Mein Sohn wurde durch einen Unfall getötet – kann ich als Mutter von dem Unfallverursacher Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?

Oktober 16, 2025

Mein Sohn wurde durch einen Unfall getötet – kann ich als Mutter von dem Unfallverursacher Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?

Das ist eine schreckliche und zutiefst traurige Situation. Bitte nehmen Sie mein aufrichtiges Beileid entgegen.

Als Mutter eines durch einen Unfall getöteten Kindes haben Sie in Deutschland verschiedene Ansprüche auf Entschädigung gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Diese Ansprüche lassen sich in materielle (Schadensersatz) und immaterielle (Schmerzensgeld/Hinterbliebenengeld) Ansprüche unterteilen.

Hier ist eine Übersicht der möglichen Ansprüche:

1. Immaterielle Ansprüche (Schmerzensgeld/Entschädigung für seelisches Leid)

a) Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)

Dieser Anspruch wurde 2017 eingeführt, um das seelische Leid naher Angehöriger durch den Verlust eines geliebten Menschen zu entschädigen.

Voraussetzung:

Sie müssen zur Zeit des Unfalls in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu Ihrem Sohn gestanden haben.

Vermutung:

Als Elternteil wird dieses Näheverhältnis vermutet.

Zweck:

Entschädigung für das erlittene seelische Leid und die Trauer, ohne dass eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vorliegen muss (im Gegensatz zum Schockschaden).

Höhe:

Die Höhe richtet sich nach der Intensität der Beziehung, dem Grad des Verschuldens des Schädigers und den Umständen des Einzelfalls.

Gerichtliche Entscheidungen sprechen hier oft Beträge von durchschnittlich 10.000 € bis 20.000 € zu (manchmal auch darunter oder darüber).

b) Eigener Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschaden (§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB)

Wenn der Tod Ihres Sohnes bei Ihnen eine pathologisch fassbare psychische Störung ausgelöst hat, die über die normale Trauerreaktion hinausgeht (z.B. eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine schwere Depression), können Sie einen eigenen Schmerzensgeldanspruch geltend machen.

Voraussetzung:

Es muss eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegen (ärztliches Attest/Gutachten erforderlich).

Verhältnis zum Hinterbliebenengeld:

Haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens, geht der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in diesem Schmerzensgeldanspruch auf, da der Schmerzensgeldanspruch in der Regel höher ist und das erlittene Leid umfassender abdeckt.

In solchen Fällen wurden Müttern in der Rechtsprechung auch schon höhere Schmerzensgeldbeträge (z.B. 25.000 € oder mehr) zugesprochen, oft zusätzlich zu einem vererbten Schmerzensgeldanspruch (siehe unten).

Mein Sohn wurde durch einen Unfall getötet – kann ich als Mutter von dem Unfallverursacher Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?

c) Vererbter Schmerzensgeldanspruch des Kindes

Wenn Ihr Sohn durch den Unfall nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit (auch nur Minuten oder Stunden) gestorben ist und in dieser Zeit noch Schmerzen oder Todesangst erlitten hat, ist in seinem Vermögen ein Schmerzensgeldanspruch entstanden.

Voraussetzung:

Der Getötete muss vor seinem Tod noch Schmerzen, Qualen oder Todesangst erlitten haben.

Anspruchsübergang:

Als Erbin Ihres Sohnes treten Sie in dessen Rechte ein (§ 1922 BGB) und können diesen Anspruch geltend machen.

2. Materielle Ansprüche (Schadensersatz)

a) Bestattungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB)

Der Verursacher muss die Kosten der Bestattung in angemessenem Umfang tragen.

b) Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB)

Wenn Ihr Sohn Ihnen oder anderen nahen Angehörigen (z.B. jüngeren Geschwistern) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war oder ohne den Unfall mutmaßlich gewesen wäre, können Sie diesen zukünftigen Unterhaltsverlust ersetzt verlangen.

Dies betrifft besonders den Unterhalt für minderjährige Kinder durch den getöteten Elternteil.Im umgekehrten Fall (Elternteil stirbt) ist dieser Anspruch sehr relevant.

Bei Tötung eines Kindes ist er relevant, wenn das Kind zum Unterhalt verpflichtet war (z.B. bei volljährigen Kindern mit eigenen Eltern) oder wenn die Eltern im Alter auf den Unterhalt des Kindes angewiesen gewesen wären.

c) Sonstige Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten)

Die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Ansprüche sind in der Regel ebenfalls vom Schädiger als sogenannte Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

Wichtige Hinweise

Anspruchsvoraussetzung:

Alle Ansprüche setzen voraus, dass der Unfall durch eine unerlaubte Handlung des Dritten verursacht wurde (z.B. Fahrlässigkeit bei einem Verkehrsunfall).

Verjährung:

Die Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der Notwendigkeit, alle Ansprüche vollständig und richtig zu beziffern und zu belegen (insbesondere psychische Beeinträchtigungen), ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt dringend zu empfehlen.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.