Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Mai 4, 2025

Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

RA und Notar Krau

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat tiefgreifende Änderungen für Personengesellschaften gebracht.

Allerdings adressiert das MoPeG die spezifische Problematik der Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft im erbrechtlichen Kontext nicht explizit.

Die Kernziele des MoPeG lagen in der Anpassung des Rechts an die moderne Wirtschaftspraxis, der Stärkung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

und der Schaffung größerer Flexibilität für Personengesellschaften.

Einige wesentliche Änderungen umfassen:

  • Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR: Die GbR kann nunmehr Trägerin von Rechten und Pflichten sein und in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR).
  • Abschaffung des Gesamthandsprinzips: Das Vermögen der GbR wird nun der Gesellschaft und nicht mehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich zugeordnet.
  • Erweiterte Umwandlungsfähigkeit: Die eGbR ist nunmehr umwandlungsfähig nach dem Umwandlungsgesetz.
  • Freie Sitzwahl für die eGbR: Die eGbR kann ihren Vertragssitz unabhängig vom Verwaltungssitz wählen.
  • Modernisierung des Beschlussmängelrechts: Für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gilt nun grundsätzlich ein Anfechtungsmodell statt des bisherigen Nichtigkeitsmodells für fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse.

Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Auswirkungen des MoPeG auf die im Artikel von Dr. Kollmeyer diskutierte Problematik:

Obwohl das MoPeG viele Aspekte des Personengesellschaftsrechts reformiert hat, bleibt die Frage der Mehrfachbeteiligung aufgrund erbrechtlicher Anordnungen weiterhin ungelöst.

Die im ursprünglichen Beitrag dargestellten Spannungen zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung und den erbrechtlichen Gestaltungsbedürfnissen bestehen fort.

Das MoPeG hat keine Regelung geschaffen, die § 15 Abs. 2 GmbHG vergleichbar wäre und die Selbstständigkeit mehrerer Beteiligungen einer Person auch in Personengesellschaften explizit zulassen würde.

Ebenso wenig wurden spezielle Vorschriften für den Fall geschaffen, dass ein bereits beteiligter Gesellschafter einen weiteren, belasteten Anteil erbt.

Folgen für die von Dr. Kollmeyer vorgeschlagenen Ersatzlösungen:

Die von Dr. Kollmeyer erörterten kautelarjuristischen Ersatzlösungen behalten daher ihre Relevanz:

  • Vorsorge in Schenkungsverträgen: Die Aufnahme von Verpflichtungen des Beschenkten zur Kooperation mit einem Testamentsvollstrecker bleibt eine Möglichkeit, die praktische Handhabung zu erleichtern, ändert aber nichts an der potenziellen Entstehung einer rechtlich unsicheren Mehrfachbeteiligung.
  • Auflagenlösung: Die Auflage, die auf die Verwaltung der Gewinnanteile und die Ausübung von Verwaltungsrechten durch einen Testamentsvollstrecker zielt, ohne die Mitgliedschaft selbst zu belasten, bleibt eine weiterhin praktikable Alternative, um die Intentionen des Erblassers zu verwirklichen und die Problematik der Mehrfachbeteiligung zu umgehen.
  • Vor- und Nachvermächtnislösung: Auch das Vor- und Nachvermächtnis stellt weiterhin eine Möglichkeit dar, die Übertragung der wirtschaftlichen Werte zu steuern, ohne dass der bereits beteiligte Erbe einen unterschiedlich belasteten Gesellschaftsanteil erwirbt.

Fazit im Kontext des MoPeG:

Das MoPeG hat das Personengesellschaftsrecht in wesentlichen Punkten modernisiert und flexibler gestaltet.

Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Bedauerlicherweise hat es jedoch die spezifische Herausforderung der Mehrfachbeteiligung im Erbfall nicht adressiert.

Die Rechtsunsicherheiten, die Dr. Kollmeyer in seinem Beitrag herausgearbeitet hat, bestehen daher fort.

Erblasser und ihre Berater müssen weiterhin auf die von ihm vorgeschlagenen oder ähnliche kreative Lösungen zurückgreifen, um die gewünschte Nachfolgegestaltung unter Berücksichtigung der

gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zu erreichen und die potenziellen Konflikte einer Mehrfachbeteiligung zu vermeiden.

Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung in diesem komplexen Spannungsfeld bleibt somit weiterhin bestehen.

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