Mehrheitsklauseln und unentziehbare Rechte nach Rechtsprechung und MoPeG
Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 13.10.2020, II ZR 359/18
Aufsatz von Notar Prof. Dr. Hartmut Wicke, LL.M. (Univ. Stellenbosch), München, veröffentlicht in MittBayNot 2021, 103
Der Artikel von Notar Prof. Dr. Hartmut Wicke analysiert die Rechtsprechung zu Mehrheitsklauseln und unentziehbaren Rechten in Personengesellschaften,
insbesondere im Lichte des Urteils des BGH vom 13.10.2020 (II ZR 359/18) und des geplanten Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).
Der BGH entschied, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines geschäftsführenden Gesellschafters ein „relativ unentziehbares Recht“ ist.
Die Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen erfolgt nach einem Zweistufenmodell: formelle und materielle Legitimation.
Formell muss geprüft werden, ob eine Mehrheitsklausel existiert und anwendbar ist.
Materiell wird geprüft, ob die Mehrheitsentscheidung gegen die Treuepflicht verstößt.
Der BGH unterscheidet zwischen absolut und relativ unentziehbaren Rechten.
Relativ unentziehbare Rechte können eingeschränkt werden, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und zumutbar ist.
Eine antizipierte Zustimmung des Gesellschafters kann durch eine klare Klausel im Gesellschaftsvertrag erfolgen.
Das MoPeG sieht neue Regelungen zur Beschlussfassung und zum Beschlussmängelrecht vor.
Grundsätzlich ist Einstimmigkeit erforderlich, Mehrheitsbeschlüsse müssen vertraglich vereinbart werden.
Das MoPeG führt ein Beschlussmängelrecht nach aktienrechtlichem Vorbild ein.
Mehrheitsklauseln müssen klar und präzise formuliert sein, insbesondere bei Satzungsänderungen oder der Auflösung der Gesellschaft.
Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird neu geregelt, wobei die Möglichkeit zur teilweisen Entziehung geschaffen wird.
Die Einführung des Gesellschaftsregisters, sowie die mMöglichkeit der eGbR.
Mehrheitsklauseln sollten klar und unmissverständlich formuliert sein, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Bei Eingriffen in relativ unentziehbare Rechte ist eine explizite Vereinbarung mit hohen Bestimmtheitsanforderungen erforderlich.
Das MoPeG wird die notarielle Praxis erheblich beeinflussen und neue Gestaltungsmöglichkeiten, wie die eGbR mit beschränkter Haftung, eröffnen.
Zusammenfassend betont der Artikel die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen, um die Rechte der Gesellschafter zu schützen und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten.
Die anstehende Reform des Personengesellschaftsrechts wird dabei eine wesentliche Rolle spielen.