Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft

Dezember 26, 2024

Zusammenfassung des Aufsatzes von Hölscher:

„Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft: Gibt es ein gesondertes Kriterium der Erforderlichkeit?“

ZEV 2024, 281

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Der Artikel von Dr. Nikolas Hölscher befasst sich mit der Frage, ob bei Mehrheitsbeschlüssen in einer Erbengemeinschaft

neben der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ auch ein zusätzliches Kriterium der „Erforderlichkeit“ erfüllt sein muss.

Diese Frage ist relevant, da die meisten Verwaltungsentscheidungen in Erbengemeinschaften durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden.

Hintergrund:

Das BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung in Erbengemeinschaften:

  • Gemeinschaftliche Verwaltung: Hier müssen alle Erben zustimmen.
  • Mehrheitsverwaltung: Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
  • Notwendige Verwaltung: Dient der Erhaltung des Nachlasses und kann auch von einem einzelnen Erben durchgeführt werden.

Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft

Ordnungsgemäße Verwaltung:

Eine Maßnahme gilt als ordnungsgemäß, wenn sie dem Interesse aller Erben entspricht und den Nachlass nicht wesentlich verändert.

Dies wird in der Regel anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt: Was würde eine verständige Person in der jeweiligen Situation tun?

Das strittige Erforderlichkeitskriterium:

Während das BGB die Mehrheitsverwaltung für die „ordnungsgemäße Verwaltung“ des Nachlasses vorsieht,

verpflichtet es die Erben auch zur Mitwirkung an Maßnahmen, die zur „ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind“.

Dies wirft die Frage auf, ob „Erforderlichkeit“ ein zusätzliches, eigenständiges Kriterium für Mehrheitsbeschlüsse darstellt.

Analyse der Rechtsprechung:

Hölscher analysiert die Rechtsprechung des BGH und stellt fest, dass diese keine eindeutige Antwort auf die Frage gibt.

Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft

In einigen Entscheidungen wird das Kriterium der Erforderlichkeit erwähnt, in anderen nicht. Das OLG Schleswig lehnt ein solches Kriterium explizit ab.

Argumente gegen ein Erforderlichkeitskriterium:

Hölscher führt mehrere Argumente gegen die Annahme eines zusätzlichen Erforderlichkeitskriteriums an:

  • Wortlaut des Gesetzes: Der Wortlaut des § 2038 BGB lässt beide Interpretationen zu.
  • Systematik des Gesetzes: Ein zusätzliches Erforderlichkeitskriterium würde zu einem Widerspruch im Gesetz führen, da die Mehrheitsverwaltung bereits an die ordnungsgemäße Verwaltung geknüpft ist.
  • Entstehungsgeschichte: Die Gesetzesmaterialien zum BGB enthalten keine Hinweise darauf, dass für die Erbengemeinschaft strengere Maßstäbe als für andere Gemeinschaften gelten sollen.
  • Sinn und Zweck: Ein Erforderlichkeitskriterium würde den Anwendungsbereich der Mehrheitsverwaltung stark einschränken.
  • Öffentlich-rechtliche Definition: Die von manchen Vertretern des Erforderlichkeitskriteriums verwendete öffentlich-rechtliche Definition („kein milderes Mittel zur Zweckerreichung“) ist im Zivilrecht nicht angemessen.

Fazit:

Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft

Hölscher kommt zu dem Schluss, dass ein zusätzliches Erforderlichkeitskriterium für Mehrheitsbeschlüsse in Erbengemeinschaften abzulehnen ist.

Für die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses ist allein entscheidend, ob die beschlossene Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entspricht.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Artikel beleuchtet auch das Kriterium der „wesentlichen Veränderung“ des Nachlasses, welches ebenfalls für die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen relevant ist.
  • Hölscher weist darauf hin, dass die Frage des Erforderlichkeitskriteriums in der Praxis oft keine große Rolle spielt, da die Übergänge zwischen „ordnungsgemäßer“ und „erforderlicher“ Verwaltung fließend sind.
  • Dennoch empfiehlt er Rechtsberatern, sich in jedem Fall mit beiden Kriterien auseinanderzusetzen, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.

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