Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens – 10-Jahres-Frist
BFH II B 27/11
Beschluss vom 14.7.2011,
Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG
RA und Notar Krau
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 14.07.2011 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG nur gewährt wird,
wenn sowohl der erste als auch der zweite Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren jeweils
im Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt.
Sachverhalt:
Der Kläger erbte von seinem Bruder Vermögen, das dieser zuvor von der gemeinsamen Mutter geerbt hatte.
Der Kläger machte geltend, dass ihm die Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG zustehe,
da er im Verhältnis zur Mutter (der ursprünglichen Vermögensinhaberin) der Steuerklasse I angehöre.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Kläger im Verhältnis zu seinem Bruder (dem Erblasser) der Steuerklasse II angehöre.
Entscheidung:
Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück.
Begründung:
Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG: Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG ist eindeutig. Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn sowohl der erste als auch der zweite Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren jeweils im Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt.
Gesetzeszweck: Der Gesetzeszweck des § 27 Abs. 1 ErbStG ist es, die Steuerbelastung bei mehrmaligem Übergang desselben Vermögens innerhalb der Familie zu verringern. Dieser Zweck wird auch ohne die vom Kläger begehrte erweiternde Auslegung erreicht.
Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung der Steuerermäßigung auf Erwerbe der Steuerklasse I ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber konnte die Vergünstigung ohne Verfassungsverstoß auf Erwerbe beschränken, bei denen der familiäre Bezug der nächsten Familienangehörigen zum Nachlass besonders ausgeprägt ist.
Keine verfassungskonforme Auslegung: Eine verfassungskonforme Auslegung des § 27 Abs. 1 ErbStG ist nicht möglich, da der Wortlaut und der Sinn der Vorschrift eindeutig sind.
Fazit:
Die Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn sowohl der erste als auch der zweite Erwerb
desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren jeweils im Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.