Zusammenfassung des Aufsatzes von Hölscher:
„Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft: Gibt es ein gesondertes Kriterium der Erforderlichkeit?“
ZEV 2024, 281
Zusammenfassung von RA und Notar Krau
Der Artikel von Dr. Nikolas Hölscher befasst sich mit der Frage, ob bei Mehrheitsbeschlüssen in einer Erbengemeinschaft
neben der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ auch ein zusätzliches Kriterium der „Erforderlichkeit“ erfüllt sein muss.
Diese Frage ist relevant, da die meisten Verwaltungsentscheidungen in Erbengemeinschaften durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden.
Hintergrund:
Das BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung in Erbengemeinschaften:
Ordnungsgemäße Verwaltung:
Eine Maßnahme gilt als ordnungsgemäß, wenn sie dem Interesse aller Erben entspricht und den Nachlass nicht wesentlich verändert.
Dies wird in der Regel anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt: Was würde eine verständige Person in der jeweiligen Situation tun?
Das strittige Erforderlichkeitskriterium:
Während das BGB die Mehrheitsverwaltung für die „ordnungsgemäße Verwaltung“ des Nachlasses vorsieht,
verpflichtet es die Erben auch zur Mitwirkung an Maßnahmen, die zur „ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind“.
Dies wirft die Frage auf, ob „Erforderlichkeit“ ein zusätzliches, eigenständiges Kriterium für Mehrheitsbeschlüsse darstellt.
Analyse der Rechtsprechung:
Hölscher analysiert die Rechtsprechung des BGH und stellt fest, dass diese keine eindeutige Antwort auf die Frage gibt.
In einigen Entscheidungen wird das Kriterium der Erforderlichkeit erwähnt, in anderen nicht. Das OLG Schleswig lehnt ein solches Kriterium explizit ab.
Argumente gegen ein Erforderlichkeitskriterium:
Hölscher führt mehrere Argumente gegen die Annahme eines zusätzlichen Erforderlichkeitskriteriums an:
Fazit:
Hölscher kommt zu dem Schluss, dass ein zusätzliches Erforderlichkeitskriterium für Mehrheitsbeschlüsse in Erbengemeinschaften abzulehnen ist.
Für die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses ist allein entscheidend, ob die beschlossene Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entspricht.
Zusätzliche Anmerkungen: