Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat tiefgreifende Änderungen für Personengesellschaften gebracht.
Allerdings adressiert das MoPeG die spezifische Problematik der Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft im erbrechtlichen Kontext nicht explizit.
Die Kernziele des MoPeG lagen in der Anpassung des Rechts an die moderne Wirtschaftspraxis, der Stärkung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
und der Schaffung größerer Flexibilität für Personengesellschaften.
Einige wesentliche Änderungen umfassen:
Auswirkungen des MoPeG auf die im Artikel von Dr. Kollmeyer diskutierte Problematik:
Obwohl das MoPeG viele Aspekte des Personengesellschaftsrechts reformiert hat, bleibt die Frage der Mehrfachbeteiligung aufgrund erbrechtlicher Anordnungen weiterhin ungelöst.
Die im ursprünglichen Beitrag dargestellten Spannungen zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung und den erbrechtlichen Gestaltungsbedürfnissen bestehen fort.
Das MoPeG hat keine Regelung geschaffen, die § 15 Abs. 2 GmbHG vergleichbar wäre und die Selbstständigkeit mehrerer Beteiligungen einer Person auch in Personengesellschaften explizit zulassen würde.
Ebenso wenig wurden spezielle Vorschriften für den Fall geschaffen, dass ein bereits beteiligter Gesellschafter einen weiteren, belasteten Anteil erbt.
Folgen für die von Dr. Kollmeyer vorgeschlagenen Ersatzlösungen:
Die von Dr. Kollmeyer erörterten kautelarjuristischen Ersatzlösungen behalten daher ihre Relevanz:
Fazit im Kontext des MoPeG:
Das MoPeG hat das Personengesellschaftsrecht in wesentlichen Punkten modernisiert und flexibler gestaltet.
Bedauerlicherweise hat es jedoch die spezifische Herausforderung der Mehrfachbeteiligung im Erbfall nicht adressiert.
Die Rechtsunsicherheiten, die Dr. Kollmeyer in seinem Beitrag herausgearbeitet hat, bestehen daher fort.
Erblasser und ihre Berater müssen weiterhin auf die von ihm vorgeschlagenen oder ähnliche kreative Lösungen zurückgreifen, um die gewünschte Nachfolgegestaltung unter Berücksichtigung der
gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zu erreichen und die potenziellen Konflikte einer Mehrfachbeteiligung zu vermeiden.
Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung in diesem komplexen Spannungsfeld bleibt somit weiterhin bestehen.