf der Tischplatte eines Holztisches eine mit Filzstift geschriebene Verfügung aus dem Jahr 2017, in der der Erblasser eine Frau zu seiner Alleinerbin erklärte.

Diese Verfügung trug keine Unterschrift.

Die Frau beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin, der vom Nachlassgericht zurückgewiesen wurde.

Problematik:

Mehrere Testamente – handschriftliche Verfügung auf Tischplatte – OLG Köln 2 Wx 189/20

  • Formgültigkeit des Tischtestaments: Fraglich war, ob die handschriftliche Verfügung auf der Tischplatte als Testament formgültig war, obwohl sie keine Unterschrift trug.
  • Zusammenhang der Testamente: Zu klären war, ob die verschiedenen Testamente als ein einheitliches Testament anzusehen waren, so dass die Unterschrift unter einem der Testamente auch für die Verfügung auf der Tischplatte gelten konnte.

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln wies die Beschwerde der Frau zurück.

Die Verfügung auf der Tischplatte war nicht formgültig und konnte daher nicht als Testament berücksichtigt werden.

Begründung:

  • Fehlende Unterschrift: Die Verfügung auf der Tischplatte war nicht formgültig, da sie keine Unterschrift trug. Die Unterschrift ist ein zwingendes Erfordernis für die Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments.
  • Kein einheitliches Testament: Die verschiedenen Testamente konnten nicht als ein einheitliches Testament angesehen werden, da sie inhaltlich keinen Zusammenhang aufwiesen und auf unterschiedlichen Materialien geschrieben wurden.
  • Kein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang: Es bestand kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verfügung auf der Tischplatte und den anderen Testamenten. Auch der räumliche Zusammenhang war nicht ausreichend, um die Testamente als Einheit zu betrachten.
  • Zufallsfund: Es war davon auszugehen, dass die Testamente auf dem Tisch zufällig gefunden wurden und der Erblasser keinen Zusammenhang zwischen ihnen herstellen wollte.

Mehrere Testamente – handschriftliche Verfügung auf Tischplatte – OLG Köln 2 Wx 189/20

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Formgültigkeit von Testamenten: Handschriftliche Testamente müssen eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.
  • Unterschrift: Die Unterschrift ist ein zwingendes Erfordernis für die Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments.
  • Einheitliches Testament: Mehrere Testamente können nur dann als Einheit betrachtet werden, wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen und eine einheitliche Willenserklärung bilden.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente und die Bedeutung der Unterschrift.

Er zeigt auf, dass mehrere Testamente nur in Ausnahmefällen als Einheit betrachtet werden können und dass die Formvorschriften für Testamente unbedingt einzuhalten sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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