mehrfacher Erwerb desselben Vermögens – Jahresversteuerung

August 6, 2017

mehrfacher Erwerb desselben Vermögens – Jahresversteuerung

FG Münster 3 K 3171/14 Erb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass bei der Berechnung der Steuerermäßigung

nach § 27 ErbStG für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens die tatsächlich vom Erblasser gezahlte Steuer maßgeblich ist.

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von seinem Vater ein Betriebsvermögen, das dieser zuvor von seiner Ehefrau geerbt hatte.

Der Vater hatte für den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem Betriebsvermögen die Jahresversteuerung gewählt und die Erbschaftsteuer in Jahresbeträgen entrichtet.

Das Finanzamt gewährte dem Kläger die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG, berechnete diese aber auf Basis der gesamten Erbschaftsteuer,

die der Vater hätte zahlen müssen, wenn er nicht die Jahresversteuerung gewählt hätte.

mehrfacher Erwerb desselben Vermögens – Jahresversteuerung

Entscheidung:

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.

Begründung:

  • Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG: § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung, wenn innerhalb von zehn Jahren dasselbe Vermögen zweimal von Todes wegen erworben wird.

  • Begrenzung der Steuerermäßigung: Die Steuerermäßigung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung der in § 27 Abs. 1 ErbStG genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.

  • Tatsächlich gezahlte Steuer: Für die Berechnung der Steuerermäßigung ist die tatsächlich vom Erblasser gezahlte Steuer maßgeblich.

  • Keine fiktive Steuerberechnung: § 27 ErbStG sieht keine fiktive Steuerberechnung vor, wie sie in § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei der Steuerstundung vorgesehen ist.

  • Keine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu § 14 ErbStG: Die Rechtsprechung zu § 14 ErbStG ist nicht auf § 27 ErbStG anwendbar.

mehrfacher Erwerb desselben Vermögens – Jahresversteuerung

Fazit:

Für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG ist die tatsächlich vom Erblasser gezahlte Steuer maßgeblich.

Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Jahresversteuerung gewählt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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