Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass bei der Berechnung der Steuerermäßigung
nach § 27 ErbStG für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens die tatsächlich vom Erblasser gezahlte Steuer maßgeblich ist.
Sachverhalt:
Der Kläger erbte von seinem Vater ein Betriebsvermögen, das dieser zuvor von seiner Ehefrau geerbt hatte.
Der Vater hatte für den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem Betriebsvermögen die Jahresversteuerung gewählt und die Erbschaftsteuer in Jahresbeträgen entrichtet.
Das Finanzamt gewährte dem Kläger die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG, berechnete diese aber auf Basis der gesamten Erbschaftsteuer,
die der Vater hätte zahlen müssen, wenn er nicht die Jahresversteuerung gewählt hätte.
mehrfacher Erwerb desselben Vermögens – Jahresversteuerung
Entscheidung:
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.
Begründung:
Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG: § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung, wenn innerhalb von zehn Jahren dasselbe Vermögen zweimal von Todes wegen erworben wird.
Begrenzung der Steuerermäßigung: Die Steuerermäßigung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung der in § 27 Abs. 1 ErbStG genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
Tatsächlich gezahlte Steuer: Für die Berechnung der Steuerermäßigung ist die tatsächlich vom Erblasser gezahlte Steuer maßgeblich.
Keine fiktive Steuerberechnung: § 27 ErbStG sieht keine fiktive Steuerberechnung vor, wie sie in § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei der Steuerstundung vorgesehen ist.
Keine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu § 14 ErbStG: Die Rechtsprechung zu § 14 ErbStG ist nicht auf § 27 ErbStG anwendbar.
mehrfacher Erwerb desselben Vermögens – Jahresversteuerung
Fazit:
Für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG ist die tatsächlich vom Erblasser gezahlte Steuer maßgeblich.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Jahresversteuerung gewählt hat.